Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 198/2018

Urteil vom 19. Oktober 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2018 (IV.2016.01098).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geb. 1969, arbeitete als Serviceangestellte, als sie am 27. Dezember 2005 beim Fensterputzen aus ca. 3 m Höhe auf beide Hände stürzte. Dabei erlitt sie beidseits eine distale Radiusfraktur sowie Prellungen an Kopf und Knie. Am 23. April 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 27. März 2012 eine von Dezember 2006 bis November 2007 befristete ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 teilweise gut und sprach A.________ eine von Dezember 2006 bis Februar 2008 befristete Rente zu. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

A.b. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) hatte A.________ aufgrund des Vorfalls vom 27. Dezember 2005 ab September 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17.5 % zugesprochen (Verfügung vom 26. August 2009, Einspracheentscheid vom 24. Juni 2010), was das Sozialversicherungsgericht im Entscheid vom 1. Februar 2012 bestätigte. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 8C 244/2012 vom 14. Januar 2013 gut, hob den Entscheid vom 1. Februar 2012 sowie den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2010 auf und wies die Sache zu neuer Abklärung und Verfügung an die Suva zurück. In der Folge holte die Suva bei Dr. med. B.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital C.________, ein handchirurgisches Gutachten ein. Gestützt auf das Gutachten vom 18. September 2013 sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2014 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu.

A.c. Unter Hinweis auf die neuen Abklärungen der Unfallversicherung machte A.________ am 20. März 2014 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle veranlasste daher eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MGSG Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH, Rorschach. Gestützt auf deren Gutachten vom 14. Dezember 2014 verneinte sie - wie vorbeschieden - in der Verfügung vom 30. August 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Mit Entscheid vom 4. Januar 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragt, es sei ihr, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob der in rechtlicher Hinsicht (oder zur Beurteilung der strittigen Ansprüche) massgebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Rechtsfrage ist sodann die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C 590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist wiederum eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C 181/2018 vom 7. August 2018 E. 1).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den mit der Neuanmeldung vom 20. März 2014 geltend gemachten Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dar. Dies betrifft insbesondere die Grundsätze zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren (BGE 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281), wobei das kantonale Gericht zutreffend festhält, dass gemäss BGE 143 V 409 und 418 sämtliche psychischen Erkrankungen einem solchen strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass dem Gutachten der MGSG vom 14. Dezember 2014 voller Beweiswert zukomme. Darin stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine leichte Arthrose im distalen Radioulnargelenk sowie im Radiocarpalgelenk mit fortgeschrittener Degeneration des triangulären fibrocartilaginären Komplexes (TFCC) bei leichter Ulna-plus-Variante nach Korrekturosteotomie des distalen Radius mit Span-Interposition (November 2006), Osteosynthesematerialentfernung und Spalten des Retinaculum flexorum (September 2007) nach konservativ in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur rechts (Dezember 2005), eine fortgeschrittene retropatelläre Chondropathie bei Nullachse und kleiner Kniekehlenzyste rechts sowie eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend etwa seit 2006 (ICD 10 F33.0, F33.11). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Bursitis subacromialis rechts, eventuell auch links, einen Status nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur links (Dezember 2005), einen Verdacht auf retropatelläre Chondropathie links, Senk-Spreizfüsse, eine leichte laterale Bandinstabilität am
linken oberen Sprunggelenk, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.5), Migräne ohne Aura, eine Hyperthyreose sowie einen anhaltenden Nikotinkonsum. Aufgrund dieser Diagnosen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in somatischer Hinsicht 100 % und in psychischer Hinsicht 80 % (bei vollem Stundenpensum).

3.2. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen schloss das kantonale Gericht, dass in somatischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei. Sodann prüfte es anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, ob aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es kam zum Ergebnis, dass diese keine erheblichen Einschränkungen des Leistungsvermögens zeige. Daher bestehe ein substantielles Leistungsvermögen, und es sei nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der MGSG der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Bezüglich der depressiven Störung in leichtem bis mittelschweren Ausmass hielt das kantonale Gericht fest, dass der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit aus juristischer Sicht nicht gefolgt werden könne. Damit sei die psychische Beeinträchtigung bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Nachdem einzig die somatischen Diagnosen zu berücksichtigen seien, bestehe nun eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.

3.3. Angesichts der gestellten Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.5) und der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden (ICD 10 F33.0, F33.11) hat grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (s. nun auch BGE 143 V 409 und 418). Insofern genügt das Gutachten vom 14. Dezember 2014, in dem noch die inzwischen überholten sogenannten Foerster-Kriterien geprüft wurden, den bestehenden normativen Vorgaben nicht. Indessen verlieren gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; 137 V 210 E. 6 S. 266). Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteile 8C 756/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.1;
8C 300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

3.4.

