Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 163/06
Urteil vom 19. Oktober 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 22. Mai 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene G.________ war seit dem 1. August 2004 als Key Account Manager bei der Firma P.________ tätig. Gemäss Vertrag vom 2. August 2004 gewährte G.________ seiner Arbeitgeberin ein zinsloses Darlehen von Fr. 40'000.-. Da weder der Lohn, noch die von ihm eingereichten Spesennoten bezahlt wurden, forderte der Arbeitnehmer die Firma P.________ am 1. Dezember 2004 schriftlich auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Am 13. Dezember 2004 löste er das Arbeitsverhältnis fristlos auf. In einer Email vom 7. Januar 2005 erstellte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, T.________, eine Abrechnung über die ausstehenden Lohn- und Spesenforderungen sowie der bereits getätigten Zahlungen und Verrechnungsbeträge. Dabei wurde anerkannt eine Summe von Fr. 14'420.10 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, welche in drei Raten je Ende Januar, Februar und März 2005 beglichen würden. Da keine der versprochenen Zahlungen erfolgte, reichte G.________ am 21. Juni 2005 beim Arbeitsgericht Aarau Klage ein. Mit rechtskräftigem gerichtlichen Vergleich vom 5. August 2005 wurde die P.________ zur Bezahlung von Fr. 14'500.- in drei Raten, je fällig Ende August, September und Oktober 2005 verurteilt. Am 15. August 2005 wurde über die
Gesellschaft der Konkurs eröffnet. G.________ reichte eine Konkursforderung über den Betrag von Fr. 54'500.- ein und stellte am 18. August 2005 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 22'198.80 entsprechend vier Monatslöhnen von Fr. 4'500.- plus Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Pauschalspesen. Die Arbeitslosenkasse lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September 2005 ab, da der Versicherte sich nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 nicht eindeutig genug um die Durchsetzung seiner Forderung bemüht habe und die Einreichung der Lohn-Klage nicht innert nützlicher Frist erfolgt sei. Damit habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Daran hielt die Kasse auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 27. September 2005).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. Mai 2006).
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine Insolvenzentschädigung von Fr. 14'500.- und die Rückzahlung des an die P.________ gewährten Darlehens von Fr. 40'000.- nebst Zins seit dem 2. August 2004 zu gewähren.
Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Insoweit, als der Beschwerdeführer die Rückzahlung des seiner inzwischen konkursiten Arbeitgeberin gewährten Darlehens im Betrag von Fr. 40'000.- nebst Zinsen fordert, kann in diesem Verfahren nicht darauf eingetreten werden. Die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung deckt nur Lohnforderungen und nicht schlechthin alle Forderungen gegen eine insolvente Arbeitgeberin. Damit war der geltend gemachte Betrag auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
|
1 | Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
a | gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder |
b | der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder |
c | sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben. |
2 | Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung - 1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183 |
|
1 | Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183 |
1bis | Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.184 |
2 | Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. |
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1 | Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. |
2 | Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188 |
3.
3.1 Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. |
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1 | Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. |
2 | Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188 |
rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteile F. vom 6. Februar 2006. C 270/05; B. vom 20. Juli 2005, C 264/04; G. vom 14. Oktober 2004, C 114/04, und G. vom 4. Juli 2002, C 33/02).
3.2 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss Art. 337a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337a - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung - 1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183 |
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1 | Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183 |
1bis | Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.184 |
2 | Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen. |
Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Urteil F. vom 6. Februar 2006, C 270/05).
4.
Die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist, umfasst einerseits die Periode zwischen der Arbeitsaufnahme ab 1. August 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 einerseits und diejenige von diesem Zeitpunkt bis zur Konkurseröffnung andererseits.
4.1 Während des Arbeitsverhältnisses erhielt der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener Zusammenstellung vom 7. Januar 2005 Bar-Akontozahlungen von insgesamt Fr. 6'930.-, was knapp zwei bis zweieinhalb Netto-Löhnen entsprechen dürfte. Zudem forderte er die Begleichung der offenen Löhne nach vier Monaten unvollständiger Bezahlung unmissverständlich ein und reagierte mit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 folgerichtig. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 seine Schadenminderungspflicht verletzt. Davon gehen auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz aus.
4.2 Zu prüfen bleibt das Verhalten ab diesem Zeitpunkt. Gemäss eingereichtem Email-Verkehr wurde dem Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten am 7. Januar 2005 versprochen, die ausstehenden Löhne würden in drei Raten, jeweils zahlbar Ende Januar, Februar und März 2005 beglichen. Er selbst gibt in der Zusammenstellung "was habe ich unternommen seit September 2004" an, bis zur Klageeinreichung am 21. Juni 2005 noch "unzählige Telefonate bezüglich des Lohnausstandes..." geführt zu haben. Diese Bemühungen werden von der Arbeitslosenkasse nicht in Frage gestellt, sodass davon auszugehen ist, dass Gespräche tatsächlich geführt wurden. Bis Ende März 2005, also dem Zeitpunkt, bis zu welchem ihm die Bezahlung der offenen Lohnforderung versprochen worden war, konnte vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er rechtliche Schritte gegen die Firma P.________ unternimmt, da er - namentlich angesichts der immerhin geleisteten Akontozahlungen - auf - verspätete - Zahlung hoffen durfte. Nach Ausbleiben auch der letzten Rate hat der Beschwerdeführer noch rund zweieinhalb Monate zugewartet, bis er am 21. Juni 2005 Klage einreichte. Diese Zeitspanne stellt vorliegend keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht dar. Diese Beurteilung
ergibt sich insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass seine ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer neben den ausstehenden Löhnen auch noch die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 40'000.- schuldete. Ähnlich wie ein Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, bestand wegen dieser Forderung zwischen dem Beschwerdeführer und der Schuldnerin auch nach der Kündigung ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis. Es ist daher verständlich, dass er eine Einigung betreffend Rückzahlung des Darlehens nicht durch ein allzu forsches rechtliches Vorgehen hinsichtlich seiner Lohnforderung gefährden wollte. Soweit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht überhaupt anzunehmen wäre, wiegt sie nach den gesamten Umständen jedenfalls nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 27. September 2005 aufgehoben und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: