Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 204/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 19. Dezember 2011 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 17. Dezember 2012 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es auferlegte X.________ eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete ebenfalls eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 6. November 2010, um ca. 00.25 Uhr, kam es in Zürich zu einer zunächst verbalen und später tätlichen Auseinandersetzung zwischen X.________ und Z.________ einerseits sowie Y.________ und W.________ andererseits. Grund dafür war, dass sich Letztere empörten, weil Erstere neben anderen Personen öffentlich und an einem stark frequentierten Ort in eine Hecke urinierten. In einer ersten Phase der Auseinandersetzung versetzte W.________ Z.________ einen Schlag. Zudem erfolgte ein Fusstritt gegen die Gruppe von X.________. Anschliessend beruhigte sich die Situation während zwei bis drei Minuten und die Beteiligten diskutierten miteinander, bis V.________ zur Gruppe von X.________ hinzustiess. In der darauffolgenden zweiten Phase der Auseinandersetzung attackierte X.________, zusammen mit Z.________ und V.________, Y.________ und W.________. V.________ initiierte das tätliche Vorgehen, indem er W.________ am Kragen packte. Daraufhin - möglicherweise weil er davon ausging, W.________ habe versucht, Z.________ zu schlagen - versetzte X.________ Y.________ mit einem ca. 1,8 Kilogramm schweren Bierbehälter aus Glas (sog. Pitcher) mit grosser Wucht einen Schlag gegen den Kopf. Y.________ stürzte sofort zu Boden, worauf X.________ mehrmals
wuchtig mit dem Fuss auf ihn eintrat. Y.________ erlitt als Folge des Schlags mit dem Pitcher eine grosse Rissquetschwunde sowie einen ausgedehnten, verschobenen, mehrteiligen Schädelknochenbruch, der dank der notfallmässigen chirurgischen Behandlung zu keiner konkreten Lebensgefahr führte. X.________ und Z.________ versuchten zudem gegen W.________, der immer noch von V.________ drangsaliert wurde, tätlich zu werden. W.________ verhielt sich in dieser zweiten Phase zunächst passiv und verteidigte sich später, indem er zurückschlug und -trat.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Darstellung, wonach W.________ den neben ihm stehenden Z.________ geschlagen habe, lasse sich nicht erstellen. Der Schlag sei Grund für die anschliessende tätliche Auseinandersetzung gewesen. Er sei auch auf dem Überwachungsvideo erkennbar und überdies vom Zeugen U.________ bestätigt worden. Die schlechte Bildqualität der Videoaufzeichnung dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Die Vorinstanz werfe ihm zudem vor, die durch den Arztbericht erstellten Verletzungen des Beschwerdegegners 2 seien vollumfänglich von ihm verursacht worden. Sie lasse unberücksichtigt, dass dieser am Schluss der Auseinandersetzung auch von einer weiteren Person zu Boden gebracht wurde. Er sei dabei mit dem Hinterkopf auf dem Trottoir aufgeprallt und in der Folge reglos liegen geblieben. Die Vorinstanz nehme an, diese massive Einwirkung auf den Kopf des Beschwerdegegners 2 sei ohne gesundheitliche Folgen geblieben, obschon ihr das Fachwissen für die Beantwortung solcher Fragen abgehe. Medizinische Feststellungen lägen dazu nicht vor.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigt die Aussagen des Zeugen U.________. Danach soll W.________ Z.________ tatsächlich einen Schlag ins Gesicht versetzt haben. Anschliessend hätten die Beteiligten wieder normal miteinander gesprochen und die Situation habe sich beruhigt (kant. Akten, Urk. 11/7 S. 2; Urk. 11/8 S. 4). Der vom Zeugen erwähnte Schlag fand in der ersten Phase der Auseinandersetzung statt. Im Übrigen würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten und das Videomaterial. Weder Z.________ selbst noch V.________ oder W.________ bestätigten einen Schlag unmittelbar vor dem Einsatz des Pitchers gegen den Beschwerdegegner 2. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Videoaufzeichnung. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zugute, dass er die auf der Videoaufnahme erkennbare Bewegung von Z.________ falsch interpretierte. Selbst bei dieser Sachlage geht sie jedoch willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer sei kurz vor dem Schlag mit dem Pitcher in keiner Art und Weise bedrängt worden. Er habe damit entgegen seiner Aussage nicht zugeschlagen, um sich und Z.________ zu schützen bzw. zu schlichten (Urteil S. 10).

