Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C 113/2007 /daa

Urteil vom 19. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
Verkehrsclub der Schweiz (VCS), Beschwerdeführer, handelnd durch VCS Sektion Aargau, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi,

gegen

1. IKEA Immobilien AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
2. Reppisch-Werke AG,
3. Müller Martini Versand Systeme AG,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Steiger,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand
Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach, Teiländerung Wille; Parteikosten,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 23. März 2005 hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS; handelnd durch die Sektionen Aargau und Zürich) gegen den Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates und gegen den Entscheid des Regierungsrates zum Gestaltungsplan "Wille" teilweise gutgeheissen.

Die im Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat der IKEA Immobilien AG zugesprochene Parteientschädigung hatte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf Fr. 19'268.30 reduziert und den VCS verpflichtet, 4/5 dieser Parteikosten zu übernehmen. Die Parteientschädigung für die Reppisch-Werke AG und die Müller Martini Versand Systeme AG hatte das Verwaltungsgericht bei Fr. 38'617.10 belassen.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht waren die Parteientschädigungen für die IKEA Immobilien AG mit Fr. 20'197.20 und für die Reppisch-Werke AG und die Müller Martini Versand Systeme AG mit Fr. 37'579.65 festgesetzt worden. Der VCS war verpflichtet worden, jeweils 9/10 dieser Parteientschädigungen zu bezahlen.

B.
Das vom VCS angerufene Bundesgericht gelangte im Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 (in URP 2006 S. 151) u.a. zum Schluss, ein Prozessrisiko (bei vollständigem Unterliegen) von rund Fr. 160'000.-- wirke prohibitiv und verhindere die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Das Bundesrecht enthalte zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Bemessung der Parteientschädigung im Nutzungsplan-Beschwerdeverfahren und verbiete in diesem Bereich auch nicht die Berücksichtigung des Streitwertes. Das Bundesgericht erwog aber, dass die Festsetzung der Parteientschädigung nach einem fiktiven Streitwert, wie sie die kantonalen Instanzen vorgenommen hatten, das Beschwerderecht aushöhlt. Eine Abschätzung des Prozessrisikos sei kaum möglich, da die Festlegung des Streitwertes beträchtlich variieren könne. Es hob deshalb Ziff. 2, 4a und 4b des Urteils vom 23. März 2005 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurück.

C.
Am 16. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die Parteientschädigungen neu bestimmt. Dem Antrag des VCS, diese in sinngemässer Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) pauschal auf je maximal Fr. 5'000.-- pro Instanz und Partei festzulegen, folgte es dabei nicht. Es verpflichtete den VCS neu, der IKEA Immobilien AG für das Verfahren vor dem Regierungsrat die auf Fr. 12'974.75 festgesetzten Kosten der anwaltlichen Vertretung zu 3/5, d.h. mit Fr. 7'784.85 zu ersetzen. Ebenfalls für das regierungsrätliche Verfahren soll der VCS der Reppisch-Werke AG und der Müller Martini Versand-Systeme AG eine auf Fr. 26'006.40 festgesetzte Parteientschädigung zu 3/5, also mit Fr. 15'603.85, bezahlen.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht errechnete Letzteres eine Parteientschädigung von Fr. 13'778.70 für die IKEA Immobilien AG. Davon soll der VCS 9/10, also Fr. 12'400.85, übernehmen. Weiter wurde der VCS verpflichtet, für die Parteikosten der Reppisch-Werke AG und der Müller Martini Versand-Systeme AG im Umfang von Fr. 25'295.05 aufzukommen.

