Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 684/2024
Verfügung vom 19. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97) wurde am 2. Juli 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
2.
In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Clément