Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F 28/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision gegen das Urteil 5A 435/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. April 2022,

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist vor den Gerichten des Kantons Luzern in einen Erbschaftsprozess verwickelt. Am 20. April 2018 hatte sie vor dem Bezirksgericht Kriens gegen D.________ geklagt, die Schwester und einzige gesetzliche Erbin von C.________ (Erblasser). Dieser war am 17. März 2017 verstorben und hatte mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 25. Juli 2016 E.________ als Alleinerben und A.________, seine Ehefrau, als Ersatzerbin eingesetzt. Als der Erblasser starb, war der Nachlass der im Jahr 2015 verstorbenen Mutter der Geschwister, B.________, noch nicht verteilt. Am 23. Mai 2017 schlug E.________ das Erbe aus. A.________ trat es an.

A.b. Im Hinblick auf den Erbschaftsprozess gewährte das Bezirksgericht Kriens A.________ teilweise die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. August 2018 beschränkte es den Prozess auf die Frage der Nichtigkeit bzw. Gültigkeit/Anfechtung des Testaments (Bst. A.a). Am 14. Dezember 2020 wies das Bezirksgericht die Klage ab. A.________ gelangte an das Kantonsgericht Luzern. Sie ersuchte für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Der Einzelrichter wies dieses Gesuch ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden. Mit Urteil 5A 435/2021 vom 25. April 2022 wies das Bundesgericht das Rechtsmittel ab. Dieses Urteil wurde A.________ am 20. Mai 2022 eröffnet.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 18. August 2022 (Datum der Postaufgabe) beantragt A.________ (Gesuchstellerin), das Urteil 5A 435/2021 zu revidieren und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen (Ziff. 1). Eventualiter sei das bundesgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen (Ziff. 2). In einem weiteren Eventualantrag verlangt die Gesuchstellerin, es sei die Sache in Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils "selbst vom Bundesgericht zu entscheiden, wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres feststeht" (Ziff. 3).

Erwägungen:

1.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG. Demnach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

1.1. Revisionsbegehren nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG sind binnen neunzig Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116
BGG). Mit der Entdeckung ist sichere Kenntnis gemeint (s. dazu Urteile 4F 11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1; 4A 570/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.1; 4A 222/2011 vom 22. August 2011 E. 2.1). Hier kann offenbleiben, wann die Gesuchstellerin die revisionsbegründenden Tatsachen entdeckte. Die Neunzigtagefrist begann frühestens am Folgetag (Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG) nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Urteils 5A 435/2021 zu laufen; diese erfolgte am 20. Mai 2022 (s. Sachverhalt Bst. A.b). Mit Rücksicht auf den sommerlichen Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
BGG) ist die Frist somit eingehalten. Ob sich die Gesuchstellerin mit der Entdeckung des angerufenen Revisionsgrundes verspätet hat, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Revision (Urteile 4A 570/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.1; 4A 222/2011 vom 22. August 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; s. unten E. 2).

1.2. Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO117 sinngemäss anwendbar.118
BGG; s. zum Ganzen BGE 147 III 238 E. 1.2). Hier dreht sich das Revisionsverfahren - von der Sache her - ausschliesslich um die Frage, ob das Kantonsgericht die Berufung als aussichtslos qualifizieren und in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen durfte. Soweit die Gesuchstellerin mit ihren Rechtsbegehren etwas anderes als die Revision der bundesgerichtlichen Beurteilung dieser Frage verlangt, ist auf ihr Gesuch nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für den Eventualantrag, darüber hinaus in der "Sache selbst" zu entscheiden.

1.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt. Wird um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersucht, muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) genannt werden. Die Gesuchstellerin hat aufzuzeigen, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leidet (Urteile 4F 11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1; 2F 12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1).

2.
Der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG setzt zunächst voraus, dass sich die Gesuchstellerin auf nachträglich entdeckte Tatsachen beruft. Keine solchen Tatsachen und damit kein Revisionsgrund sind die Verletzung von Bundesrecht, die fehlerhafte rechtliche Würdigung von Tatsachen, die Nichtberücksichtung einer Rechtsprechung oder die Ausserachtlassung einer Gesetzesänderung (CHRISTIAN DENYS, in: Aubry Girardin et al., Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 16 zu Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG, mit Hinweis auf BGE 144 III 285 E. 3.4 und 120 V 128 E. 3b sowie auf Urteil 1F 34/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.2;). Die nachträglich entdeckte Tatsache muss sodann erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2). Weiter muss die Tatsache bereits existiert haben, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum), bzw. sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren (BGE 147 III 238 E. 4.1). Schliesslich ist verlangt, dass die Gesuchstellerin die (nach diesem Zeitpunkt entdeckte) Tatsache im
Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte (BGE a.a.O.). Die Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel darf nicht auf Nachforschungen zurückzuführen sein, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. BGE 98 II 250 E. 3; Urteil 4A 528/2007 vom 4. April 2008 E. 2.5.2.2). Dass es einer Prozesspartei unmöglich war, eine bestimmte Tatsache bereits im früheren Verfahren vorzubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Denn der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Versäumnisse in der Prozessführung gutzumachen (Urteil 4F 18/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1.1). Entsprechende Voraussetzungen gelten für die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel, die dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache, also eines unechten Novums, dienen (s. dazu BGE 147 III 238 E. 4.2).

3.

3.1. Die Gesuchstellerin erklärt, ihr Ehemann habe im Jahr 2015 vom Erblasser mit Blick auf den zu erwartenden Erbprozess Dokumente und Korrespondenz erhalten. Gestützt auf Gespräche habe man den Sachverhalt betreffend die mütterliche Erbschaft schriftlich festgehalten. Zudem seien von Ärzten, vom Kantonsspital Luzern und vom Grundbuchamt Kriens detaillierte Unterlagen zur Erbschaft und betreffend die Mutter besorgt worden. Nach dem Bundesgerichtsurteil sei "dieser umfassende Aktenberg" für sie, die Gesuchstellerin, ein Fundus gewesen, um nachträglich nach erheblichen Tatsachen zu suchen, die noch nicht entdeckt und im Hauptverfahren noch nicht vorgebracht wurden. Die entsprechenden Nachforschungen hätten am 5. Mai 2022 zur Entdeckung von "erheblichen Vergehen" der Beklagten wie auch des Zeugen F.________ geführt.

Folgende Tatsachen rücken nach Ansicht der Gesuchstellerin die Frage der Nichtigkeit bzw. Gültigkeit/Anfechtung des Testaments vom 25. Juli 2016 und damit die Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in ein neues Licht bzw. widerlegen die Meinung der Gerichte zur Nichtigkeit des Testaments: Erstens sei die Beziehung des Erblassers zu seiner Schwester von Hass geprägt gewesen. Zweitens entspreche das besagte Testament sehr wohl und in vollem Umfang dem letzten Willen des Erblassers. Und drittens sei der Zeuge F.________ gerade nicht grundsätzlich glaubwürdig gewesen, weil er "Falschaussagen unter Eid" geleistet und den Erblasser unter Druck gesetzt habe, um den Erbprozess zu verhindern. Zum Beleg dieser Tatsachen führt die Gesuchstellerin verschiedene neue Beweismittel an.

3.2. Was den Zeugen F.________ betrifft, geht es der Gesuchstellerin mit den angeblich neu entdeckten Tatsachen offensichtlich darum, die Würdigung eines Beweismittels - eben die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen - in Zweifel zu ziehen. Für ein solches Unterfangen steht der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG jedoch nicht zur Verfügung. Denn ausschlaggebend ist, dass die mit der Revision vorgebrachten unechten Noven nicht bloss der Beweiswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dienen (Urteil 2F 17/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Was die in diesem Zusammenhang angerufenen "Beweismittel" angeht, begnügt sich die Gesuchstellerin im Übrigen mit blossen Behauptungen, ohne irgendeine Urkunde oder ein anderes Beweismittel zu benennen.