D.
Der VCS, vertreten durch die VCS Sektion Aargau, beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2007 die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 16. März 2007. Des Weitern beantragt er, vom Bundesgericht sei in der Sache selbst wie folgt zu entscheiden:
Es seien die vollen Parteientschädigungen in sinngemässer Anwendung von § 3 Abs. 1 Bst. b AnwT/AG pauschal auf je maximal Fr. 5'000.-- pro Instanz und Partei festzulegen.
Es sei die Ziff. 4 des RRB vom 30. Juni 2004 (Art. NR. 2004-000976) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren folgende Parteientschädigung zu bezahlen:
Der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 3'000.-- (= 3/5 von Fr. 5'000.--).
Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zusammen Fr. 3'000.-- (= 3/5 von Fr. 5'000).
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu 1/5 obsiegt und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
Der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 4'000.-- (4/5 von Fr. 5'000.--).
Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zusammen Fr. 4'000.-- (4/5 von Fr. 5'000.--).
Es seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 12'598.-- neu zu 4/5, also Fr. 10'078.40 dem Beschwerdeführer und zu je 1/15, also Fr. 839.90, den Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3 aufzuerlegen."
Eventualiter fordert der VCS, die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

E.
Die IKEA Immobilien AG als Beschwerdegegnerin 1 schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Desgleichen beantragen die Reppisch-Werke AG und die Müller Martini Versand-Systeme AG als Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau stellt ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), betrifft die Zusprechung der Parteientschädigungen in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, d.h. ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG.

Der Beschwerdeführer ficht die Höhe der Parteientschädigungen an, zu welcher ihn das Verwaltungsgericht verpflichtet hat. Dazu ist er legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die vom Verwaltungsgericht neu bemessenen Parteientschädigungen hätten noch immer prohibitiven Charakter. Entgegen der Minderheitenmeinung des vorinstanzlichen Entscheidgremiums halte das Verwaltungsgericht an der Berechnung nach einem fiktiven Streitwert fest. Insgesamt belaufe sich das Prozessrisiko bei vollständigem Prozessverlust (inkl. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 14'428.00) noch immer auf Fr. 111'240.00. Als verfehlt erachtet der Beschwerdeführer zudem den Hinweis der Vorinstanz auf die Gesamtzahlen seines Jahresabschlusses. Die Bemessung der Parteientschädigung in Verbandsbeschwerderechtsfällen könne nicht von den finanziellen Verhältnissen einzelner Verbände abhängen, sondern müsse insbesondere auch für kleinere Verbände tragbar sein. Auch sei die Bundesrechtswidrigkeit der Parteientschädigungen nicht mit dem Hinweis auf die resultierenden Stundenansätze der Gegenanwälte zu rechtfertigen. Mit der vorinstanzlichen Minderheit sei deshalb festzuhalten, dass nur eine streitwertunabhängige Bemessung der Parteientschädigung die bundesgerichtlichen Vorgaben erfülle. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die
Parteientschädigung pro Instanz und Partei auf brutto maximal Fr. 5'000.-- festzusetzen. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG sei bundesrechtskonform auszulegen und der Rahmen von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- bei Weitem nicht auszuschöpfen, da für den Beschwerdeführer ansonsten ein durchschnittliches Entschädigungsrisiko von Fr. 60'000.-- pro Fall resultieren würde.

2.1 Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 (in URP 2006 S. 151) eingehend zur Frage der Parteientschädigung geäussert. Es kann daher weitgehend auf E. 13 des zitierten Entscheides verwiesen werden. Entgegen der dortigen kritischen Ausführungen zur Berechnung der Parteientschädigungen im Nutzungsplanverfahren nach einem fiktiven Streitwert, hat die Mehrheit des Verwaltungsgerichts an dieser Methode festgehalten und lediglich eine Kürzung der jeweiligen Beträge um einen Drittel - gestützt auf § 12a AnwT/AG - vorgenommen. Obwohl das Bundesgericht dargelegt hat, dass dieses Vorgehen wenig transparent ist, da der Beschwerdeführer das Prozessrisiko im Voraus kaum abschätzen kann und trotz der Feststellung des Bundesgerichts, dass Parteientschädigungen in dieser Höhe das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG aushöhlen (Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 13.2), hat das Verwaltungsgericht an der streitwertbezogenen Berechnung festgehalten und sich auf den Standpunkt gestellt, mit der pauschalen Kürzung um einen Drittel seien die errechneten Parteientschädigungen bundesrechtskonform.

