Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 348/2013

Urteil vom 19. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 20. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene G.________ war bis zur Kündigung der Stelle per Ende Juli 2005 als Buchhaltungsassistentin bei der Q.________ AG tätig. Nachdem sie am 16. März 2004 bei einem Autounfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte, meldete sie sich am 22. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern tätigte verschiedene medizinische und berufliche Abklärungen und holte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein. Mit Verfügung vom 8. September 2011 wies sie das Rentenbegehren ab, da der ermittelte Invaliditätsgrad 40 Prozent nicht erreichte.

B.
Die von G.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 20. März 2013 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine Begutachtung unter Einhaltung der Verfahrenskorrektive nach BGE 137 V 210 ff. sowie umfassende berufliche Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen (dreimonatige berufliche Abklärung im Zentrum A.________, Potenzialabklärung, Coaching, Arbeitstraining, Arbeitsvermittlung, allenfalls Umschulung) durchzuführen und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Eventualiter seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 Prozent, zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent, auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C 779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz ging in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der medizinischen Akademie X.________, Spital Y.________, vom 28. August 2008 von folgenden Diagnosen aus: Chronisches zervikovertebrales, resp. zervikozephales Schmerzsyndrom (insbesondere Kopfschmerzen und muskuläre Dolenzen), Schmerzen in der linken Schulter aufgrund einer tendopathischen Rotatorenmanschette, chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, zweiphasiges Dezelerationstrauma am 16. März 2004 mit Tinnitus links, sehr wahrscheinlicher Otolithenfunktionsstörung rechts und Schleudertrauma assoziierter Gleichgewichtsstörung, leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) und psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54). Weiter hielt das kantonale Gericht fest, laut Gutachten der medizinischen Akademie X.________, welchem auch für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Belange umfassender Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zukomme, hätten die rheumatologischen und neurologischen Beschwerden organische Ursachen. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit 20 Prozent. Die neurologischen Beschwerden wirkten sich hingegen nur in einem beschränkten Masse auf die Arbeitsfähigkeit aus, während die psychischen Gesundheitsprobleme keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Gemäss Gutachten der medizinischen Akademie X.________ sei unter Einbezug sämtlicher Beschwerdebilder - also auch der Gleichgewichtsbeschwerden - in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne dauernde Arbeiten an einer Tastatur oder am Bildschirm, ohne Überkopf- oder repetitiv gebückte Arbeiten und ohne repetitives Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent, entsprechend 6.7 Stunden pro Tag gegeben. Ausgeschlossen seien damit sämtliche Arbeiten, die mit Anforderungen an das Gleichgewicht verbunden seien oder eine erhöhte Sturzgefahr beinhalteten. Weiter wies das kantonale Gericht darauf hin, dass der in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2010 mit dem Gutachten der medizinischen Akademie X.________ grundsätzlich übereinstimmende Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, in einem detaillierten Zumutbarkeitsprofil präzisierend festhalte, dass sämtliche Arbeiten im Sitzen ganztags zugemutet
werden könnten, wobei alle zwei Stunden eine 20-minütige Pause eingelegt werden sollte; sämtliche Arbeiten im Stehen oder Gehen sowie das Tragen und Heben von Lasten, aber auch das Kauern, Knien sowie Treppen- und Leiternsteigen oder Überkopfarbeiten seien der Versicherten aus ORL-ärztlicher Sicht nicht zumutbar, ebenso sämtliche Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr bzw. auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor den gutachterlichen Untersuchungen stützte sich das kantonale Gericht im Wesentlichen auf die Berichte des Dr. med. von H.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 1. Oktober 2004 und 20. Juni 2005, das im Paraplegiker Zentrum B.________ durchgeführte MRI von Schädel und HWS vom 13. Juli 2005, den Bericht der Klinik Z.________ vom 29. Januar 2006 und der Hausärztin Dr. med. F.________ vom 21. Februar 2006. Dabei kam es zum Schluss, dass die im Jahre 2005 erhobenen Befunde im Wesentlichen mit den von den Gutachtern der medizinischen Akademie X.________ im Jahre 2008 erhobenen übereinstimmen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres im März 2005 auf die Beurteilung des Gutachtens der medizinischen Akademie X.________ abgestellt werden könne.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten der medizinischen Akademie X.________ vom 28. August 2008 sei unter Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit und der Verfahrensfairness nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ohne Einhaltung der Verfahrenskorrektive gemäss BGE 137 V 210 ff. erstellt worden. Die in BGE 137 V 210 definierten Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten gelten grundsätzlich auch in laufenden Verfahren. Die medizinische Akademie X.________ wurde bereits vor diesem (am 28. Juni 2011 ergangenen) Urteil als Gutachterstelle eingesetzt; die Mitwirkungsrechte der versicherten Person nach neuer Rechtsprechung konnten demnach noch nicht zum Tragen kommen. Dieser Umstand führt indes nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C 148/2012 E. 1.3). Dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, ist unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266; Plädoyer 2012/6 S. 67, 9C 495/2012 E. 2.3). In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen. Solche Zweifel können
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht im Umstand erblickt werden, dass das kantonale Gericht ergänzende Abklärungen zu ihrem Engagement im Jodelclub durchgeführt hat. Auch der Umstand, dass die neurootologische Teilgutachterin der medizinischen Akademie X.________ auf Aufforderung der SUVA hin zu den Untersuchungsergebnissen des Dr. med. M.________ keine Stellung beziehen konnte, weil solche routinemässig in den schweizer Spitälern nicht durchgeführt werden, vermag nicht Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens aufkommen zu lassen. Was sodann das von Dr. med. U.________ implementierte spezifische Pausenregime betrifft, hat das kantonale Gericht überzeugend dargelegt, dass der von Dr. med. U.________ attestierte Pausenbedarf von 20 Minuten alle zwei Stunden mit der von der medizinischen Akademie X.________ gewährten Einschränkung von 20 Prozent aufgrund eines allgemein erhöhten Pausen- bzw. Erholungsbedarfs umfassend abgedeckt sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Schlussgutachten der medizinischen Akademie X.________ vom 28. August 2008 sei lediglich vom Internisten Dr. med. T.________ unterzeichnet worden, während die Unterschrift der Teilgutachter fehle. Dr. med. T.________ legte im allein von ihm unterschriebenen Gutachten dar, die Konklusion sei gemeinsam mit den namentlich genannten Spezialärzten erarbeitet worden. Die Frage, ob die Unterschrift des Hauptgutachtens durch alle beteiligten Experten ein Formerfordernis darstellt, kann offen bleiben (vgl. auch Urteil 8C 904/2012 vom 28. März 2013 E. 4.4). Denn die Teilgutachten, die im Hauptgutachten integriert sind, liegen von den Teilgutachtern unterzeichnet bei den Akten. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits vom kantonalen Gericht hingewiesen. Diese macht nicht substanziiert geltend, inwiefern das Hauptgutachten und dessen Ergebnis nicht mit den Teilgutachten in Übereinstimmung stehen sollen.

4.3. Die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen - insbesondere der Umstand, dass das Gutachten der medizinischen Akademie X.________ im Auftrag des Unfallversicherers erstellt wurde, welcher lediglich für die unfallkausalen Beeinträchtigungen aufzukommen hat, vermögen keine willkürliche, Bundesrecht verletzende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu begründen. Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass sich die Gutachter umfassend zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geäussert haben und begründet aufgezeigt, weshalb auch für die Belange der finalen Invalidenversicherung darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten verletzt es die Beweiswürdigungsregeln nicht, dass das kantonale Gericht auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet und auf die Beurteilung der medizinischen Akademie X.________ abgestellt hat. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung ist somit abzusehen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung von arbeitsgesetzlichen Mindestvorschriften durch Implementierung einer kontrafaktischen Normhypothese (Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15 - 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG) und damit von Bundesrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und Völkerrecht (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) durch die Vorinstanz geltend. Indem diese davon ausgehe, die Gewährung einer 20-minütigen Pause alle zwei Stunden sei mit einem 80prozentigen Arbeitspensum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vereinbar, verpflichte sie den potenziellen Arbeitgeber bei einem Pensum, welches eine tägliche Arbeitszeit von 2 Stunden und 1 Minute überschreite zu einem Entgegenkommen, für das dieser von Gesetzes wegen nicht verpflichtet sei. Art. 15 Abs. 1
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15 - 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) sehe lediglich eine 15-minütige Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stunden vor. Die vorinstanzliche Vermutung, der Arbeitgeber könne zu einer höheren Pausenbereitschaft verpflichtet werden, stellt laut Beschwerdeführerin eine Rechtsvermutung dar, die zu setzen alleine dem Gesetzgeber vorbehalten sei.

