Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 7/2012
Urteil vom 19. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorsorgestiftung der Firma A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleistung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. November 2011.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1963, schloss am 14. April 2010 mit der Firma A.________ für die Dauer vom 19. April 2010 bis maximal 10. Oktober 2010 einen Einsatzvertrag für temporäre Mitarbeit in der Firma X.________ ab. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 ersuchte er die Vorsorgestiftung der Firma A.________, ihn ab dem 19. April 2010 für die berufliche Vorsorge zu versichern. Am 6. Juli 2010 kündigte B.________ der Firma A.________ den Einsatzvertrag auf den 14. Juli 2010. Gemäss den Lohnabrechnungen der Periode April-Juli 2010 zog die Arbeitgeberin lediglich vom Einkommen der letzten beiden Arbeitswochen Vorsorgebeiträge ab.
B.
B.a B.________ reichte am 25. Oktober 2010 beim Kantonsgericht Waadt Klage gegen die Vorsorgestiftung ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er von Gesetzes wegen vom 19. April bis 14. Juli 2010 versichert gewesen sei; die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, rückwirkend für die Zeit vom 19. April bis 14. Juli 2010 die BVG-Beiträge zu bezahlen ("Il doit être affirmé, que le fonds de prévoyance A.________ est obligé à payer des primes LPP pour la période du 19 avril 2010 au 14 juillet 2010 rétroactivement"). Mit Klageergänzung vom 7. November 2010 stellte B.________ den Antrag, die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, eine Austrittsleistung im Betrag von Fr. 1'270.70 zuzüglich Zins zu 2 % auf ein Freizügigkeitskonto auszurichten.
In der Klageantwort vom 18. November 2010 führte die Vorsorgestiftung aus, sie habe am gleichen Tage der Firma A.________ die gesamten geschuldeten Beiträge im Betrag von Fr. 668.-- in Rechnung gestellt. Der Kläger schulde der Firma A.________ den Arbeitnehmeranteil von Fr. 334.--. Mit Replik vom 17. Dezember 2010 hielt der Versicherte an seinen Rechtsbegehren fest; er forderte, die Firma A.________ sei zum Verfahren beizuladen. In der Duplik vom 1. Februar 2011 führte die Vorsorgestiftung aus, die Firma A.________ habe ihr die Arbeitnehmerbeiträge inzwischen überwiesen.
B.b Am 22. November 2011 wies das Kantonsgericht Waadt die Klage ab, soweit sie nicht gegenstandslos war. Für die Beiladung der Firma A.________ sah es keinen Anlass.
C.
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen und die Firma A.________ beizuladen; der vorinstanzliche Entscheid sei soweit aufzuheben, als er ihn dazu verpflichte, der Firma A.________ Arbeitnehmerbeiträge im Betrag von Fr. 334.-- zu bezahlen; es sei festzustellen, dass die Firma A.________ die Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge schulde; sie habe der Vorsorgestiftung einen Verzugszins von 4 % zu bezahlen; die Vorsorgestiftung sei anzuweisen, der neuen Vorsorgeeinrichtung eine Austrittsleistung von mindestens Fr. 668.-- zu überweisen; eventualiter sei die Sache zu deren Bemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
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1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
2.
Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Temporärarbeitseinsatzes vorsorgeversichert war und die Firma A.________ (in Nachachtung von Art. 66 Abs. 2

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. |
2 | Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. |
3 | Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. |
4 | Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285 |
3.
3.1 Zur Auszahlung der Austrittsleistung äussert sich der angefochtene Entscheid weder in den Erwägungen noch im Urteilsspruch. Die Vorinstanz entschied ohne Begründung und ohne Eingrenzung der betroffenen Begehren auf teilweise Gegenstandslosigkeit der Klage. Inwieweit sie die Klage abwies, geht aus dem Entscheid ebenfalls nicht hervor. Vermutlich bezieht sich die Abweisung auf das Klagebegehren, wonach die Vorsorgeeinrichtung zur Bezahlung sämtlicher BVG-Beiträge zu verurteilen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass das gestellte Begehren auf Überweisung der Freizügigkeitsleistung zu beurteilen blieb.
3.2 Die Vorinstanz meint in den Erwägungen, der Beschwerdeführer schulde der Firma A.________ den Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 334.--. Der Beschwerdeführer hat aus ihrem Hinweis abgeleitet, er sei zur Bezahlung des betreffenden Beitrages verurteilt worden und ficht dies letztinstanzlich an. Diese Forderung war jedoch nicht Streitgegenstand. Darum konnte er von der Vorinstanz nicht zur Zahlung verurteilt werden, und es ist in diesem Punkte auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren auf Feststellung, dass die Arbeitnehmerbeiträge von der Firma A.________ geschuldet seien und sie dafür der Vorsorgeeinrichtung einen Verzugszins zu bezahlen habe. Im Übrigen hat nach Aussage der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 1. Februar 2011 die Firma A.________ die ihr am 18. November 2010 in Rechnung gestellten gesamten ausstehenden Beiträge bereits bezahlt.
4.
4.1 Was die somit hier einzig noch offene und streitige Frage der Auszahlung der Austrittsleistung betrifft, beantragte der Kläger im kantonalen Verfahren, die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 1'270.70 zuzüglich Zins zu 2 % auf ein Freizügigkeitskonto auszurichten. Wie oben erwähnt (E. 3.1) äussert sich der angefochtene Entscheid dazu nicht. Weder ist klar, ob das Gericht die Gegenstandslosigkeit der Klage auch auf diese Frage ausgedehnt haben wollte, noch ob die Abweisung der Klage das entsprechende Begehren betraf. Diese Unterlassung wiegt umso schwerer, als ganz offensichtlich gerade die Frage nach der Auszahlung der erworbenen Austrittsleistung den Versicherten überhaupt zur Klage bewog. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Der Entscheid leidet an einem Rechtsmangel, der letztinstanzlich nicht geheilt werden kann.
4.2 Nach Art. 8 Abs. 1

SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 8 Abrechnung und Information - 1 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen. Daraus müssen die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages (Art. 17) und die Höhe des Altersguthabens (Art. 15 BVG18) ersichtlich sein. |
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1 | Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen. Daraus müssen die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages (Art. 17) und die Höhe des Altersguthabens (Art. 15 BVG18) ersichtlich sein. |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können. |
3 | Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung zu Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen, jeder neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen geben, die notwendig sind für: |
a | die Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns; und |
b | die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG).19 |
4 | Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die Freizügigkeitseinrichtung dieser die Informationen nach Absatz 3 weiterleiten.20 |
5.
Die Durchführung eines Schriftenwechsels ist nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
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1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
6.
In Anbetracht der speziellen Verfahrenslage, welche die unterliegende Beschwerdegegnerin nicht zu vertreten hat, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Waadt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. November 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Waadt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz