Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 160/02 /Gi

Urteil vom 19. August 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
G.________, 1955, Alte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Möhrlistrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene G.________ war von 1973 bis 1978 als Betriebspraktikantin bei den Betrieben X.________ tätig. Nach der Heirat im April 1978 und der Geburt von zwei Kindern im September 1978 und Juni 1983 ging sie bis im Jahre 1986 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von 1986 bis 1992 arbeitete sie teilzeitlich in einem Textilreinigungsunternehmen und ab 17. August 1992 im Orthopädiegeschäft F.________, wo sie halbtags während 20 Wochenstunden als Sachbearbeiterin tätig war. Ab August 1997 lebte G.________ getrennt von ihrem Ehegatten; anfangs 1999 wurde die Ehe geschieden. Auf Ende September 1999 kündigte sie das Arbeitsverhältnis beim Orthopädiegeschäft F.________, um eine befristete Beschäftigung bei den Betrieben X.________ mit einem Pensum von 20 Stunden in der Woche anzunehmen. Nach einem Arbeitsunterbruch trat sie am 7. August 2000 eine 50 % Stelle als Kommissionärin bei der Geschäftsstelle Y.________ der Firma C.________ an.

Bereits am 15. April 1998 hatte sich G.________ wegen Panik- und Angstzuständen sowie Depressionen zum Bezug einer Rente der IV angemeldet. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich Arztberichte sowie Auskünfte der Arbeitgeber eingeholt und eine Abklärung im Haushalt vorgenommen hatte, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. April 2000 ab. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte bis zum 31. Juli 1997 als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 50 % und ab 1. August 1997 mit einem solchen von 75 % zu qualifizieren sei. Unter Annahme einer Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit von 37 % (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) und einer leidensbedingten Einschränkung im Haushalt von 23 % ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 %.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ die Zusprechung einer halben Rente unter Annahme einer hälftigen Arbeitsfähigkeit in einer vollen Erwerbstätigkeit ab 1. August 1997 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 22. Januar 2002 mit der Feststellung ab, dass die Versicherte ohne den Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre, die Beeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit 40,48 % und im Haushalt 23 % betrage, womit sich ein Invaliditätsgrad von 36,98 % ergebe.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 52,38 % zuzusprechen; ferner sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG und Art. 25 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
. IVV) geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
2.
Streitig ist allein, ob die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teil- oder als Vollerwerbstätige einzustufen ist.
2.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, - was je zu einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, spezifische Methode, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführerin war von 1973 bis 1978 als Angestellte voll erwerbstätig. Nach ihrer Heirat und der Geburt des ersten Kindes im Jahre 1978 gab sie die Erwerbstätigkeit auf. Im Juni 1983 gebar sie ein zweites Kind. Ab 1986 arbeitete sie zu 50 % in einem Textilreinigungsunternehmen, ab August 1992 in gleichem Umfang in einem Orthopädiegeschäft und ab Oktober 1999 bei den Betrieben X.________ Sie war somit bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1995 lediglich im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung erwerbstätig, wobei sie aber zwei Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen hatte. Zu beachten ist sodann, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im August 1997 getrennt und anfangs 1999 geschieden wurde, wobei der ältere Sohn (geb. 1978) fortan beim Vater, der jüngere Sohn (geb. 1983) bei der Mutter lebte. Seit April 1999 wohnt die Beschwerdeführerin mit dem jüngeren Sohn sowie mit ihrem Lebenspartner zusammen; dabei geht sie weiterhin einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % nach. In finanzieller Hinsicht erzielte sie als Aushelferin bei den Betrieben X.________ einen Stundenlohn von Fr. 21.72; seit August 2000 bezieht sie als Arbeitnehmerin der Firma C.________ ein monatliches Einkommen von Fr. 2'200.- (x 13). Vom
geschiedenen Mann erhält sie monatliche Unterhaltsbeiträge für sich und den 1983 geborenen Sohn von insgesamt Fr. 1'710.-. Der Mietzinsanteil, welchen sie für sich und den Sohn zu tragen hat, wird mit Fr. 1'300.- bzw. Fr. 1'800.- angegeben. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung ihre Erwerbstätigkeit ausgebaut hätte, wenn ihr dies aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wäre. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie darauf abstellt, ob das Einkommen das Existenzminimum oder den von der Sozialbehörde ermittelten Grundbedarf übersteigt. Massgebend für die Invaliditätsbemessung ist nach dem Gesagten vielmehr, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach den persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen erwerbstätig wäre, wenn sie in der Gesundheit nicht beeinträchtigt wäre. Auch im Rahmen der zu berücksichtigenden erwerblichen Verhältnisse ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwieweit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdeführerin schon
seit 1986 einer Teilzeitarbeit nach; der bei ihr lebende Sohn war im Zeitpunkt der Scheidung beinahe 16 Jahre alt. Überdies sprachen die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Trennung und Scheidung der Ehe für eine weitergehende Erwerbstätigkeit. Nach den gesamten Umständen ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden in einem über 50 % liegenden Umfang erwerbstätig wäre.
