Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_856/2012

Urteil vom 19. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 hielt die IV-Stelle des Kantons Zürich fest, der 1970 geborene S.________ habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Grund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei ein reines Suchtgeschehen und nicht ein versicherter Gesundheitsschaden.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. September 2012).

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung).

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer leidet an Störungen durch Opioide (kontrollierte Abhängigkeit, Methadonsubstitution), sowie an einer Abhängigkeit von Benzodiazepin (ärztlich verordnet nach vorhergehendem Gebrauch) und Kokain (episodischer Substanzgebrauch); hinsichtlich früherer Abhängigkeiten von Alkohol und Cannabinoiden besteht wohl Abstinenz. Daneben wurde eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (psychiatrisches Administrativgutachten des Dr. B.________ vom 26. Juli 2011). Der behandelnde Psychiater diagnostizierte überdies eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) und eine posttraumatische Belastungsstörung nach wiederholten Gewalterfahrungen (Berichte des Dr. O.________, Zürich, vom 4. März 2009 und 8. Juni 2010; vgl. auch den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. W.________ vom 23. März 2009).

1.2. Strittig ist, ob die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers im Verbund mit den weiteren ärztlichen Befunden zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt.

1.3. Das kantonale Gericht stellte auf das Administrativgutachten des Dr. B.________ vom 26. Juli 2011 ab. Danach sind die (primäre) Suchtentwicklung und die Manifestationen einer pathologischen Persönlichkeitsstruktur parallel verlaufende Prozesse; Interdependenzen ("pathodynamische Beziehungen") existierten zwar, jedoch nicht im Sinne eines Verhältnisses von Ursache und Wirkung (S. 19). Es handle sich überwiegend um ein "reines" Suchtgeschehen (S. 22 und 28). Wiederholt sei es zu leichteren bis mittelschweren depressiven Episoden im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen; diese spielten aktuell aber keine Rolle mehr. Die spezifische Symptomatik der vom behandelnden Arzt diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht gegeben. Wiederkehrende Ängste und Unsicherheiten mit leichter Erregbarkeit seien der Sucht zuzuschreiben (aktueller Konsum und physiologisch damit einhergehende Entzugserscheinungen; S. 20, 23 und 28).

Hinsichtlich der funktionellen Ausfälle hielt der Sachverständige fest, während einer nunmehr siebenjährigen Absenz vom Erwerbsleben sei es zu einem "erheblichen Vermeidungsverhalten mit sekundärem Krankheitsgewinn und Selbstlimitierung der an sich immer noch disponiblen beruflichen Fertigkeiten" gekommen (S. 22). Mit dem behandelnden Arzt stellte der Gutachter eine ungünstige Erwerbsprognose. Dies sei aber vor allem der Suchterkrankung zuzuschreiben, nicht einem "genuinen psychiatrischen Gesundheitsschaden". Die Persönlichkeitsstörung als solche bewirke prinzipiell keine Arbeitsunfähigkeit. Da die Einschränkung somit nur zu einem sehr kleinen Anteil auf ein psychiatrisches Leiden im engeren Sinne zurückzuführen sei, stattdessen in erster Linie auf ein - behandlungsbedürftiges - komplexes Suchtgeschehen ohne körperliche Einschränkungen und mit einer nur geringfügigen psychiatrischen Komorbidität, attestierte der Administrativgutachter eine seit dem Jahr 2004 andauernde vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 24). Die in der Begutachtung festgestellte aktuelle Minderung der Leistungsfähigkeit (betreffend das Konzentrations- und Reaktionsvermögen und weitere kognitive Funktionen sowie die psychophysische Durchhaltefähigkeit) sei durch
eine akute Intoxikation verursacht. Aufgrund des "habituellen Suchtverhaltens" sei das Konzentrations- und Reaktionsvermögen überdies auch unabhängig von akuten Intoxikationen vermindert. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung zeitige derweil nur geringe Einschränkungen, so im Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Wenn es gelänge, das Suchtverhalten über eine geeignete Behandlung vollständig zu eliminieren oder doch wesentlich einzuschränken, würde der Einfluss der erwähnten invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren geringer und eine berufliche Wiedereingliederung hätte gewisse Erfolgsaussichten. Der Versicherte verfüge grundsätzlich über Fähigkeiten, die es ihm trotz der negativen Einflüsse seiner Sucht über gut ein Jahrzehnt hinweg erlaubt hätten, beruflich recht erfolgreich tätig zu sein (S. 25 ff.).

1.4. Die Vorinstanz würdigte das Administrativgutachten im Kontext mit den weiteren medizinischen Unterlagen. Hinsichtlich der fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. O.________, der eine seit Mitte 2004 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, erwog das Gericht, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die gestellten Diagnosen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten, vor allem, wieweit ein zwanghafter Konsum von Heroin und Kokain und die damit einhergehende Mittellosigkeit und Desintegration tatsächliche Ursache für die Unfähigkeit des Beschwerdeführers sei, einer Arbeit nachzugehen. Die verschiedenen Suchtmittelabhängigkeiten könnten rechtsprechungsgemäss nicht zu Invalidität führen. Dr. O.________ gehe davon aus, seit der Jugend bestünden eine rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Da es dem Beschwerdeführer indes möglich gewesen sei, die Matura zu bestehen und bis ins Jahr 2004 uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und nicht ersichtlich sei, dass seither eine wesentliche Veränderung dieser Störungen eingetreten sei, könnten solche Störungen nicht der Grund für die geltend gemachte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit 2004 sein.
Die im Umfeld der Diagnosen erwähnte soziale Umgebung im Kindheitsalter, namentlich die atypische familiäre Situation, sei psychosozialen Umständen zuzurechnen, welche nicht invaliditätsbegründend seien. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weder in seiner bisherigen Tätigkeit in der Informationstechnologie noch bezüglich anderer Arbeiten dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen aufweise. Ihm seien sämtliche Tätigkeiten weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar.