3.4.1. Zum Komplex Gesundheitsschädigung, insbesondere zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, lässt sich dem Gutachten lediglich entnehmen, dass die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation und Dauerbelastbarkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden beeinträchtigt erscheinen würden. Bezüglich der Schmerzstörung verweisen die Gutachter auf subjektiv schwere und quälende Schmerzen. Die Vorinstanz machte bei diesem Indikator demgegenüber im Wesentlichen Ausführungen zu den somatischen Befunden, wobei sie einzig die Befunde im rechten Handgelenk und im rechten Knie als ausgeprägt erachtete, während weitere geklagte Schmerzen weniger ausgeprägt oder nur teilweise auf ein organisches Korrelat zurückzuführen seien. Daraus lassen sich keine zuverlässigen Aussagen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ableiten.

3.4.2. Was den Behandlungserfolg (bzw. -resistenz), als wichtiger Schweregradindikator einerseits (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) und als bedeutsamer Aspekt für die Beurteilung der Konsistenz andererseits (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), anbelangt, berichtete der psychiatrische Gutachter der MGSG, Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequenter, langjähriger Behandlungsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenverantwortung. Die Versicherte befinde sich seit 2006 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei verschiedenen Fachärzten und Therapeuten. Trotzdem habe bisher keine Besserung erreicht werden können. Zwar bestünden noch therapeutische Optionen (stationäre oder teilstationäre Therapie, Intensivierung der antidepressiven Medikation). Es bleibt aber unklar, welche Prognosen sich daraus ergeben. So hielt Dr. med. D.________ im Gutachten fest, dass stationäre oder teilstationäre Behandlungen nach dem langjährigen Krankheitsverlauf nicht zu einer wesentlichen Besserung des psychischen Zustandsbilds führen würden (zumal Hinweise für eine psychogene Überlagerung bestünden). Demgegenüber erachtete er solche
Besserungen im Schreiben vom 25. Mai 2016 immerhin als möglich. Die Vorinstanz anerkannte aufgrund dieser Darstellung zwar einen gewissen Leidensdruck, schien diesem aber weder für den Komplex der Gesundheitsschädigung noch bei der Beurteilung der Konsistenz Bedeutung zuzumessen, da sie dazu keine weiteren Ausführungen machte.

3.4.3. In Bezug auf die Komorbidität hielt das kantonale Gericht sodann einzig fest, dass die depressive Störung keine gravierende Komorbidität darstelle. Die somatischen Befunde klammerte es hingegen gänzlich aus, obwohl unter diesem Punkt eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung (bzw. des psychischen Leidens) zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen - auch körperlicher Art - angezeigt wäre (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). So nahm es zum einen keine Stellung zu allfälligen ressourcenhemmenden Wirkungen der zahlreichen von den Experten diagnostizierten körperlichen Beschwerden (mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit), wobei sich allerdings auch dem Gutachten keine Hinweise zu solchen allfälligen Wechselwirkungen entnehmen lassen. Zum andern äusserte es sich insbesondere nicht zu den Rückenbeschwerden, die die Beschwerdeführerin im Lauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hatte, und beliess es hinsichtlich der behaupteten Ellbogen- und Schulterbeschwerden bei den Feststellungen, sie seien nicht gravierend bzw. organisch nicht hinreichend ausgewiesen.

3.4.4. Zu den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext enthält das Gutachten ebenfalls nur wenige Angaben: So wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin soziale Rückzugstendenzen zeige, dennoch liessen sich gewisse Ressourcen erheben: Die Versicherte zeige zumindest gewisse Aktivitäten tagsüber (teilweise Erledigung des Haushalts, gelegentliche Spaziergänge und manchmal Zubereitung des Mittagessens). Auch lebe sie mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen, wobei keine Probleme bestünden, und habe gemäss eigenen Angaben zumindest wenige soziale Kontakte. Gestützt darauf schloss das kantonale Gericht, die Beschwerdeführerin verfüge über persönliche und soziale Ressourcen, die durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt würden. Zudem leitete es bei der Prüfung der Konsistenz daraus ab, dass das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin nicht augenfällig herabgesetzt sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden keine wesentliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen und kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Diese Schlussfolgerungen überzeugen angesichts der knappen Feststellungen im Gutachten nicht.

3.5. Zusammenfassend liegen keine schlüssigen medizinischen Ausführungen vor, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechendes Gutachten einhole. Dabei werden auch die im kantonalen Gerichtsverfahren vorgetragenen somatischen Beschwerden (insbesondere an Rücken, Ellbogen und Schultern) zu prüfen sein. Gestützt auf die neue Expertise wird es in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.

4.
Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_198/2018
Date : 19. Oktober 2018
Published : 01. November 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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ATSG: 61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
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132-V-393 • 134-V-231 • 135-II-384 • 137-V-210 • 141-V-281 • 141-V-585 • 143-V-409
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