Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 340/2010
Urteil vom 19. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ernst Inderbitzin und Dr. Roman Bruhin,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufnahme eines Güterverzeichnisses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 10. März 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a. X.________ und Y.________ erwarben im Jahr 2005 aus der Nachlassmasse der Firma A.________ die B.________ AG und dazu gehörende Gesellschaften.
A.b. In der Folge gerieten X.________ und Y.________ in einen Konflikt, den sie mit einem zwischen 16 beteiligten Parteien geschlossenen "Entflechtungsvertrag" vom 12. Juni 2008 zu lösen suchten. Darin wurde u.a. vereinbart, dass X.________ rückwirkend per 31. Dezember 2007 seine 245 Namenaktien der C.________ AG für Fr. 60 Mio. an Y.________ verkauft, wobei der Kaufpreis durch Verrechnung mit Gegenforderungen sowie der Einräumung eines novierenden Darlehens über Fr. 45'509'490.-- zu tilgen ist, bestehend aus einer Akontozahlung von Fr. 2 Mio. und einem Restdarlehen von Fr. 43'509'490.--. Als Sicherheiten sollten X.________ zwei Schuldbriefe über je Fr. 20 Mio. auf Liegenschaften der D.________ AG als Drittpfandgeberin sowie E.________ zustehen.
A.c. Die Akontozahlung wurde von Y.________ am 15. Juli 2008 ausgeführt. Für die Darlehensforderung leitete X.________ gegen Y.________ die Betreibung ein, worauf der Betreibungsschuldner Rechtsvorschlag erhob. Mit Urteil 5A 400/2009 des Bundesgerichts vom 12. November 2009 wurde in dieser Betreibung (Nr. 1, Betreibungsamt Chur) für Fr. 43'509'409.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 12. Juni 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
B.
Am 10. Februar 2010 beantragte X.________ beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
|
1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. |
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2010 führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen. Der Beschwerdeführer verlangt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und gegenüber Y.________ die Aufnahme eines Güterverzeichnisses anzuordnen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Konkursgerichts über die Anordnung eines Güterverzeichnisses nach Art. 162
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Der angefochtene Entscheid wurde vom Bezirksgerichtspräsidium erlassen. Die kantonale Anschlussgesetzgebung zum SchKG sieht gegen Summarentscheide, welche der Bezirksgerichtspräsident in Anwendung von u.a. Art. 162
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
|
1 | Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
2 | Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
3 | Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. |
4 | Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist. |
1.3. Die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht gemäss Art. 162
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478 |
|
1 | Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478 |
2 | Der Arrestbefehl enthält: |
1 | den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners; |
2 | die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird; |
3 | die Angabe des Arrestgrundes; |
4 | die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände; |
5 | den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Das Bezirksgerichtspräsidium hat erwogen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt sei, nach Massgabe von Art. 162
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. |
2.1. Die Vorinstanz hat dabei festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zur Sicherung der Betreibungsforderung zwei Schuldbriefe als Pfand überlassen wurden, welchen ein Wert von insgesamt Fr. 40 Mio. zuzubilligen sei. Sodann sei der Beschwerdeführer berechtigt, die sich in seinem Besitz befindlichen Aktien der F.________ AG zu retinieren, wobei diesen Aktien ein Wert von Fr. 33'000.-- beizumessen sei.
2.2. Den verbleibenden Betrag der Betreibungsforderung (Fr. 3'476'490.--) könne sich der Beschwerdegegner über die D.________ AG durch ein Darlehen in der erforderlichen Höhe beschaffen. Sodann bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner mit Vermögenstransaktionen (vom 14. Dezember 2009) die Befriedigung der Betreibungsforderung zu vereiteln versuche.