2.

2.1. Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 28, I 454/99).

2.2.

2.2.1. Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
. ATSG und Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) : Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).

2.2.2. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 27 ff.) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt (Urteil I 74/91 vom 6. Dezember 1991 E. 4d, in: ZAK 1992 S. 169; vgl. auch Urteil I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die
Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt (erwähntes Urteil I 74/91 E. 4d in fine). Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die gutachterlichen Schlussfolgerungen über den Gesundheitsschaden und die Betäubungsmittelabhängigkeit sowie deren Verhältnis untereinander zum rechtserheblichen Sachverhalt erklärt. Die für den angefochtenen Entscheid massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz darf das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfen. Die vorinstanzlichen Feststellungen wären im Sinne dieser Bestimmungen unverbindlich und der Sachverhalt insoweit frei überprüfbar, wenn dem Gutachten in wesentlichen Punkten der Beweiswert abgesprochen werden müsste. Die Ausführungen des Administrativsachverständigen sind teilweise insofern problematisch, als er Überlegungen wiederholt auf die Qualifikation des Suchtgeschehens als "primäres" (das heisst: nicht durch den Gesundheitsschaden bedingtes) stützt (vgl. S. 19 f., 22 f., 28). Damit beschränkt er die medizinischen Entscheidungsgrundlagen von vornherein anhand einer rechtlichen Vorgabe, deren Handhabung zum einen nicht Sache des medizinischen Sachverständigen ist. Zum andern setzt der Gutachter mit einer "sekundären" Sucht eine Eigenschaft voraus, die als solche aus rechtlicher Sicht nicht ausschlaggebend ist (oben E. 2.2.2).

3.2. Trotz dieses Mangels hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt hat. Die in E. 1.3 zusammengefassten Ausführungen des Experten zeigen in ihrer Gesamtheit, dass dessen Beurteilung nicht massgeblich auf der genannten unzutreffenden Prämisse beruht. Vielmehr kann dem Gutachten hinreichend zuverlässig entnommen werden, dass der Zusammenhang der Sucht und ihrer Auswirkungen mit einem versicherten Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) nicht das in E. 2.2.2 beschriebene erforderliche Ausmass erreicht.

3.2.1. Der Beschwerdeführer verweist auf die Auffassung des Dr. O.________, wonach die Suchtentwicklung zweifellos im Zusammenhang mit den seit dem Jugendalter erlittenen Polytraumata und einer Depression zu sehen ist. Indes hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig festgestellt, als sie nach Würdigung des Administrativgutachtens und der Berichte des behandelnden Psychiaters ersterem gefolgt und davon ausgegangen ist, dass eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt, aber weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch (aktuell) eine Depression zu diagnostizieren sind, welche für sich die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Die Befunde, anhand welcher Dr. O.________ auf eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliesst, sind nach dem Gesagten als Suchtfolgen zu verstehen. Verbleibt allein eine (an sich nicht schwere) Persönlichkeitsstörung, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Drogensucht aus medizinischer Sicht nicht als Symptom oder als integrierender Bestandteil des psychischen Gesundheitsschadens aufgefasst wird. Damit kann die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht auf dieser
Grundlage als invalidisierend angesehen werden.

3.2.2. Sodann ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Persönlichkeitsstörung auch nicht geeignet ist, das Suchtverhalten aufrecht zu erhalten oder dessen Folgen massgeblich zu verstärken. Danach wirken die beiden Beeinträchtigungen zwar wechselseitig aufeinander ein; am Anfang der Suchtentwicklung stand wohl der Versuch, psychische Probleme zu verdrängen, wie sie aufgrund belastender Erlebnisse (namentlich im Kindheitsalter erlittene sexuelle Übergriffe) entstanden sind. Der effektiv bestehende selbstständige psychische Gesundheitsschaden jedoch ist nach schlüssiger fachmedizinischer Beurteilung kein massgebender Faktor für die andauernde Betäubungsmittelabhängigkeit.

3.2.3. Schliesslich kann aufgrund der Expertise ausgeschlossen werden, dass die vom Gutachter und vom behandelnden Arzt übereinstimmend geschilderten erheblichen funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers Folgen des Gesundheitsschadens darstellen, welche durch die begleitende Sucht erheblich verstärkt werden. Vielmehr sind die erwerbserheblichen Ausfälle zum ganz überwiegenden Teil mit den direkten Folgen des Suchtmittelkonsums identisch (vgl. oben E. 2.2.1). Im Verhältnis zu diesen bleiben die gutachtlich festgestellten originären Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung (Umstellungs- und Anpassungsproblematik) von relativ geringer Bedeutung; sie werden von den unmittelbaren Begleiterscheinungen der Sucht gleichsam überdeckt. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen diesen entscheidenden Punkt nicht zu ändern.

3.3. Nach dem Gesagten stehen die weitgehend suchtbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit einem versicherten Gesundheitsschaden. Somit hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneint.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) sind indes erfüllt (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz leisten wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich, wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_856/2012
Datum : 19. August 2013
Publiziert : 02. September 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
IVG: 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
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