1.3.2. Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdegegner 2 am Schluss der Auseinandersetzung ein zweites Mal zu Fall kam und dabei rücklings hinfiel. Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals vom 7. Dezember 2010 und dem IRM-Gutachten vom 29. März 2011 wies der Beschwerdegegner 2 am Kopf frontal links einen Schädelknochenbruch auf, der durch den Schlag mit dem Pitcher verursacht worden sein muss. Verletzungen am Hinterkopf werden in den beiden Dokumenten nicht erwähnt. Sowohl der ärztliche Befund als auch das IRM-Gutachten führen die inneren Blutungen auf den Schädelknochenbruch zurück. Gestützt darauf verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie feststellt, die Verletzungen seien vom Beschwerdeführer verursacht worden. Da Anhaltspunkte für eine andere Verletzungsursache fehlten, durfte sie auf weitere Abklärungen verzichten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Er habe eine solche nicht in Kauf genommen. Die Tat sei eine spontane, zufällige, unkontrollierte, affektgeladene Handlung in stark alkoholisiertem Zustand gewesen, ein sich blitzartig entladender, sinnloser gewalttätiger Ausbruch. Ihr sei keine Phase der Überlegung oder gar der Planung vorausgegangen, und er habe innerlich nicht in eine schwere Verletzung eingewilligt. Anders als im Urteil 6B 336/2012 habe es sich nicht um einen gezielten Wurf gehandelt. Der Pitcher hätte auch ins Leere gehen können.

2.2.

2.2.1. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt u.a., wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB). Vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

2.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2.2.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat in Kauf genommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f).

2.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz führt mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil aus, der Beschwerdeführer habe unumwunden eingestanden, sich bewusst gewesen zu sein, dass ein Schlag, wie er ihn ausführte, schwere Verletzungen verursachen könne. Es sei ihm trotz seiner Alkoholisierung und momentanen Erregung implizit bewusst gewesen, dass er mit seinem Schlag beim Privatkläger schwere, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könnte. Das Risiko einer schweren Verletzung des Beschwerdegegners 2 sei derart hoch gewesen und habe sich als Folge des Schlages als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nur als Inkaufnahme einer schweren Verletzung ausgelegt werden könne (Urteil E. 2.6 und 2.7 S. 16 f.).

2.4. Die Vorinstanz bejaht das grosse Risiko einer schweren Körperverletzung. Sie weist darauf hin, der Umstand, dass es bei einer einfachen Körperverletzung blieb, sei mehr oder weniger dem Zufall sowie dem notfallmässigen chirurgischen Eingriff zu verdanken. Wäre der Beschwerdegegner 2 nicht sofort ins nahegelegene Universitätsspital transportiert und dort fachärztlich operiert worden, hätte sich die Blutung in seinem Kopf zu einer Lebensbedrohung entwickelt (Urteil S. 22). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Vorinstanz erwägt zwar, dass dieser nicht gezielt und gerade, sondern mit einer Drehbewegung zuschlug. Dennoch geht sie davon aus, er habe mit Sicherheit in Kauf genommen, den Beschwerdegegner 2 am Kopf oder an einem anderen Körperteil zu treffen (Urteil E. 2.5 S. 16). Da der Schlag aus nächster Nähe, von oben nach unten erfolgte, ist auch das Risiko, dass das neben ihm stehende Opfer damit am Kopf getroffen würde, als hoch einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Pitcher hätte auch ins Leere gehen können, tut nichts zur Sache. Unbehelflich ist zudem sein Vorbringen, die Tat sei spontan, affektartig und in stark alkoholisiertem Zustand erfolgt. Die Vorinstanz nimmt trotz des
Alkoholkonsums eine volle Einsichtsfähigkeit und eine lediglich leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit an. Nicht erforderlich war, dass sich der Beschwerdeführer vor der Tat explizit mit der Frage einer schweren Körperverletzung befasste. Es genügt, wenn er sich einer solchen Möglichkeit im Zeitpunkt der Tat bewusst war und als Folge seines Handelns in Kauf nahm, was die Vorinstanz angesichts des wuchtigen Schlags mit dem 1,8 Kilogramm schweren Pitcher gegen den Kopf des Opfers ohne Willkür bejahen durfte. Damit machte er sich der versuchten schweren Körperverletzung strafbar.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der Sachverhalt des Urteils 6B 336/2012 vom 29. Oktober 2012 mit der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht in jeder Hinsicht gleich gelagert ist. Im erwähnten Entscheid erlitt das Opfer tatsächlich eine schwere Körperverletzung. Bei der Frage, ob der Täter diese zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm, fiel ins Gewicht, dass der gewalttätige Übergriff auf das Opfer kurzfristig geplant war und der Täter nach dem Wurf mit dem Bierhumpen zusätzlich mit den Füssen u.a. gegen den Kopf des Opfers trat, bis ein Dritter diesem zu Hilfe kam (vgl. Urteil 6B 336/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.6). Dies ändert nichts daran, dass die Vorinstanz ein auf eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung gerichtetes Handeln auch im vorliegenden Fall ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen konnte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Angriffs an. Es sei von einer wechselseitigen, mehr oder weniger ausgeglichenen Schlägerei auszugehen. Keine Seite habe sich völlig passiv verhalten oder lediglich abgewehrt. Die Vorinstanz teile die Auseinandersetzung zu Unrecht in zwei Phasen ein. W.________ und Y.________ seien von Anfang an tätlich und sehr aggressiv gegen sie vorgegangen. Ihre diversen Fusstritte und Schläge auch nach dem Pitcher-Schlag seien nicht als blosse Abwehrhandlungen zu werten.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Einwand erneut gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne jedoch Willkür darzutun. Die Vorinstanz geht nicht von einer ausgeglichenen Schlägerei aus. Sie legt zudem dar, dass sich die Situation nach den ersten, relativ harmlosen Tätlichkeiten wieder beruhigte und es erst nach dem Eintreffen von V.________ zur heftigen Eskalation kam. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Schläge und Fusstritte von W.________ gegen Ende der zweiten Phase der Auseinandersetzung als blosse Abwehrhandlungen wertet, da sich dieser zunächst noch passiv verhielt und er sich gegen die Bedrohung zur Wehr setzen durfte. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz die Auseinandersetzung in zwei Phasen unterteilen und das Vorgehen der Gruppe des Beschwerdeführers gegen Y.________ und W.________ als Angriff qualifizieren. Der Schuldspruch wegen Angriffs verletzt - ausgehend von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz - kein Bundesrecht.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