5.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn - auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) - die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (AHI 1998 S. 287, I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C 728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3 mit Hinweis).

5.3. Ein solchermassen umschriebener Arbeitsmarkt enthält durchaus Stellen, welche vermehrte Pausen verteilt auf den Arbeitstag zulassen. Eine allenfalls dadurch bedingte Lohnminderung wird mit der Berücksichtigung eines um 20 Prozent reduzierten Arbeitspensums abgegolten. Wenn das kantonale Gericht die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejahte, erweist sich dies mithin nicht als bundes- oder völkerrechtswidrig.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen und der Eingliederungsfähigkeit und damit einhergehend eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente". Im Umstand, dass Verwaltung und Vorinstanz keine beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen durchgeführt haben, erblickt sie eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

6.2. Das kantonale Gericht hat zu den beantragten Eingliederungsmassnahmen und zur Eingliederungsfähigkeit im Wesentlichen erwogen, es sei aufgrund der Akten nicht anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit durch Eingliederungsmassnahmen noch verbessert werden könne. Dieser sei es auch nach einer längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zumutbar, sich selber einzugliedern, zumal sie aufgrund ihrer umfassenden Freizeittätigkeiten beim Jodelclub gesellschaftlich gut integriert sei. Zudem habe die IV-Stelle laut Beschwerdeschrift bereits Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung gewährt.

6.3. Selbst wenn die IV-Stelle, so die Beschwerdeführerin, keine Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung gewährt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die Eingliederungsfähigkeit der Versicherten sei hinreichend abgeklärt und berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig, offensichtlich unrichtig sein soll (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können zwar ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C 163/2009 E. 4.2.2). Solange jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind und auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet wird, dass die Versicherte die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unternommen habe, welche Ausdruck der
allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C 363/2011), kann sie sich nicht mit Erfolg auf unterbliebene Eingliederungsmassnahmen der Verwaltung berufen.

7.
Ausgehend von der erwähnten Einschätzung der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von 80 Prozent bei einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG durchgeführt und dabei bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'020.- und einem um 10 Prozent verminderten (Leidensabzug wegen zeitlicher Einschränkung der Computerarbeit) Invalideneinkommen von Fr. 44'248.- für das Jahr 2005 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 Prozent ermittelt. Gegen die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vor, weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_348/2013
Date : 19. September 2013
Published : 07. Oktober 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Rente)


Legislation register
ATSG: 8  16
ArG: 15
BGG: 82  95  97  105
BV: 29
EMRK: 6
IVG: 4  28
VwVG: 46a
BGE-register
113-V-22 • 125-V-256 • 125-V-351 • 130-V-343 • 134-V-64 • 137-II-353 • 137-V-210 • 137-V-446
Weitere Urteile ab 2000
8C_348/2013 • 8C_728/2012 • 8C_904/2012 • 9C_148/2012 • 9C_163/2009 • 9C_363/2011 • 9C_495/2012 • 9C_779/2010 • I_198/97
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AHI
1998 S.287