Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 202/2009
Urteil vom 19. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller,
substituiert durch lic. iur. Claudia Bretscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde R.________,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1940 geborenen S.________ sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. August 1998 ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Seit September 1998 bezieht sie Ergänzungsleistungen zuerst zur Rente der Invalidenversicherung später zur Altersrente der AHV. Mit Vertrag vom 26. August 2005 trat S.________ das Eigentum an der von ihr bewohnten Wohnung (Stockwerkeigentum) unter Einräumung eines lebenslangen Nutzniessungsrechts zu ihren Gunsten dem Sohn ab. Die Anmeldung des Nutzniessungsrechts zum Grundbucheintrag zogen die Vertragsparteien am 17. September 2005 zurück. Im Rahmen einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde R.________ in der Verfügung vom 9. Februar 2006 das Nutzniessungsrecht im Betrag von Fr. 14'300.- als Einnahme. Die dagegen eingereichte Einsprache mit dem Antrag, es seien die Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Wohnrechts neu zu berechnen, wies die Gemeinde R.________ ab (Entscheid vom 22. Juni 2006). Der Bezirksrat bestätigte den Einspracheentscheid mit Beschluss vom 8. Januar 2007.
B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2009 gut, und es wies die Sache zur Neuberechnung des Leistungsanspruches im Sinne der Erwägungen an die Durchführungsstelle zurück.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit eines Bruttomietzinses aufzuheben und die Durchführungsstelle anzuweisen, die Ergänzungsleistungen ab September 2005 unter Berücksichtigung von Bruttomietzinsen als Ausgabe zu berechnen. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Gemeinde R.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
BGG). Davon abgesehen gilt, dass Vor- und Zwischenentscheide das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind (BGE 134 V 477 E. 4.1.3 S. 481). Endentscheide sind solche, die das Verfahren prozessual abschliessen, sei es mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren indes nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482; Urteil 9C 827/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2).
1.2 In Gutheissung der Beschwerde hat die Vorinstanz die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2005 verfüge, wobei der angefochtene Entscheid den Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht bejaht, hingegen dessen Anrechenbarkeit als Einnahme verneint. Sodann könne das unentgeltliche Wohnen weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite berücksichtigt werden. Dieser Entscheid ist als Endentscheid zu qualifizieren, schliesst er doch das Verfahren ab und der verfügenden Stelle verbleibt insofern keine Entscheidungsfreiheit mehr (Urteil 9C 684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 9 zu Art. 90
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
beruht (Art. 105 Abs. 1
und 2
BGG).
3.
3.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende und am 9. Februar 2006 verfügte Sachverhalt nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (Urteil 8C 147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1).
3.2 Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 2a - 2d ELG erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die nach ELG anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1
ELG). Laut Art. 3b Abs. 1 lit. b
Satz 1 ELG sind bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), als Ausgaben anzuerkennen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Laut Gerichts- und Verwaltungspraxis wird ein Nutzniessungs- und Wohnrecht bei der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 3c Abs. 1 lit. b
ELG angerechnet (Urteil 8C 68/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.2.1, in: SVR EL Nr. 6 S. 21; Urteil P 28/92 vom 28. September 1992 E. 4a, Urteil P 54/95 vom 15. Oktober 1996 E. 4a; Rz 2092 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, S.
167). Zudem ist im Falle von selbst bewohnten Liegenschaften und bei Nutzniessung der Eigenmietwert unter den anerkannten Ausgaben zu berücksichtigen (BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; ZAK 1968 S. 248; WEL Rz 3021; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 170). Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1
ELV). Dies gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen (Art. 16a Abs. 2
ELV). Sodann regelt Art. 3c Abs. 2 lit. a
ELG, dass Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328 ff. ZGB nicht als Einnahmen anzurechnen sind. Das Gleiche gilt für öffentliche und private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 3c Abs. 2 lit. c
ELG).
3.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332; 121 V 204 E. 4b S. 207; 120 V 187 E. 2b S. 191; PIERRE FERRARI, Dessaisissement volontaire et prestations complémentaires à l'AVS/AI, SZS/RSAS 2002, S. 419; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 173 ff.).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen Mietzinsen als Ausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b
ELG anzurechnen sind, obwohl sie ihrem Sohn als Eigentümer der von ihr allein bewohnten Wohnung dafür nichts bezahlt.