4.1. Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, soweit er dieser eigene Tatsachenbehauptungen zugrunde legt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), indem er beispielsweise geltend macht, er habe keine Kenntnis von den gravierenden Verletzungen des Beschwerdegegners 2 gehabt und es sei von einer gegenseitigen Auseinandersetzung auszugehen.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Strafmasses wesentliche Strafzumessungsgründe nicht beachtet bzw. falsch gewichtet. Sie gehe gestützt auf die gutachterliche Einschätzung zu Unrecht von einer bloss leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit aus. Auch verneine sie trotz seines grossen schulischen Einsatzes und der psychotherapeutischen Behandlung eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Sie werte sein Wohlverhalten seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft vor über zwei Jahren nicht strafmindernd und lasse sein vollumfängliches Geständnis sowie seine Einsicht und Reue nur eingeschränkt gelten. Die merklich straferhöhende Berücksichtigung der nicht einschlägigen, mit typischen Schwierigkeiten der Adoleszenz im Zusammenhang stehenden Vorstrafen sei unangemessen.

4.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

4.2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Sie stellt für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten vom 15. Mai 2011 ab, was nicht zu beanstanden ist. Dieses geht für den Tatzeitpunkt von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit und einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit aus (Urteil S. 23). Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B 157/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.4.3; 6B 470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch nicht einschlägige Vorstrafen können gemäss ständiger Rechtsprechung zudem straferhöhend berücksichtigt werden (Urteile 6B 495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4; 6B 1025/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3), während das Wohlverhalten während des hängigen Verfahrens in der Regel noch nicht
Ausdruck von Einsicht und Reue ist und nicht zu einer Strafminderung führt. Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Schlages geständig war. Sie wirft ihm jedoch vor, seine Tathandlung zu beschönigen, da er als Grund dafür eine Bedrängnis vorgab, weshalb er sich nicht uneingeschränkt auf den Strafmilderungsgrund der Einsicht und Reue berufen könne (Urteil S. 27). Auch darin kann keine Verletzung von Bundesrecht gesehen werden. Dass er die Zivilforderung des Beschwerdegegners 2 anerkannte und regelmässig Abzahlungen leistet, stellt die Vorinstanz wiederum leicht strafmindernd in Rechnung (Urteil S. 27). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären. Weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten haben könnte, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren hält sich noch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_204/2013
Date : 19. Juli 2013
Published : 06. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff; Willkür


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