Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.225
Beschluss vom 19. November 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
Sachverhalt:
A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Strafanzeigen ein (Eingaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und 28. Januar 2019, 12. Februar 2019, 4. und 14. März 2019). Diese standen in Zusammenhang mit kantonalen Verfahren und richteten sich gegen kantonale Amtsträger resp. Behörden. Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren erhob A. darin eine Vielzahl von Vorwürfen, nach Zählung der Bundesanwaltschaft waren es deren 30. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 5. April 2019, dass sie die Strafanzeigen nicht an die Hand nehme. A. erhob dagegen am 15. April 2019 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Die Beschwerdekammer wies sie mit Beschluss vom 20. Mai 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BB.2019.96).
B. Am 15. und 21. September 2019 reichte A. erneut Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft ein. Sie richteten sich gegen kommunale und kantonale Behörden des Kantons Aargau, inkl. den Regierungsrat und das Parlament. Betroffen waren auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 26. September 2019, die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen (act. 2.1).
C. Die Bundesanwaltschaft leitete der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 9. Oktober 2019 eine Eingabe von A. weiter (act. 2). Diese bestand in der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 26. September 2019, von A. versehen mit Kommentierungen und Anmerkungen (act. 1).
Das Gericht forderte am 14. Oktober 2019 bei der Bundesanwaltschaft die Akten an (act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Am Kopf der "kommentierten" Nichtanhandnahmeverfügung wird vermerkt "weitergeleitet an: Oberaufsicht d. Strafgesetzverordnung am 4.10.2019" und auf der Rückseite wird angemerkt "wurde an die Oberaufsicht d. Strafgesetzverordnung zugestellt mit Mitteilung, bei nicht Einhaltung d. Bundesrecht u. Menschenrecht d. Europ. Strafgerichtshof, Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte angerufen wird". Die Eingabe drückt damit, wenn auch laienhaft, einen Beschwerdewillen aus, weshalb sie als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung entgegenzunehmen ist. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.
2.
2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
2.2 Der Beschwerdeführer merkt auf der angefochtenen Verfügung u.a. an:
Erwägung wird vollumfänglich bestritten u. abgelehnt mit falschen Beweisaussagen, es bestehen Verletzungen von Bundesrecht u. Verletzung d. Menschenrechtskonvention mit den vorliegenden Diskriminierungen, Personen- u. Volkshetzerei sowie Gesetzes- u. Strafgesetzverletzungen. (Es geht nicht um kantonales Recht.) Sie behaupten es aber. Dass sich kein hinreichender Tatverdacht ergebe wird abgelehnt. Es sei hochkriminell u. angeklagt. Er liege mehrfach vor. Die nette Frau weiss überhaupt nicht, von was sie spricht und wendet falsche Beweisaussagen an. Die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite erzähle denselben Bullshit zur Deckung der vorliegenden Rechtspflegedelikte der massivst Angeklagten mit falschen Beweisaussagen Art. 306

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 306 - 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, |
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1 | Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, |
2 | ...418 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
2.3 Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend festhielt, fehlt es vorliegend an der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 22

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. |