Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 590/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
CSS Versicherung, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei handelnd durch santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer, Römerstrasse 20, 4500 Solothurn,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,, Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 20. August 2007.
Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Strafanzeige des Bundesamtes für Sozialversicherung, des Krankenkassenverbands santésuisse und der Krankenkassen CSS Versicherung, Helsana Versicherungen AG und der SWICA Krankenversicherung AG eröffnete die Bezirksanwaltschaft Zürich (heute: Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Firmen Labor A.________ und Labor B.________.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 31. Dezember 2006 ein. Das Gesuch um Akteneinsicht der nicht am Strafverfahren beteiligten Anzeigeerstatter - ihnen wurde keine Geschädigtenstellung zuerkannt - wies sie ab.

B.
Das Bundesamt für Gesundheit rekurrierte am 14. Februar 2007 gegen die Einstellung des Strafverfahrens ans Obergericht des Kantons Zürich, bei welchem das Verfahren zur Zeit hängig ist. Die Strafakten befinden sich seit dem 8. März 2007 in dessen Händen.

Die durch die santésuisse vertretenen Krankenkassen CSS Versicherung, Helsana Versicherungen AG und SWICA Krankenversicherung AG rekurrierten gleichentags gegen die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts an die Oberstaatsanwaltschaft. Diese wies den Rekurs am 20. August 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die durch santésuisse vertretenen Krankenkassen CSS Versicherung, Helsana Versicherungen AG und der SWICA Krankenversicherung AG, diesen Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft aufzuheben und "den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 32
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe - 1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
1    Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a  die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
b  die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
c  die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
d  den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2    Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
2bis    Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren.25
3    Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 199926 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind.27
ATSG Amtshilfe durch Gewährung der Akteneinsicht gemäss ursprünglichem Begehren vom 17. November 2004 bzw. in einem eingeschränkterem Umfang zu gewähren".

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die vom angefochtenen Entscheid geschützte Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs erging im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen waren daran nicht beteiligt, sondern verlangten, gestützt auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes, Einsicht in die Strafakten. Der Entscheid darüber ist daher verwaltungs-, nicht strafrechtlicher Natur. Da die Verantwortung über die Herausgabe von Strafakten indessen dem zuständigen Untersuchungs- bzw. Strafrichter obliegt und die Beschwerdeführerinnen damit nicht befugt sind, gestützt auf Art. 32 und 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) die Herausgabe der Akten selber zu verfügen, handelt es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 1 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 1 Zweck und Gegenstand - Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a  Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b  ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c  die Leistungen aufeinander abstimmt;
d  den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
ATSG, welches einem speziellen Rechtsmittelzug nach Art. 56 ff. unterliegen würde. Im Kanton wurde daher zu Recht der strafprozessuale Rechtsmittelweg - Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft - zur Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids gewählt. Für das Verfahren vor Bundesgericht bedeutet dies, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit aus dem Gebiet des Strafprozessrechts handelt. Da das Verfahren um Akteneinsicht
mit deren Verweigerung abgeschlossen ist, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid zudem um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Die Beschwerde ist somit als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und gemäss Art. 33 des Bundesgerichtsreglements (SR 173.110.131) von der strafrechtlichen Abteilung zu behandeln.

2.
Die Strafakten wurden am 8. März 2007 und damit bereits vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheids dem Obergericht überstellt und befinden sich seither in dessen Verfügungsgewalt. Die Staatsanwaltschaft war somit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerinnen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft beim Bundesgericht anfochten, nicht mehr zuständig für die Gewährung von Akteneinsicht. Eine Gutheissung der Beschwerde würde somit den Beschwerdeführerinnen nichts nützen, da die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage wäre, ihnen Einsicht in die sich nicht mehr in ihren Händen befindenden Akten zu gewähren, und das Obergericht wäre als nicht am Verfahren beteiligte Instanz nicht an den Bundesgerichtsentscheid gebunden. Den Beschwerdeführerinnen geht somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen indessen nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Gewährung von Akteneinsicht gemäss ihrem ursprünglichen Begehren. Dieses Gesuch ist antragsgemäss dem dafür zuständigen Obergericht zur Behandlung zu überweisen.

4.
Der Entscheid, auf diese offensichtlich nicht zulässige Beschwerde nicht einzutreten, erfolgt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und Abs. 2 BGG. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs überwiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Störi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_590/2007
Datum : 19. Dezember 2007
Publiziert : 06. Januar 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens


Gesetzesregister
ATSG: 1 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 1 Zweck und Gegenstand - Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a  Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b  ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c  die Leistungen aufeinander abstimmt;
d  den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
32
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe - 1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
1    Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a  die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
b  die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
c  die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
d  den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2    Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
2bis    Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren.25
3    Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 199926 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind.27
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
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