Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 814/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau.

Gegenstand
Tierschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 13. Juni 2022 (WBE.2021.399 / rw / wm).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 24. August 2020 führte der Veterinärdienst des kantonalen Amtes für Verbraucherschutz des Kantons Aargau (nachfolgend: Veterinärdienst) auf dem Betrieb von A.________ eine unangemeldete Tierschutzkontrolle durch und stellte dabei verschiedene Mängel fest. Mit Schreiben vom 7. September 2020 setzte der Veterinärdienst A.________ Fristen zur Behebung dieser Mängel an. Eine beschwerdefähige Verfügung erging nicht und wurde auch nicht verlangt.
Anlässlich einer weiteren am 20. Januar 2021 durchgeführten Kontrolle des Betriebs von A.________ stellte der Veterinärdienst erneut Mängel fest. In der Folge ordnete der Veterinärdienst mit Verfügung vom 19. Februar 2021 verschiedene Massnahmen an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau am 27. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

1.2. Mit Urteil vom 13. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Das Urteil des Verwaltungsgericht wurde an A.________ein erstes Mal am 16. Juni 2022 mit eingeschriebener Post versandt. Nachdem er die Sendung nicht abgeholt hatte, wiederholte das Verwaltungsgericht die Zustellung am 14. Juli 2022. Am 5. September 2022 nahm A.________ das Urteil entgegen.

1.3. Gegen das Urteil vom 13. Juni 2022 gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In allen Fällen seien ihm alle Akten, die ihm im vorangehenden Verfahren vorenthalten worden seien, zur Verfügung zu stellen und es sei ihm anschliessend eine angemessene Frist einzuräumen, um dazu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 stellte er dem Bundesgericht eine berichtige Fassung seiner Eingabe vom 5. Oktober 2022 zu.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten betreffend den Ablauf der Zustellung des angefochtenen Urteils vom 13. Juni 2022 eingeholt und von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).
Das Bundesgericht hat bezüglich der Einhaltung der Beschwerdefrist festgehalten, dass in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich nicht erheblich sei (vgl. BGE 111 V 99 E. 2b; Urteil 2C 1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2). Die Rechtsmittelfrist kann sich aber gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Behörde vor Ablauf der Beschwerdefrist eine zweite Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vornimmt (vgl. Urteil 2C 806/2021 vom 15. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2. Das angefochtene Urteil vom 13. Juni 2022 wurde an den Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 per eingeschriebener Post versandt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.37.103070.00503005 der Schweizerischen Post. Weiter lässt sich diesem Formular entnehmen, dass die Sendung am 17. Juni 2022 zur Abholung gemeldet wurde. Nachdem die Sendung innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholt wurde, gilt sie als am Freitag, den 24. Juni 2022, zugestellt (Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG und E. 2.1 hiervor). Folglich begann die Beschwerdefrist am Samstag, den 25. Juni 2022 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) - am Donnerstag, den 25. August 2022.
Der Umstand, dass das angefochtene Urteil am 14. Juli 2022 ein zweites Mal versandt wurde (vgl. Formular Sendeverfolgung Nr. 98.37.103070.00507201 der Schweizerischen Post), rechtfertigt unter den konkreten Umständen keine Verlängerung der Beschwerdefrist aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.1 hiervor) : Den Akten lässt sich entnehmen, dass diese zweite Zustellung auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte, der mit Schreiben vom 12. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht um eine nochmalige Zusendung "unter erneuter Fristansetzung" ersucht hatte. In der Folge stellte ihm das Verwaltungsgericht das Urteilt erneut zu, wobei es ihn im Begleitschreiben darauf hinwies, dass der Entscheid ungeachtet der zweiten Zustellung "als am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, d.h. am 24. Juni 2022 [als] zugestellt" gelte. Unter diesen Umständen hätte es dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass mit der erneuten Zustellung des Urteils keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wird.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 5. Oktober 2022 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden.

3.
Der Beschwerdeführer stellt sich indessen auf den Standpunkt, er habe die Beschwerdefrist eingehalten.

3.1. Zur Begründung bringt er - unter Hinweis auf ein Schreiben an die Vorinstanz vom 21. September 2022 - vor, er habe die eingeschriebene Sendung des Verwaltungsgerichts aufgrund eines Spitalaufenthalts und anschliessender Rekonvaleszenz am 24. Juni 2022 nicht abholen können. Daher habe er gleichentags die Abholungsfrist bis zum 15. Juli 2022 verlängert. Die Post habe die Sendung jedoch irrtümlicherweise vor Ablauf dieser verlängerten Frist zurückgesandt. In der Folge seien mehrere Sortier- und Zustellungsfehler passiert. Die Zustellung sei schliesslich am 5. September 2022 erfolgt, wobei ihn keine Schuld an den verschiedenen Verzögerungen treffe.

3.2. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass besondere Vereinbarungen mit der Post es nicht erlauben, die Frist für die Zustellung zu verlängern bzw. den Eintritt der Zustellungsfiktion hinauszuschieben. Erteilt der Empfänger der Poststelle - wie hier - einen Rückbehaltungsauftrag, so gilt die eingeschriebene Sendung nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung als zugestellt, sondern am letzten Tag der siebentägigen Frist gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG (BGE 141 II 429 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 5D 10/2021 vom 20. Januar 2021 E. 3; 6B 28/2020 vom 1. April 2020 E. 4; 6B 1321/2019 vom 15. Januar 2019 E. 1; 1B 165/2019 vom 16. April 2019 E. 2; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 und N. 22 f. zu Art. 44
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG). Diese Rechtsprechung gilt jedenfalls, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3), was vorliegend nicht bestritten wird. Folglich gilt die Sendung des Verwaltungsgerichts - ungeachtet des vom Beschwerdeführer erteilten Post-Rückbehaltungsauftrags - als am 24. Juni 2022 zugestellt.

3.3. Der Umstand, dass die Post, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Sendung irrtümlicherweise vor Ablauf der von ihm bis zum 15. Juli 2022 verlängerten Aufbewahrungsfrist zurückgesandt haben mag, ändert nichts am Zeitpunkt der Zustellung. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus diesem angeblichen Fehler der Post ein Nachteil entstanden ist: So lässt sich dem Sendeverfolgungsformular Nr. 98.37.103070.00507201 der Schweizerischen Post (vgl. E. 2.2 hiervor) entnehmen, dass das angefochtene Urteil am 15. Juli 2022 zur Abholung gemeldet wurde, nachdem es von der Vorinstanz am 14. Juli 2022 zum zweiten Mal zugestellt worden war. Dass die Sendung dem Beschwerdeführer erst am 5. September 2022 ausgehändigt werden konnte, ist darauf zurückzuführen, dass er die Aufbewahrungsfrist mehrmals verlängert hatte, wie es sich aus dem genannten Sendeverfolgungsformular ergibt.

4.
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer, der ausdrücklich davon ausgeht, fristgerecht Beschwerde erhoben zu haben, kein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG. Ein solches könnte auch nicht gutgeheissen werden, da er keine Umstände darlegt, die ihn unverschuldet an fristgerechter Beschwerdeführung gehindert hätten (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3). So legt er namentlich nicht konkret dar, dass bzw. inwiefern er durch seine Erkrankung davon abgehalten worden sei, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen (vgl. Urteil 6B 318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Im Übrigen kann die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite in der Regel keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (vgl. Urteil 6B 774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).

5.

5.1. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
(Abs. 1 lit. a) BGG nicht einzutreten.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_814/2022
Date : 19. Oktober 2022
Published : 05. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Tierschutz


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