2.3
Anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 10. Mai 1999 gab die Beschwerdeführerin an, bei der Trennung vom Ehemann im August 1997 hätte sie das Arbeitspensum aus finanziellen Gründen sowie im Hinblick darauf, dass die Kinder damals bereits 14 und 19 Jahre alt und sehr selbstständig gewesen seien, auf 70 % bis 80 % gesteigert; sie würde auch heute in diesem Umfang erwerbstätig sein. Nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheids vom 9. Februar 2000 machte sie geltend, es müsse sich um ein Missverständnis handeln; sie habe nie zu 75 % gearbeitet und wolle auch künftig nicht 75 %, sondern vollzeitlich ausserhäuslich tätig sein. Der Abklärungsdienst der IV-Stelle setzte sich in der Folge mit der Versicherten in Verbindung, welche daran festhielt, dass sie (und auch ihr Lebenspartner) die Frage nach dem (hypothetischen) Arbeitspensum als Gesunde missverstanden hätten. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte diese Rückfrage jedoch nicht, weil die Abklärungsperson Zweifel an der Richtigkeit der Aussage hatte, sondern weil die Versicherte ein Missverständnis geltend machte. In ihrem Bericht vom 6. April 2000 äusserte die Abklärungsperson die Auffassung, die mit der Versicherten und ihrem Freund mehrmals erörterte
Frage sei nicht missverstanden worden. Die Versicherte habe eindeutig erklärt, sie hätte die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf 70 % bis 80 %, nicht aber auf 100 % gesteigert. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Für das angebliche Missverständnis vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe anzugeben. Ein solches ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil ihr Partner bei der Befragung anwesend war und kaum anzunehmen ist, dass er dem gleichen Irrtum unterlegen ist. Es liegt nahe, in den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken, nachdem feststand, dass dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit für den Rentenanspruch ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, den unabhängig hievon gemachten "Aussagen der ersten Stunde" erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Zu einer andern Beurteilung vermag auch der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand nicht zu führen, wonach die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 10. Mai 1999 unter grossem Druck gestanden und nicht begriffen habe, dass es um eine hypothetische Frage gegangen sei. Diese Darstellung des
Sachverhalts widerlegt auch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Notiz der Versicherten. Darin führt sie selbst aus, von der Abklärungsperson gefragt worden zu sein, "wieviel Prozent sie bei voller Gesundheit arbeiten würde" und bestätigt damit, dass die Fragestellung klar war und auch von ihr selbst nur in dem hier massgebenden hypothetischen Sinn verstanden werden konnte. Dafür, dass sie krankheitsbedingt auf die richtig gestellte und verstandene Frage eine unzutreffende Antwort gab, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist im Übrigen umso weniger abzugehen, als sie nach den gesamten Umständen plausibel erscheinen. Daran ändert nichts, dass sie vor der Heirat im April 1978 vollzeitlich erwerbstätig war. Es muss demzufolge bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, wonach sie ab August 1997 ohne den Gesundheitsschaden höchstens zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge, was bei den unbestritten gebliebenen Beeinträchtigungen von 40,48 % in der Erwerbstätigkeit und von 23 % im Haushalt zu einem Invaliditätsgrad von 36,98 % (32,38 % + 4,6 %) führt. Die Verwaltung hat daher den Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG im Ergebnis zu Recht verneint.
3.
Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet aber nicht geradezu als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung wenn nicht notwendig, so doch geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
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OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt J. Maron für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_160/02
Date : 19. August 2002
Published : 06. September 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 28
IVV: 25
OG: 152
BGE-register
121-V-45 • 124-V-301 • 125-V-146
Weitere Urteile ab 2000
I_160/02
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