2.3. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Strafverfahren vermöchten ebenfalls kein hinreichendes Sicherungsbedürfnis begründen. Das Gleiche gelte für den Hinweis, wonach der Beschwerdegegner durch verschiedene Umstrukturierungen gegen ein im Fürstentum Liechtenstein erlassenes Verfügungsverbot verstossen habe. Das Bezirksgerichtspräsidium hat keinen hinreichenden Grund zur Anordnung eines Güterverzeichnisses erblickt.
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verweigerung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses nach Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
|
1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich an verschiedener Stelle auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner an der Hauptverhandlung davon abgesehen habe, das vorhandene Organigramm über die gegenwärtige Gruppenstruktur seiner Gesellschaften einzureichen.
3.1.1. Der Beschwerdegegner hat nach den kantonalen Akten an der Hauptverhandlung vorgebracht, "gemäss Gruppenstruktur per 5.3.2010 halte [er] 100 % der Aktien der G.________, welche ihrerseits direkt und über die H.________ AG 100 % der F.________-Aktien halte". Für diese Tatsachenbehauptung hat er sich auf das Dokument "Gruppenstruktur Stand 5.3.2010" berufen, aber davon abgesehen, dieses einzulegen. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt sei, die sich in seinem Besitz befindlichen Aktien der F.________ AG zu retinieren, davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdegegner gehörende G.________ seit kurzem 100 % der Aktien der F.________ AG halte. Dass diese Tatsache unhaltbar sei, weil sie nicht auf andere Weise (als aufgrund des Dokumentes "Gruppenstruktur Stand 5.3.2010") festgestellt habe werden können, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
3.1.2. Der Beschwerdeführer leitet aus der Nichteinreichung des betreffenden Dokumentes vielmehr ab, dass damit die Umstrukturierung "offensichtlich unglaubwürdig und nicht plausibel" und daher eine Aushöhlung der zu seinem Vermögen gehörenden Gesellschaften angenommen werden müsse. Damit übergeht er jedoch, dass der Gläubiger - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - die Voraussetzungen zur Anordnung eines Güterverzeichnisses glaubhaft zu machen hat (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2003, N. 14 zu Art. 162
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 163 - 1 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.326 |
|
1 | Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.326 |
2 | Die Artikel 90-92 finden entsprechende Anwendung. |
3.2. Eine erste Sachverhaltsrüge steht im Zusammenhang mit der Frage, ob sich der Beschwerdegegner die fraglichen Mittel (zur Befriedigung der Forderung) bei der D.________ AG beschaffen könne. Die Vorinstanz hat festgestellt, mit Schreiben vom 8. März 2010 habe die Bank K.________ AG bestätigt, dass "die D.________ AG jederzeit über freie Mittel in der Höhe von CHF 50 Mio. verfügen könne". Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Wortlaut dieses Schreibens gehe lediglich hervor, dass die Bestätigung "ausschliesslich die aktuelle Situation per heutiges Datum" wiedergebe und ohne Verpflichtung der Bank erfolge. Daraus ergebe sich, dass die Bestätigung nicht "jederzeit" gelte. Es trifft zu, dass die Bank im Schreiben nicht davon spricht, die D.________ AG könne "jederzeit" über Fr. 50 Mio. verfügen, sondern damit die aktuelle Situation per 8. März 2010 wiedergegeben wird. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestätigung, die D.________ AG könne "am 8. März 2010" über freie Mittel von Fr. 50 Mio. verfügen, den Schluss der Vorinstanz, dass die D.________ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im betreffenden Umfang zahlungsfähig sei, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch erscheinen lässt. Sodann legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Ergebnis der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner sich bei der D.________ AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'476'490.-- (nebst Zinsen) gewähren lassen könne, offensichtlich unhaltbar sei. Die Willkürrüge geht insoweit fehl.
