Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D 20/2021
Urteil vom 19. Oktober 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Hartmann,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Juristische Prüfungskommission des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Anwaltsprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. März 2021 (VWBES.2020.442).
Sachverhalt:
A.
Am 11. September 2020 trat A.________ zur Wiederholung der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung im Fach Zivilrecht/Zivilprozessrecht an. Die Juristische Prüfungskommission des Kantons Solothurn (im Folgenden Prüfungskommission) teilte ihm mit schriftlicher Begründung am 28. Oktober 2020 mit, dass seine Prüfungsarbeit vom 11. September 2020 an der Sitzung vom 22. Oktober 2020 für ungenügend befunden worden sei, er die Prüfung nicht mehr wiederholen könne und für weitere Prüfungen nicht mehr zugelassen sei. Eine Beschwerde dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn war erfolglos (Urteil vom 23. März 2021).
B.
Vor Bundesgericht beantragt A.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. März 2021 vollumfänglich aufzuheben, die juristische Prüfungskommission anzuweisen, die schriftliche Prüfung im Fach Zivilrecht/ZPO vom 11. September 2020 als bestanden mit dem Prädikat von mindestens genügend zu erklären und ihn zur mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen oder eventuell ihn zur Wiederholungsprüfung im Fach Zivilrecht/ZPO zuzulassen, subeventuell die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen unter der Anweisung, ihm alle Prüfungen der anderen Kandidaten vom 11. September 2020 in anonymisierter Form zu editieren und ihm zur ergänzenden Begründung eine Frist zu gewähren. Im Wesentlichen macht A.________ eine Verletzung von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt ohne Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Juristische Prüfungskommission beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3; Urteil 2D 10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2). Im Zusammenhang mit Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kandidaten ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung haben, was sie insbesondere zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteil 2D 10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.
1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist (Art. 42

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
2.2. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine grosse Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1).
2.3. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
3.
3.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Juristischen Prüfungskommission vom 28. Oktober 2020, wonach diese die wiederholte schriftliche Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers vom 11. September 2020 in den Fächern Zivilrecht/ZPO als ungenügend bewertet hat. Für weitere Prüfungen ist der Beschwerdeführer nicht mehr zugelassen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und die Prüfungskommission geltend. So hätten diese keinen Bewertungsraster zur Bewertung der Prüfungen herangezogen und es seien zur Beantwortung der Aufgaben keine konkreten Punkte vergeben worden.
3.2.2. Auch wenn es im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Kandidaten (Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3) und auch zur besseren Nachvollziehbarkeit (2D 10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3) angezeigt erscheint, eine Musterlösung und einen Prüfungsraster zu erarbeiten und transparent der Prüfungsbewertung zu unterlegen, ergibt sich aus der Juristische Prüfungsverordnung vom 4. Juli 2000 (JPV; SR SO 128.213) keine Pflicht, Musterlösungen sowie Prüfungsraster zu erstellen. Angesichts des Umstands, dass die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Prüfung auf drei Seiten einlässlich und detailliert begründet hat, führt das Fehlen solcher Informationen im konkreten Fall zu keiner Verletzung der Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3.
3.3.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass eine Ablehnung seines vorinstanzlichen Akteneditionsbegehrens der Prüfungen der anderen Kandidaten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Prüfungsakten anderer Kandidaten zu Recht verweigert hat.
3.3.2. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht ferner eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Er erblickt diese im Umstand, dass sich die Vorinstanz zum einen bei der Überprüfung der Prüfungsergebnisse eine gewisse Zurückhaltung auferlegt habe. So hätte die Vorinstanz die fehlende Gewichtung und die nicht nachvollziehbare Punktevergabe feststellen und die Prüfungskommission anweisen müssen, dies nachzuholen. Zum anderen habe die Vorinstanz nicht alle seine Anträge behandelt. So seien die angemahnte Verletzung von § 15 Abs. 1 lit. a JPV und der Missbrauch des technischen Ermessens der Prüfungskommission nicht vollständig geprüft worden. Die Vorinstanz hätte diese Bestimmungen genauer durchleuchten und prüfen müssen, ob seine Lösung der ausgelegten Norm entspreche. Dies habe die Vorinstanz unterlassen.
3.4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer Arbeit bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (BGE 136 I 229 E. 5.4.1).
3.4.3. Die Vorinstanz hat sich entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der inhaltlichen Kontrolle der Anwaltsprüfung des Beschwerdeführers auf die Frage beschränkt, ob die Beurteilung der Prüfungskommission offensichtlich unhaltbar bzw. krass fehlerhaft ist. Dies steht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sich auch mit seinen Ausführungen zu § 15 Abs. 1 JPV auseinandergesetzt. Dass diese nicht seiner Vorstellung entsprach, ändert nichts daran. Ob diese Auslegung willkürfrei vorgenommen wurde, ist weiter unten zu prüfen (E. 4.4.4). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt jedenfalls nicht vor.
3.5. Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung von Treu und Glauben darin, dass in älteren Prüfungen Gewichtungen in Form von Prozentangaben vorgenommen wurden, was bei der strittigen Anwaltsprüfung nicht zugetroffen habe. Wie sich aus dem verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ergibt, hat die Prüfungskommission nur im Jahre 2018 eine Prüfung vorgelegt, bei welcher ersichtlich war, wie die einzelnen Elemente gewichtet wurden. Inwiefern dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine willkürliche Prüfungsbewertung geltend: So habe die Prüfungskommission, der die Vorinstanz ohne kritische Auseinandersetzung gefolgt sei, ausgeführt, seine Begründung zur Unterhaltsberechnung sei nicht nachvollziehbar, die Plafonierung des Kindesüberschusses führe zu Verzerrungen und zu übersetzten Überschussanteilen, ein Abweichen vom Schulstufenmodell sei sachverhaltswidrig und unbegründet geblieben und der BVG-Ausgleich sei völlig missglückt. Insofern würden die Prüfungskommission und die Vorinstanz den Wert seines Lösungsansatzes nicht erkennen. Sie brächten dagegen Argumente vor, die die Fehlerhaftigkeit seines Ansatzes nicht zu belegen vermöchten. Ferner sei das vorinstanzliche Urteil insofern willkürlich, als es davon ausgehe, dass der Tippfehler in der Aufgabenstellung für die Prüfungskandidaten leicht zu erkennen gewesen und von der Prüfungskommission bereits bei der Beurteilung der Prüfung erkannt worden sei. Schliesslich sei in willkürlicher Weise die Aufgabe in Bezug auf den BVG-Ausgleich nicht aus seiner Perspektive sowie die Bewertung des Begleitschreibens an die Eheleute ohne objektive Massstäbe beurteilt worden.
4.2. Im Rahmen der schriftlichen Prüfung im Zivilrecht und im Zivilprozessrecht wurden den Anwaltskandidaten folgende Aufgaben gestellt: (1) Entwerfen Sie für die Eheleute Meier entsprechend deren Angaben und Wünschen (gemäss Prüfungssachverhalt) im Rahmen des rechtlich Zulässigen eine für ein Gericht genehmigungsfähige Vereinbarung betreffend Ehescheidung. (2) Erstellen Sie für den Vorschlag betreffend Unterhaltsbeiträge eine für die Parteien verständliche und einfache Berechnung. Erläutern Sie die Lösung, namentlich die Unterhaltsbeiträge in einem Schreiben an die Parteien. (3) Erklären Sie insbesondere, weshalb Sie allenfalls von den Vorgaben der Parteien abweichen und weshalb Sie unter mehreren Möglichkeiten eine bestimmte Wahl getroffen haben. (4) Formulieren Sie das Begehren an das zuständige Gericht um Vorladung zu einer ersten Anhörung. (5) Treffen Sie für die variablen Positionen wie künftige Steuerbelastung, privater Vorsorgebeitrag etc. realistische Annahmen.
4.3.