4.1 Der Bezirksrat hielt in seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 fest, die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der AHV/IV sei in der Verfügung vom 9. Februar 2006 (Anspruch ab Februar 2006) mit Bezug auf das Wohnrecht korrekt von einer Verzichtshandlung der Leistungsbezügerin gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG ausgegangen. Zudem seien richtigerweise Mietzinsen unter Berücksichtigung von Nebenkosten den Ausgaben zugeschlagen worden. Das kantonale Gericht kam demgegenüber zum Schluss, ein Verzicht auf die Nutzniessung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG liege nicht vor, weshalb für eine Anrechnung derselben bei den Einkünften kein Raum bestehe. Sodann liessen es die gesetzlichen Bestimmungen nicht zu - so die Vorinstanz weiter -, das unentgeltliche Wohnen auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite zu berücksichtigen.
4.2 Hiegegen trägt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich vor, einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, welche allein und unentgeltlich eine von einem Angehörigen zur Verfügung gestellte Wohnung bewohne, sei ein Bruttomietzins als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Als abzugsfähiger Mietzins gelte der Mietwert nach Art. 12 Abs. 1
ELV. Ihr Sohn lasse sie allein deswegen unentgeltlich darin wohnen, weil sie wegen der Anrechnung eines Verzichtsvermögens auf der Einnahmeseite von Fr. 14'300.- sonst finanziell nicht überleben könnte. Deshalb habe er für die Dauer des EL-Verfahrens auf die schriftliche Vereinbarung eines Mietzinses verzichtet, obwohl unbestritten ein solcher von wenigstens der Höhe des Eigenmietwertes und die Zahlung der Nebenkosten geschuldet sei.
5.
5.1 Zwar hat das vorinstanzliche Gericht entschieden, der Verzicht auf das Nutzniessungsrecht stehe mit Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG in Einklang, weshalb der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite nicht angerechnet werden könne. Dies ändert jedoch nichts an der vertraglich vereinbarten lebenslänglichen Nutzniessung, welche einem obligatorischen Nutzungsrecht gleichkommt, das auch ohne Grundbucheintrag gültig besteht (BGE 109 II 15 E. 2 S. 19; Urteil 2A.232/2001 vom 31. Januar 2002 E. 2c, in: StR 57/2002 S. 322 und StE 2002 B 25.3 Nr. 28). Somit besitzt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vereinbarten einen obligatorischen Anspruch gegenüber ihrem Sohn und ein Verzicht liegt nur insoweit vor, als sie die Nutzniessung nicht im Grundbuch eintragen liess, weswegen das dingliche Recht nicht entstanden ist (Art. 746 Abs. 1
ZGB). Die Vorinstanz durfte wohl den Verzicht auf das dingliche Recht annehmen, hingegen hat sie den Bestand des obligatorischen Nutzungsrechts nicht beachtet, wobei der daraus fliessende Vermögensertrag gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b
ELG auf der Einnahmenseite gleichermassen zu berücksichtigen gewesen wäre wie der Mietwert auf Seiten der Ausgaben (Art. 3b Abs. 1 lit. b
ELG). Der angefochtene Entscheid ist nach Gesagtem im
Ergebnis insofern unrichtig, als mit dem Verzicht auf das dingliche Recht auch das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht keinen Eingang in die EL-Berechnung fand. Letztes hätte angerechnet werden müssen, auch wenn mit Bezug auf das dingliche Nutzniessungsrecht die Voraussetzungen von Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG erfüllt sein sollten. Im Ergebnis ist jedoch der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, zumal es Art. 107 Abs. 1
BGG zu berücksichtigen gilt.
5.2 Es kann nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis mehr erhält, als ihr rechtens zustünde. Denn die Verwaltung hat in der Verfügung vom 9. Februar 2006 den Wert der Nutzniessung mit Fr. 14'300.- bemessen, hingegen als Mietaufwand bloss den Betrag von Fr. 13'200.- berücksichtigt, womit sich das Nutzungsrecht bei dessen Einbezug in die EL-Berechnung leistungsmindernd auswirkte. Schon deswegen besteht für die beantragte zusätzliche Anrechnung einer nicht geschuldeten Miete bei den Ausgaben prozessual kein Raum.
Darüber hinaus stellt das unentgeltliche Wohnen keine Verwandtenunterstützung gemäss Art. 3c Abs. 2 lit. a
ELG dar, und Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter stehen gleichermassen nicht zur Diskussion (Art. 3c Abs. 2 lit. c
ELG), weshalb offen bleiben kann, ob unter diesen beiden Titeln Ausgaben anerkannt werden können, zumal gesetzessystematisch die beiden Regelungssachverhalte den "anrechenbaren Einnahmen" zugeordnet sind.
6.
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin ferner aus dem Urteil P 42/06 vom 2. November 2006 (E. 5.1.1) herleiten, wonach bei einem EL-Bezüger Bruttomieten als Ausgaben anzurechnen waren, obwohl dieser keine Mieten bezahlt hat. Die Sache betraf einen Leistungsbezüger, der bei seiner Mutter wohnte, welche an der Liegenschaft ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht besass. Bei dieser Sachlage waren gestützt auf Art. 16c
ELV anteilsmässige Mietzinsen anzurechnen, obwohl keine Mietzinszahlungen flossen (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17). Denn es galt den Eigenmietwert der Liegenschaft zu berücksichtigen, welcher tatsächlichen Mietzinsen gleichgestellt ist (vgl. Art. 12
ELV) und der auf die Wohnungsbenützer aufgeteilt werden musste (Art. 16c
ELV). Aus diesem Grund stellte sich die Frage nicht, ob der Verzicht der Mutter auf den Mietzinsanteil eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter darstellt (Art. 3c Abs. 2 lit. c
ELG). Im Gegensatz dazu bewohnt die Beschwerdeführerin die Wohnung selbst, weshalb es sich nicht um einen Fall von Art. 16c
ELV handelt.
7.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist (Art. 64
BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 202/2009
Urteil vom 19. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller,
substituiert durch lic. iur. Claudia Bretscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde R.________,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1940 geborenen S.________ sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. August 1998 ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Seit September 1998 bezieht sie Ergänzungsleistungen zuerst zur Rente der Invalidenversicherung später zur Altersrente der AHV. Mit Vertrag vom 26. August 2005 trat S.________ das Eigentum an der von ihr bewohnten Wohnung (Stockwerkeigentum) unter Einräumung eines lebenslangen Nutzniessungsrechts zu ihren Gunsten dem Sohn ab. Die Anmeldung des Nutzniessungsrechts zum Grundbucheintrag zogen die Vertragsparteien am 17. September 2005 zurück. Im Rahmen einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde R.________ in der Verfügung vom 9. Februar 2006 das Nutzniessungsrecht im Betrag von Fr. 14'300.- als Einnahme. Die dagegen eingereichte Einsprache mit dem Antrag, es seien die Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Wohnrechts neu zu berechnen, wies die Gemeinde R.________ ab (Entscheid vom 22. Juni 2006). Der Bezirksrat bestätigte den Einspracheentscheid mit Beschluss vom 8. Januar 2007.
B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2009 gut, und es wies die Sache zur Neuberechnung des Leistungsanspruches im Sinne der Erwägungen an die Durchführungsstelle zurück.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit eines Bruttomietzinses aufzuheben und die Durchführungsstelle anzuweisen, die Ergänzungsleistungen ab September 2005 unter Berücksichtigung von Bruttomietzinsen als Ausgabe zu berechnen. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Gemeinde R.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
1.2 In Gutheissung der Beschwerde hat die Vorinstanz die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2005 verfüge, wobei der angefochtene Entscheid den Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht bejaht, hingegen dessen Anrechenbarkeit als Einnahme verneint. Sodann könne das unentgeltliche Wohnen weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite berücksichtigt werden. Dieser Entscheid ist als Endentscheid zu qualifizieren, schliesst er doch das Verfahren ab und der verfügenden Stelle verbleibt insofern keine Entscheidungsfreiheit mehr (Urteil 9C 684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 9 zu Art. 90
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
3.