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz angenommen habe, die gegen den Beschwerdegegner erhobene Strafuntersuchung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwalter der StWE-Gemeinschaft L.________ sei "mutmasslich eingestellt worden", denn eine Einstellungsverfügung liege nicht vor. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nach Würdigung des Schreibens des Untersuchungsrichters M.________ vom 4. Juni 2008 an die Bank K.________ AG geschlossen hat, eine entsprechende Strafuntersuchung sei "mutmasslich eingestellt worden". Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die allfällige Tatsache, dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Vermögensdelikten zulasten der StWE-Gemeinschaft L.________ läuft, seine eigenen Gläubigerinteressen gefährde. Dass die Vorinstanz aus seinem blossen Hinweis, dem Beschwerdegegner sei wegen allenfalls möglichen Vermögensdelikten zulasten eines Dritten "nicht zu trauen", kein Sicherungsbedürfnis zu seinen Gunsten abgeleitet hat, kritisiert er nicht. Von Willkür kann insoweit nicht gesprochen werden.
3.4. In die gleiche Richtung gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die laufende Strafuntersuchung betreffend unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden übergangen habe. Die Vorinstanz hat erwogen, dass unabhängig vom Ergebnis der Strafuntersuchung nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdegegner die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers gefährdet haben soll, indem er einen Revisor für die F.________ AG gewählt habe, zumal der vormalige Revisor verstorben sei. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern es geradezu unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz im laufenden Strafverfahren wegen unwahren Angaben gegenüber der Handelsregisterbehörde kein Sicherungsbedürfnis zu seinen Gunsten erblickt hat. Die Ausführungen, wonach aus dem "Potential zu strafrechtlich relevantem Verhalten" hervorgehe, dass der Beschwerdegegner auch Handlungen zu seinem Vermögensnachteil vornehmen werde, hat appellatorischen Charakter und vermag keine Willkür darzutun.
3.5. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür bei der Beurteilung seines Sicherheitsbedürfnisses vor, weil der Beschwerdegegner die Substanz von zu dessen Vermögen gehörenden Gesellschaften aushöhle. Er nimmt dabei Bezug auf die Übertragung von Grundstücken der B.________ AG und der D.________ AG auf die N.________ AG gemäss Verträgen vom 14. Dezember 2009.
3.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere als widersprüchlich, dass die Vorinstanz festhalte, "es liege auf der Hand, dass sich ein solcher Aktiventausch für die übertragenden Gesellschaften als nachteilig erweisen [könne]", und dennoch eine Aushöhlung der Substanz der beiden Gesellschaften bzw. sein Sicherheitsbedürfnis verneine. Die Vorinstanz hat als glaubhaft erachtet, dass die Umstrukturierung im Vermögen des Beschwerdegegners erforderlich gewesen sei, um die Gruppenstruktur der von ihm beherrschten Aktiengesellschaften zu vereinfachen und die daran bestehenden Beteiligungen zu entflechten. Diesen Schluss hat die Vorinstanz aus dem Schreiben vom 25. November der O.________ AG, St. Gallen, an das Kantonale Steueramt Zürich (Beilage Nr. 8 zur Stellungnahme des Beschwerdegegners) gezogen. Darin wird die Umstrukturierung im Einzelnen erläutert, um u.a. feststellen zu lassen, dass keine Steuerfolgen wegen unentgeltlicher Vermögensverschiebungen eintreten. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er beschränkt sich auf die Kritik, das in jener Korrespondenz ("Steuerruling") im Anhang eingereichte Organigramm entspreche nicht den heutigen Tatsachen. Hingegen legt er nicht dar, inwiefern der aus der Korrespondenz mit den
Steuerbehörden gezogene Schluss der Vorinstanz eine unhaltbare Beurteilung der beurteilten Vermögenstransaktionen vom 14. Dezember 2009 darstelle.
3.5.2. Ebenso wenig geht der Beschwerdeführer darauf ein, dass die Vorinstanz sich auf die Bestätigung der Bank K.________ AG vom 8. März 2010 gestützt hat, wonach die D.________ AG am betreffenden Tag (bzw. zwei Tage vor Erlass des Entscheides) über freie Mittel von Fr. 50 Mio. verfüge. Dass die Vorinstanz sich auf diese Feststellung stützen durfte, stellt der Beschwerdeführer - wie dargelegt (E. 3.2) - vergeblich in Frage. Die Annahme der Vorinstanz, es sei nicht gelungen, mit Bezug auf die Transaktionen vom 14. Dezember 2009 eine Vermögensentäusserung glaubhaft zu machen, verstösst demnach nicht gegen das Willkürverbot.
