Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 391/2019

Urteil vom 19. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________, alias B.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig, Advokatur Gartenhof,

gegen

Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
(2. Rechtsgang),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. März 2019 (810 18 217).

Erwägungen:

1.

1.1. Die 1989 geborene albanische Staatsangehörige A.________ reiste Ende 2014 in die Schweiz ein und erschlich sich mittels gefälschter griechischer Ausweispapiere, erstellt auf den Namen B.________, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Basel-Stadt. Nach ihrem Umzug in den Kanton Basel-Landschaft erhielt sie am 15. Dezember 2015 vom kantonalen Amt für Migration (AfM) eine auf ihren Aliasnamen lautende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen einer am 24. Juli 2016 am Bahnhof Basel SBB durchgeführten Personenkontrolle wurde die Ausweisfälschung erkannt. Mit Strafbefehl vom 16. Februar 2017 wurde sie wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung mit einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft.

1.2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A.________ an, die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 15. August 2017 ab, soweit er darauf eintrat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 31. Oktober 2017 wegen Verspätung nicht ein. Nachdem das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil 2C 1038/2017 vom 18. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen hatte, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2019 ab.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. April 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zudem hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf einer Bewilligung zur Verfügung, die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch Rechtswirkung zeitigte, wenn sie nicht widerrufen worden wäre (Urteil 2C 128/2015 vom 25. August 2015 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall, weil die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erhalten hatte und die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung fünf Jahre beträgt (Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

3.

3.1. Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin als albanische Staatsangehörige nicht auf das FZA berufen kann. Sie hat die Bewilligungsvoraussetzungen nie erfüllt und ihre zu Unrecht erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nach Art. 23 Abs. 1
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht - (Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen
1    Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2    Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.67
der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP; SR 142.203) widerrufen werden, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 2C 96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche Rechtsgrundlage sich der Widerruf stütze (S. 7 Ziff. 17 der Beschwerde), entbehrt deshalb jeglicher Grundlage. Zudem liegt auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AIG (SR 142.20) offensichtlich vor, weil die Beschwerdeführerin ihre Bewilligung nur durch Täuschung der Behörden über ihre Identität erhalten hat.

3.2. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, muss sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG), wobei das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz abzuwägen ist (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).

3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2014 in die Schweiz eingereist sei und sich bis zum (erstinstanzlichen) Widerrufsentscheid während rund zwei Jahren hier aufgehalten habe; danach sei sie lediglich wegen der aufschiebenden Wirkung der von ihr ergriffenen Rechtsmittel geduldet worden. Eine lange Aufenthaltsdauer liege nicht vor. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie den Aufenthalt mit gefälschten Papieren erschlichen habe. Sie habe zuvor ihr ganzes Leben im Herkunftsstaat verbracht und sei mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Zwar habe sie seit ihrer Einreise gearbeitet, doch zähle sie nicht zu den für die Wirtschaft unentbehrlichen Fachkräften. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive persönliche Beziehung zur Schweiz ersichtlich. Ihre gesamte Familie lebe im Herkunftsstaat. Die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von Blutrache sei nicht glaubwürdig; im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, sich im Herkunftsstaat schutzsuchend an die Polizei oder andere Stellen zu wenden (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).

3.2.2. Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin diese Erwägungen nicht infrage zu stellen. Soweit sie sinngemäss rügt, es sei kein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung ersichtlich, ist darauf hinzuweisen, dass ein öffentliches Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung besteht (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276) und im vorliegenden Fall hinzukommt, dass ein täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen nicht belohnt werden soll. Weder das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit der strafrechtlichen Verurteilung noch ihre berufliche Integration und Sprachkenntnisse vermögen die Interessenabwägung entscheidend zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ihre Aufenthaltsdauer wird zudem dadurch relativiert, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum erstinstanzlichen Widerrufsentscheid ausschliesslich aufgrund ihrer Täuschungshandlungen in der Schweiz hat aufhalten dürfen und dieser Zeitspanne praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (Urteil 2C 234/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1 mit Hinweisen). Was schliesslich die von ihr behauptete Gefährdung im
Herkunftsstaat infolge Blutrache betrifft, so zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb sie im konkreten Fall keinen Schutz von den örtlichen Polizei- und Sicherheitsorganen erwarten kann. Der pauschale Verweis auf allgemeine Lagebeurteilungen genügt hierzu nicht (Urteil 2C 868/2016, 2C 869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile E-1509/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.2; E-1027/2019 vom 22. März 2019 E. 6.3 [beide betreffend Kosovo]; D-2334/2019 vom 21. Mai 2019 E. 7.2.5 f. [betreffend Albanien]). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht willkürlich festgestellt. Sie ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf überwiegt.

3.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund gesetzt und erweisen sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_391/2019
Date : 19. August 2019
Published : 06. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (2. Rechtsgang)


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