3.3. Auch das Vorbringen, wonach das Testament vom 25. Juli 2016 "in vollem Umfang" dem letzten Willen des Erblassers entspreche, betrifft keine Tatsache im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG. Ob der verurkundete Text einer letztwilligen Verfügung das vom Erblasser Gewollte wiedergibt, ist nämlich eine Rechtsfrage (Urteil 5A 323/2013 vom 23. August 2013 E. 4). Wie oben ausgeführt, ist das Revisionsverfahren nun aber nicht dazu da, eine im früheren Verfahren bereits beurteilte Rechtsfrage erneut aufzuwerfen. Hinsichtlich der in diesem Kontext angeblich "neu aufgefundenen Beweise" kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2). Allein mit der Behauptung, der Erblasser habe sein Testament weder dem Zeugen F.________ noch dem Sozialamt gegenüber je erwähnt, ist nichts gewonnen.

3.4. Auch mit der Tatsache, dass die Beziehung des Erblassers zu seiner Schwester von Hass geprägt war, vermag die Gesuchstellerin keine Revision des Urteils 5A 435/2021 zu erwirken. So ist jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern diese (angebliche) Tatsache die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern vermöchte und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Beurteilung der Frage führen könnte, ob die testamentarische Anordnung zu Gunsten der Gesuchstellerin Bestand, ihre Berufung mithin Aussicht auf Erfolg hat. Was es damit auf sich hat, kann aber offenbleiben. Zur Begründung, weshalb sie die Tatsache im früheren Verfahren nicht habe beibringen können, beruft sich die Gesuchstellerin auf die Verfügung vom 30. August 2018, mit der das Bezirksgericht den Erbschaftsstreit auf die Frage der Nichtigkeit bzw. Gültigkeit/Anfechtung des Testaments vom 25. Juli 2016 beschränkte (s. Sachverhalt Bst. A.b). Dementsprechend sei auch ihre Replik vom 8. Januar 2019 auf diese Frage beschränkt gewesen. Weshalb diese "prozessuale Veränderung" sie daran hinderte, die Tatsache im Berufungsverfahren vorzutragen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und leuchtet - gerade mit Blick auf die thematische
Beschränkung des Erbrechtsstreits - auch nicht ein. Die (angebliche) Feindseligkeit zwischen dem Erblasser und seiner Schwester ist in den Augen der Gesuchstellerin ja gerade ein Grund, weshalb jener den "unbedingten", im umstrittenen Testament ausgedrückten Willen entwickelte, seiner Schwester "keinen einzigen Rappen" aus dem mütterlichen Nachlass zu überlassen. Auch bleibt die Beschwerdeführerin eine Erklärung schuldig, weshalb erst das bundesgerichtliche Urteil sie veranlasste, die Unterlagen zu sichten, die ihr bzw. ihrem Ehemann bereits im Jahr 2015 gerade mit Blick auf den Erbschaftsprozess zugekommen waren.
Soweit die Gesuchstellerin zum Beleg der (angeblich) hassgeprägten Beziehung des Erblassers zu seiner Schwester eine Reihe von "Beweismitteln" ins Feld führt, verkennt sie wiederum, dass in Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG Beweismittel im prozessrechtlichen Sinn (vgl. Art. 168 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
ZPO und Urteil 5A 391/2022 vom 5. September 2022 E. 3.3.4) - allen voran Urkunden (vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
ZPO) - angesprochen sind, die entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen blieben (DENYS, a.a.O., N 21 zu Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., 2015, N 10 zu Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG). Die Gesuchstellerin beschränkt sich darauf, unter dem Titel "Beweise" verschiedene Sachverhalte zu schildern, die ihrer Meinung nach dem Nachweis der eingangs erwähnten Tatsache dienen.

4.
Nach alledem ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Gesuchstellerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Kanton Luzern ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5F_28/2022
Date : 19. Oktober 2022
Published : 05. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Revision gegen das Urteil 5A_435/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. April 2022


Legislation register
BGG: 42  44  46  66  68  121  123  124  128
ZPO: 168
BGE-register
120-V-128 • 134-III-669 • 144-III-285 • 147-III-238 • 98-II-250
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