Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 422/2011

Urteil vom 19. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene A.________ meldete sich im Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm orthopädische Serienschuhe als Hilfsmittel zu. Im Mai 2004 ersuchte A.________ des Weitern um Arbeitsvermittlung und eine Rente. Die IV-Stelle verneinte beide Ansprüche (Verfügungen vom 30. September 2008).

B.
Die von A.________ mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. März 2011 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 30. September 2008 betreffend berufliche Massnahmen auf und wies die Sache zu deren Durchführung an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, soweit der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen werde, und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz lässt sich in ablehnendem Sinne vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang der Grad der Arbeitsunfähigkeit.

2.1 In ihrem Gutachten vom 24. Juni 2007 hatten die Ärzte der Klinik X.________ auf die Frage, wie viele Stunden pro Tag der Versicherte in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig sei, ausgeführt, dass eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter intensiver psychiatrischer und hausärztlicher Behandlung auf 70-80 % (6-7 Stunden täglich) mit zwei zusätzlichen Pausen möglich und zumutbar sei. Des Weitern bejahten sie die Frage, ob dabei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, und bezifferten diese mit "langfristig [...] 30 % durch das etwas langsamere Arbeitstempo und den Bedarf von vermehrten Pausen wegen Müdigkeit".
Als der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vorbrachte, die gutachterlichen Ausführungen seien dahingehend zu verstehen, dass die festgestellte 70%ige zeitliche Arbeitsfähigkeit zusätzlich um 30 % eingeschränkt sei, was eine Arbeitsfähigkeit von 49 % ergebe, sah sich der kantonale Instruktionsrichter veranlasst, der Klinik X.________ am 4. Januar 2011 folgende Fragen zu unterbreiten: "Ist bei der aktuellen Arbeitsfähigkeit (4 ¼ Std. täglich) bzw. bei der verbesserten Arbeitsfähigkeit (6-7 Std. täglich) durchwegs zusätzlich noch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % zu berücksichtigen? Oder ist das Ergebnis des Gutachtens so zu verstehen, dass die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit langfristig insgesamt als zu 30 % eingeschränkt zu betrachten sei?". Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 antwortete die Klinik X.________: "Die Arbeitsfähigkeit ist insgesamt als 30 % eingeschränkt zu beurteilen."

2.2 Nach Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens vom 24. Juni 2007 und der ergänzenden Auskunft vom 28. Januar 2011, ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70-80 %, mithin zu 75 %, auszuüben. Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 (auf das konkret erzielte Einkommen konnte nicht abgestellt werden, weil es nicht dem Gegenwert der Arbeitsleistung entsprach und die Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft wurde) ermittelte sie ein Einkommen von Fr. 44'984.- pro Jahr (75 % von Fr. 59'978.- [Fr. 4'806.- pro Monat, aufgerechnet auf ein Jahr und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Std.]). Nach der Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 72'686.- gelangte sie zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 38 %.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung einer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 75 % sei offensichtlich unrichtig, nachdem die Gutachter der Klinik X.________ am 28. Januar 2011 klar eine Einschränkung von insgesamt 30 % festgehalten hätten, was nichts anderes heisse, als dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Zeit- und der Leistungskomponente 70 % (statt 75 %) betrage. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage, insbesondere mit Blick auf die bei den Gutachtern der Klinik X.________ nachträglich eingeholte Auskunft, sei es willkürlich, zu einem anderen Schluss zu gelangen; die gutachterlichen Angaben würden im Resultat ganz offensichtlich unterdrückt. Dies müsse insbesondere auch deshalb gelten, weil die Vorinstanz keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vornehme. Bei einer Erwerbsfähigkeit von 70 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 40'370.40, welches nach Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 72'686.- zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 44 % führe.

2.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz auch nach Kenntnis der präzisierenden Stellungnahme der Klinik X.________ vom 28. Januar 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (als Mittelwert zwischen 70 und 80 %; Urteil 9C 280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 137 V 71, aber in: Pra 2011 Nr. 91 S. 651; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4) ausgeht. Denn das Schreiben der Klinik X.________ kann mit Blick auf die Fragestellung, welche zusammengefasst lautet, ob die Einschränkung von 30 % zusätzlich zu veranschlagen ist, nicht als Korrektur der ursprünglichen Arbeitsfähigkeitsschätzung von "70-80 %" auf 70 % betrachtet werden. Bundesrechtswidrig ist es allerdings, wenn die Vorinstanz für die sich aus dem Gutachten vom 24. Juni 2007 ergebenden lohnmindernden Faktoren - das langsamere Arbeitstempo und den Bedarf von vermehrten Pausen wegen Müdigkeit - entgegen der Rechtsprechung (Urteil 9C 324/2008 vom 6. Januar 2009 E. 3.2.3 in fine, I 742/06 vom 18. Mai 2007 E. 4.2) keinen leidensbedingten Abzug vornimmt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C 728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.1.2, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90).
Wird der Abzug mit nur gerade 5 % veranschlagt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'735.- führt, ergibt sich mit 41,2 % bereits ein die Erheblichkeitsschwelle von 40 % übersteigender Invaliditätsgrad und damit der Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden bzw. Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Ein solcher resultiert im Übrigen auch bei Gewährung eines vorliegend maximal gerechtfertigten Abzugs von 15 % (Invalideneinkommen von Fr. 33'738.-; Invaliditätsgrad von 46 %), wobei dem Beschwerdeführer auch nicht mehr hätte zugesprochen werden können (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.5 Zum selben Ergebnis (Anspruch auf eine Viertelsrente) gelangt man bei Berücksichtigung des langsameren Arbeitstempos und der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, d.h. bei Zugrundelegung einer entsprechend verminderten Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 23. Mai 2008), alsdann ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzuges, weil den genannten gesundheitlichen Einschränkungen ansonsten doppelt Rechnung getragen würde (Urteil 8C 261/2011 vom 5. Juli 2011 E. 7.3, 8C 530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). Dieser Weg führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 41'985.- (70 % von Fr. 59'978.-; vgl. E. 2.2) und damit ebenfalls zu einem den Anspruch auf eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad (42 %).

2.6 Zur Festsetzung von Beginn und Höhe der dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zustehenden Viertelsrente ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. März 2011, soweit er den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung betrifft, und die Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. September 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird zur Festsetzung von Rentenbeginn und -höhe an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_422/2011
Date : 19. September 2011
Published : 07. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  68  95  97  105  106  107
IVG: 28
BGE-register
132-V-393 • 137-V-71
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Pra
100 Nr. 91