3.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende und am 9. Februar 2006 verfügte Sachverhalt nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (Urteil 8C 147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1).
3.2 Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 2a - 2d ELG erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die nach ELG anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
||||||
| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
||||||
| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
167). Zudem ist im Falle von selbst bewohnten Liegenschaften und bei Nutzniessung der Eigenmietwert unter den anerkannten Ausgaben zu berücksichtigen (BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; ZAK 1968 S. 248; WEL Rz 3021; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 170). Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
||||||
| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
3.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen Mietzinsen als Ausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
4.1 Der Bezirksrat hielt in seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 fest, die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der AHV/IV sei in der Verfügung vom 9. Februar 2006 (Anspruch ab Februar 2006) mit Bezug auf das Wohnrecht korrekt von einer Verzichtshandlung der Leistungsbezügerin gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
4.2 Hiegegen trägt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich vor, einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, welche allein und unentgeltlich eine von einem Angehörigen zur Verfügung gestellte Wohnung bewohne, sei ein Bruttomietzins als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Als abzugsfähiger Mietzins gelte der Mietwert nach Art. 12 Abs. 1
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 12 [1] Mietwert und Einkommen aus Untermiete |
||||||
| Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. | ||||||
| Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). | ||||||
5.
5.1 Zwar hat das vorinstanzliche Gericht entschieden, der Verzicht auf das Nutzniessungsrecht stehe mit Art. 3c Abs. 1 lit. g
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 746 |
||||||
| Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. | ||||||
| Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum. | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
Ergebnis insofern unrichtig, als mit dem Verzicht auf das dingliche Recht auch das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht keinen Eingang in die EL-Berechnung fand. Letztes hätte angerechnet werden müssen, auch wenn mit Bezug auf das dingliche Nutzniessungsrecht die Voraussetzungen von Art. 3c Abs. 1 lit. g
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
5.2 Es kann nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis mehr erhält, als ihr rechtens zustünde. Denn die Verwaltung hat in der Verfügung vom 9. Februar 2006 den Wert der Nutzniessung mit Fr. 14'300.- bemessen, hingegen als Mietaufwand bloss den Betrag von Fr. 13'200.- berücksichtigt, womit sich das Nutzungsrecht bei dessen Einbezug in die EL-Berechnung leistungsmindernd auswirkte. Schon deswegen besteht für die beantragte zusätzliche Anrechnung einer nicht geschuldeten Miete bei den Ausgaben prozessual kein Raum.
Darüber hinaus stellt das unentgeltliche Wohnen keine Verwandtenunterstützung gemäss Art. 3c Abs. 2 lit. a
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
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| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
6.
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin ferner aus dem Urteil P 42/06 vom 2. November 2006 (E. 5.1.1) herleiten, wonach bei einem EL-Bezüger Bruttomieten als Ausgaben anzurechnen waren, obwohl dieser keine Mieten bezahlt hat. Die Sache betraf einen Leistungsbezüger, der bei seiner Mutter wohnte, welche an der Liegenschaft ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht besass. Bei dieser Sachlage waren gestützt auf Art. 16c
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16c [1] Mietzinsaufteilung |
||||||
| Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. | ||||||
| Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 12 [1] Mietwert und Einkommen aus Untermiete |
||||||
| Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. | ||||||
| Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16c [1] Mietzinsaufteilung |
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| Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. | ||||||
| Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
||||||
| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16c [1] Mietzinsaufteilung |
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| Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. | ||||||
| Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). | ||||||
7.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist (Art. 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin
Gesetzesregister
BGG 64
BGG 82
BGG 90
BGG 92
BGG 95
BGG 97
BGG 105
BGG 107
ELG 2
ELG 3 aELG 3 bELG 3 c
ELV 12
ELV 16 a
ELV 16 c
ZGB 746
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
||||||
| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 12 [1] Mietwert und Einkommen aus Untermiete |
||||||
| Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. | ||||||
| Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16a [1] Pauschale für Nebenkosten |
||||||
| Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. | ||||||
| Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken. [2] | ||||||
| Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). [3] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 16c [1] Mietzinsaufteilung |
||||||
| Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. | ||||||
| Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 746 |
||||||
| Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. | ||||||
| Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum. | ||||||
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