4.3.1. Die Prüfungskommission hat die Lösung des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Punkt (Scheidungsantrag, Antrag Sorge, Obhut, Kontaktrecht, Bonus, Unterhalt allgemein, Kinder, Ehefrau, BVG-Ausgleich, Beweglichkeiten, Zuteilung Liegenschaft, Guthaben frei/gebunden, Güterausgleich, Bemerkungen, Vorladungsbegehren, Klientenbrief) auf zweieinhalb Seiten analysiert und eine Gesamtbewertung von einer halben Seite verfasst: Danach habe der Kandidat viele Probleme richtig erkannt, sich an diesen aber kaum nachvollziehbar und unglücklich abgemüht. Für einen Laien seien seine nicht dem Üblichen entsprechenden Berechnungen sicher gar nicht, für einen Fachmann nur mit grosser Mühe nachvollziehbar. Das Ganze werde durch den Umstand erschwert, dass in den Ausführungen drei unterschiedliche Einkommen des Ehemannes erwähnt würden. Die Plafonierung des Kinderüberschusses auf den doppelten Barbedarf inkl. Ferienzuschlag und Betreuungskosten führe zu Verzerrungen und zu übersetzten Überschussanteilen. Stark negativ fielen zusätzlich ins Gewicht der völlig missglückte BVG-Ausgleich, das sachverhaltswidrige Abweichen von den Normquoten der Schulstufenmethode und die fehlende Verständlichkeit des Begleitschreibens an die Klienten. Nach einer
Neunerprobe müsse der BVG-Ausgleich komplett neu erstellt werden und die WEF-Problematik mit Anmerkung im Grundbuch neu gelöst werden. Die Pfandentlassungen der gebundenen Vorsorge müssten eingebaut werden. Die Unterhaltsberechnung müsse korrigiert und im Klientenbrief laienverständlich dargestellt bzw. erklärt werden. Die Arbeit müsse demzufolge als ungenügend qualifiziert werden.
4.3.2. Die Vorinstanz hat die Bewertung der Prüfungskommission geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Bewertung nachvollziehbar sei. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen (siehe oben E. 3.4.2) könne weder ein willkürliches Handeln noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ausgemacht werden. Ein offensichtlich unhaltbares Bewertungsergebnis oder Hinweise, wonach sich die Prüfungskommission von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, seien nicht ersichtlich. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessungsmissbrauch liege nicht vor.
4.4.
4.4.1. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer seine Lösungen den Lösungen der Prüfungskommission gegenüber und vertritt die Auffassung, dass seine Lösungen auf Lehre und Rechtsprechung basierten und vertretbar seien. Das genügt für das Verfahren vor Bundesgericht indessen nicht. Der Beschwerdeführer wäre gehalten, darzulegen, was an der Bewertung bzw. den Ausführungen der Vorinstanzen willkürlich sein soll. Dies hat er unterlassen.
4.4.2. Dies trifft auch zu für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zu den anderen Kandidaten bzw. Kandidatinnen rechtsgleich behandelt worden ist. Auch diesbezüglich hat sich die Vorinstanz geäussert und keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots feststellen können.
4.4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in der Prüfungsaufgabe das Datum des Baus des Einfamilienhauses (2007) falsch geschrieben worden sei, was ihn verunsichert und zu einer anderen Lösung geführt habe. Angesichts der Tatsache, dass die Eheleute erst am 1. Mai 2012 geheiratet haben, sei - wie die Vorinstanzen ausführen - das Datum unschwer als Tippfehler erkennbar gewesen und dieser von allen anderen Kandidaten auch als solcher erkannt worden. Dies ist nachvollziehbar: Zunächst ist der Sachverhalt chronologisch aufgebaut. Ferner wird im Sachverhalt davon gesprochen, dass die Eheleute Meier, und nicht die Personen A und B, ein Haus gebaut hätten.
4.4.4. Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Auslegung von § 15 Abs. 1 JPV nicht willkürlich. Nach § 15 Abs. 1 JPV umfasst die schriftliche Anwaltsprüfung die Abfassung eines Urteils, einer Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes in einem Zivilprozess, in einem Strafprozess und/oder in einem Fall aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht mit Einschluss von prozessrechtlichen Fragen. Nicht willkürlich ist die Auslegung, wonach ein Klientenbrief einen praxisbezogenen Schriftsatz in einem Zivilprozess darstellt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht nicht verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Errass