Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 264/2022

Urteil vom 19. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,

gegen

1. Dorrit Schleiminger,
c/o Strafgericht Basel-Stadt,
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel,
2. Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Februar 2022
(DGS.2020.15, 21, 23-25, 27, 29, 31-32, 34 und 36, DGS.2021.1, 7-8, 14 und 18).

Erwägungen:
Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 hat Advokat Silvio Bürgi für A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2022 erhoben und dabei ausgeführt, er sei gehörig bevollmächtigt und werde die Vollmacht nachreichen.

Nachdem Advokat Silvio Bürgi bis am 30. Juni 2022 keine Vollmacht eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung von diesem Datum Frist bis zum 13. Juli 2022 angesetzt, um den Mangel zu beheben, unter der Androhung, bei Säumnis bleibe seine Rechtsschrift unbeachtlich.

Die am 30. Juni 2022 als Gerichtsurkunde an Advokat Bürgi versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht von der Post nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist am 9. Juli 2022 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt.

Die Frist zur Einreichung der Vollmacht ist unbenutzt abgelaufen, womit auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Advokat Bürgi aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Advokat Bürgi auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_264/2022
Date : 19. Juli 2022
Published : 06. August 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Ausstandsbegehren


Legislation register
BGG: 66
Weitere Urteile ab 2000
1B_264/2022
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
basel-stadt • federal court • criminal court • clerk • time limit • decision • litigation costs • lausanne • appellee • writ • participant of a proceeding