2.2 Das Bundesgericht hatte demgegenüber einen gangbaren Weg aufgezeigt und eine Berechnung angeregt, bei welcher gestützt auf § 5 Abs. 1 AnwT/AG, durch die sinngemässe Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG, dem Umstand Rechnung getragen worden wäre, dass der VCS mit seiner Planbeschwerde ausschliesslich Umweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgt hat. Wie bereits in E. 13.2 des Urteils 1A.125/2005 festgestellt, sieht das kantonale Recht zudem ein Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen vor; der Regierungsrat hat denn den VCS auch als legitimiert betrachtet und die Beschwerde eingehend unter Umweltschutzgesichtspunkten materiell behandelt. Mit dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht kaum auseinandergesetzt. Nur die Kürzung um einen Drittel begründet es damit, dass der Beschwerdeführer - ähnlich wie das Gemeinwesen - öffentliche Interessen verfolge. Die Problematik einer streitwertabhängigen Entschädigungsberechnung im Nutzungsplanverfahren im Zusammenhang mit dem Verbandsbeschwerderecht hat es nicht weiter berücksichtigt, sondern lediglich in Erwägung gezogen, eine ausdrückliche Bestimmung fehle im Bundesrecht und Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG enthalte keine Norm, welche die Berücksichtigung des Streitwerts
untersage.

Der Beschwerdeführer zeigt zu Recht auf, dass er seiner Aufgabe zur Interessenwahrung des Umweltschutzes nicht mehr hinreichend nachkommen kann, wenn er mit derartigen Prozessrisiken zu rechnen hat. Nach der Bemessungsmethode des Verwaltungsgerichts hätte er - bei korrigierter Berechnung der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 im regierungsrätlichen Verfahren - im Falle des vollständigen Unterliegens Parteientschädigungen und Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 111'240.-- zu gewärtigen. Auch ausgehend von der tatsächlich zugesprochenen und unangefochten gebliebenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren beläuft sich das Prozessrisiko noch auf Fr. 92'483.--. Das Verbandsbeschwerderecht verkommt damit zum leeren Buchstaben.

2.3 Zu folgen ist der Minderheit des Verwaltungsgerichts, welche die Parteientschädigung in Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG festsetzen wollte, weil nur eine streitwertunabhängige Bemessung der Parteientschädigung die bundesgerichtlichen Vorgaben erfülle (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). § 5 Abs. 1 AnwT/AG besagt, dass in Verwaltungssachen einschliesslich versicherungsgerichtlicher Streitigkeiten die §§ 3 und 4 sinngemäss gelten, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Soweit das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwertes untersagt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'470.--. Die bundesrechtskonforme Auslegung dieser kantonalen Normen lässt durchaus eine Entschädigungsbemessung zu, welche den Besonderheiten des Verbandsbeschwerderechts Rechnung trägt.

2.4 Nach Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. In Anbetracht des Ermessensspielraums, welcher den kantonalen Behörden grundsätzlich bei der Bemessung der Entschädigungen zusteht, rechtfertigt es sich, von einer Festsetzung durch das Bundesgericht abzusehen und die Angelegenheit erneut ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten hätten angesichts seines Obsiegens im Entschädigungspunkt ebenfalls neu verteilt werden müssen. Indes hält ihm das Verwaltungsgericht zu Recht entgegen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1A.125/2005 lediglich die Ziff. 2, 4a und 4b des angefochtenen Entscheids aufgehoben hat, welche die Parteientschädigung geregelt hatten. Die Kostenverteilung jedoch ist in Rechtskraft erwachsen. Dies rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt obsiegt hatte.

4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit erneut an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, welches in bundesrechtskonformer Anwendung der kantonalen Normen nochmals über die Parteientschädigungen zu befinden hat. Da erst das Verwaltungsgericht mit seinem Entscheid zur Beschwerdeführung Anlass gegeben hat, hat der Kanton die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zudem hat der Kanton den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_113/2007
Date : 19. September 2007
Published : 07. Oktober 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach, Teiländerung Wille; Parteikosten


Legislation register
BGG: 66  68  82  86  89  90  100  132
USG: 55
Weitere Urteile ab 2000
1A.125/2005 • 1C_113/2007
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2006 S.151