3.6. Der Beschwerdeführer macht sodann Rechtsverweigerung bzw. Willkür geltend, weil die Vorinstanz in den erwähnten Umstrukturierungen einen Verstoss gegen ein von ihm im Fürstentum Liechtenstein erwirktes Verfügungsverbot (Sicherungsbot des Fürstlichen Landgerichts vom 11. Dezember 2008) betreffend die Aktien der C.________ AG, Schaan, und damit eine Gefährdung seines Gläubigerinteresses übergangen habe.
3.6.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Parteien hätten spätestens mit dem Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 die Zusammenarbeit aufgegeben. Die Sicherungsverfügung des Fürstlichen Landgerichts sei erst am 11. Dezember 2008 ergangen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdegegner als Mehrheitsaktionär der C.________ AG ausreichend Zeit gehabt, um die D.________ AG- und F.________ AG-Beteiligungen an die Firma G.________ zu übertragen. Daher sei wenig wahrscheinlich, dass die fraglichen Beteiligungen im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsverfügung noch von der C.________ AG gehalten worden seien. Der Beschwerdeführer überspielt, dass die Vorinstanz diesen Schluss vor dem Hintergrund der Verpflichtungen im Entflechtungsvertrag getroffen hat. Wenn er den Schluss für "höchst unglaubwürdig" hält, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik, vermag aber nicht die Verfassungswidrigkeit der Überlegungen der Vorinstanz darzutun.
3.6.2. Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 4 der liechtensteinischen Sicherungsverfügung ist unbehelflich. Dass die Parteien die gemeinsamen Beteiligungen an der D.________ AG und F.________ AG in die C.________ AG eingebracht hatten, ist unbestritten. Laut Vorinstanz hat der Beschwerdegegner eingewendet, es treffe nicht zu, dass die C.________ AG im Zeitpunkt des Erlasses der liechtensteinischen Sicherungsverfügung "wesentliche Anteile der von ihm beherrschten Gesellschaften besessen habe". Inwiefern die Vorinstanz willkürlich das Vorliegen einer Bestreitung angenommen habe, legt der Beschwerdeführer nicht; sein blosser Einwand, "es sei unbestritten, dass es bei Erlass des Sicherungsbotes noch so war", geht fehl. Mit Bezug auf das Datum des Erlasses des Sicherungsbotes des Fürstlichen Landgerichts ("11. Dezember 2008" wie im Urteil erwähnt oder - wie der Beschwerdeführer [wohl] meint - "10. Oktober 2008") braucht nicht untersucht zu werden, zumal in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern die allfällige Beseitigung eines offensichtlichen Versehens für das Ergebnis entscheidend sein soll. Insoweit kann von Willkür nicht gesprochen werden.
3.7. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz "Rechtsverweigerung" vor, weil sie weitere Vorbringen zu seinem Sicherungsbedürfnis nicht geprüft bzw. nicht berücksichtigt habe. Seine Vorbringen, welche auf die Rüge einer formellen Rechtsverweigerung, m.a.W. einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf eine Entscheidbegründung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögenswerten seien nicht erstellt. Diese Erwägungen übergeht der Beschwerdeführer. Er legt nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz sich mit seinen weiteren tatbeständlichen Behauptungen (wie Zerstrittenheit der Parteien, weitere Verletzung des Entflechtungsvertrages in einem Verfahren im Fürstentum Liechtenstein, für Aussenstehende intransparente Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners) hätte auseinandersetzen müssen und insoweit für den Entscheid wesentliche Gesichtspunkte unbehandelt geblieben sind. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Levante