Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D 54/2021

Verfügung vom 19. Oktober 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bürgergemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Pachtvertrag; aufschiebende Wirkung; Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. August 2021 (ZKBES.2021.97).

In Erwägung,
dass das Richteramt Thal-Gäu A.________ mit Urteil vom 10. August 2021 unter Strafandrohung anwies, verschiedene Grundstücke/Parzellen umgehend zu verlassen und diese in ordnungsgemässem Zustand an die Bürgergemeinde U.________ zurückzugeben;
dass A.________ gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhob (ZPO-Beschwerde) und darum ersuchte, es sei dieser die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass das Obergericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2021 abwies;
dass A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 1. September 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob, mit dem Antrag, es sei der ZPO-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass sie gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei der subsidiären Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass die Bügergemeinde U.________ (Beschwerdegegnerin) und das Obergericht mit Verfügung vom 3. September 2021 eingeladen wurden, zu diesem Gesuch bis zum 24. September 2021 Stellung zu nehmen;
dass das Obergericht mit Schreiben vom 23. September 2021 mitteilte, es habe in dieser Sache am 22. September 2021 den verfahrensabschliessenden Entscheid gefällt, weshalb aus seiner Sicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei und auf Bemerkungen zum Antrag um aufschiebende Wirkung verzichtet werde;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom gleichen Tag ausführte, das Obergericht habe die ZPO-Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2021 abgewiesen, weshalb das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuschreiben sei; mit dem Urteil in der Sache vom 22. September 2021 sei auch das Gesuch, wonach der subsidiären Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, gegenstandslos geworden; allenfalls sei dieses Gesuch abzuweisen;
dass die genannten Eingaben vom 23. September 2021 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und sie sich zu diesen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht äusserte;
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht mit dessen Urteil vom 22. September 2021 abgeschlossen wurde und damit kein kantonales Beschwerdeverfahren mehr hängig ist, während dessen Dauer der ZPO-Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden könnte;
dass bei dieser Sachlage das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden subsidiären Verfassungsbeschwerde nachträglich dahingefallen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG);
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen;
dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin überdies für den Aufwand, der dieser durch das bundesgerichtliche Verfahren entstand (Stellungnahme vom 23. September 2021), angemessen zu entschädigen hat;

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Verfahren 4D 54/2021 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4D_54/2021
Datum : 19. Oktober 2021
Publiziert : 05. November 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Pachtvertrag; aufschiebende Wirkung; Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,


Gesetzesregister
BGG: 32 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
Weitere Urteile ab 2000
4D_54/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufschiebende wirkung • bundesgericht • gerichtskosten • rechtsanwalt • gerichtsschreiber • entscheid • gesuch an eine behörde • verursacherprinzip • verfahrensbeteiligter • dauer • tag • lausanne