Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BA.2007.4
Entscheid vom 19. Juli 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
B., Eidg. Untersuchungsrichter,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 übermittelte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Aufsichtsbeschwerde von A. vom 25. Mai 2007 gegen den Eidgenössischen Untersuchungsrichter B. an die I. Beschwerdekammer (act. 1 und act. 1.2). A. macht geltend, B. habe sie bei der Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2007 angeschrien und sei vom Stuhl „aufgeschossen“. Er habe gesagt, „Frau A., das glaube ich Ihnen nicht“. B. habe mit der Hand auf den Tisch geschlagen, sei ausgerastet und habe sich vor ihr in bedrohlicher Art und Weise „aufgebaut“. Trotz der Intervention und der Aufforderung des ebenfalls anwesenden Verteidigers des Beschuldigten sei der Vorfall nicht protokolliert worden. Der Verteidiger habe der Protokollführerin ungefähr den folgenden Text diktiert: „Der Untersuchungsrichter schlägt mit der Hand auf den Tisch und stellt sich bedrohend hin vor die Zeugin.“ Sie verlange deshalb die nachträgliche Protokollierung dieses Textes im Protokoll. B. sei im Übrigen völlig befangen und stelle Suggestivfragen.
B. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 führt B. aus, er habe A. zu verstehen gegeben, dass er ihren Aussagen keinen Glauben schenke (act. 3). Es treffe zu, dass er mit der Hand auf den Tisch geschlagen habe. A. behaupte aber tatsachenwidrig, er sei ausgerastet und habe sich in bedrohlicher Weise vor ihr „aufgebaut“. Er sei wegen seinen Rückenschmerzen aufgestanden. Der Verteidiger habe interveniert und den von der Beschwerdeführerin angeführten Text gesagt. Nach seiner Erklärung betreffend die Rückenschmerzen sei indessen diesem Text keine Beachtung mehr geschenkt worden. Die Behauptung er sei befangen und er stelle Suggestivfragen weise er zurück. Er beantrage zu den Vorwürfen den Beizug einer Erklärung des ebenfalls anwesenden Staatsanwaltes.
Den Schreiben der an der Einvernahme anwesenden Protokollführerinnen vom 21. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass B. mit der Hand auf den Tisch geklopft habe (act. 3.4). Er habe sich erhoben und sei im Zimmer hin und her gegangen. Er sei weder ausgerastet noch habe er die Zeugin bedroht.
C. Mit Beschwerdereplik vom 3. Juli 2007 hält A. an ihren Vorwürfen fest (act. 5). Sie beantragt eine Stellungnahme des Verteidigers, des Staatsanwaltes sowie eines ihr namentlich nicht bekannten Herrn, der ebenfalls bei der Einvernahme anwesend gewesen sei.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG obliegt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. In verfahrensmässiger und materieller Hinsicht regelt das SGG das Aufsichtsverfahren nicht. Dieses Verfahren geht über das durch Art. 105bis Abs. 2 BStP und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen bzw. des Eidgenössischen Untersuchungsrichters hinaus (TPF BA.2004.11 vom 17. Januar 2005 E. 2). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entscheides zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen, und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Sie ist nur gegeben, wenn kein anderes ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2). Nach dem allgemeinen Verständnis räumen Aufsichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87, 90 E. 1a mit Hinweisen; BGE 121 I 42, 45 E. 2a).
1.2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine entsprechende Beschwerde eintreten will. Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetreten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situation, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Aufsichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären einzuschreiten (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 60 N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen nicht partikuläre oder isolierte Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl. TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner habe bei der Einvernahme vom 15. Mai 2007 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstossen. Der Grundsatz des fairen und gerechten Verfahrens ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.
2.1 Aufgrund der Ausführungen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner ist erstellt, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2007 mit der Hand auf den Tisch geschlagen hat, offenbar weil er den Aussagen der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkte. Ein solches Verhalten ist wohl als eher ungebührlich zu qualifizieren. Um als disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung betrachtet zu werden, fehlt diesem Verhalten unter den vorliegenden Umständen (gleichzeitige Anwesenheit eines Verteidigers und mehrerer anderer Personen) jedoch die erforderliche Intensität und Wirkung. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, inwiefern sie durch das Verhalten bei der Zeugenaussage beeinträchtigt worden sei.
2.2 Der Beschwerdegegner bestreitet, im Sinne der Behauptungen der Beschwerdeführerin ausgerastet und vom Stuhl aufgeschossen zu sein, und sich dann vor der Beschwerdeführerin in bedrohlicher Weise „aufgebaut“ zu haben. Die Angaben der Parteien sind in diesem Punkt widersprüchlich. Anhand von objektiven und unbestrittenen Anhaltspunkten ist deshalb nach Möglichkeit zu entscheiden, wie sich die Geschehnisse effektiv zugetragen haben. Dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2007 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für die Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Der Beschwerdegegner hat zwar bestätigt, der Verteidiger habe die Protokollierung des Textes „der Untersuchungsrichter schlägt mit der Hand auf den Tisch und stellt sich bedrohend hin vor die Zeugin“, verlangt. Festzustellen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll nach den umstrittenen Vorfällen vorbehaltlos unterschrieben hat und nicht geltend macht, sie sei zu dieser Unterschrift genötigt worden. Es hätte ihr deshalb freigestanden, der Unterschrift eine entsprechende Bemerkung im Protokoll anzufügen. Nachdem dies nicht der Fall ist, wurde das Protokoll von der Beschwerdeführerin offenbar ohne Willensmangel als richtig anerkannt; eine nachträgliche Abänderung des Protokolls ist daher nicht möglich. Der Verteidiger sah sich offenbar ebenfalls nicht veranlasst, irgendwelche Rügen oder Bemerkungen im Protokoll anbringen zu lassen. An seinem Protokollierungsantrag hielt er anscheinend nicht mehr fest, nachdem ihm der Beschwerdegegner erklärt hatte, er sei wegen der Rückenschmerzen aufgestanden. Die Begründung des Beschwerdegegners erschien dem Verteidiger offenbar plausibel und er sah rückblickend dessen Verhalten entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung nicht mehr als bedrohlich an; andernfalls hätte er als Verteidiger des Beschuldigten ohne Zweifel eine Zeugenbeeinflussung oder Drohung im Protokoll vermerken lassen. Wäre dies nicht erfolgt, so hätte er im Interesse einer wirksamen Verteidigung eine entsprechende Beschwerde erheben müssen. Nachdem der Verteidiger auf eine solche Protokollierung bzw. eine Beschwerde verzichtete, ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners rechtlich korrekt war. Diese Einschätzung deckt sich mit den Schreiben der Protokollführerinnen vom 21. Juni 2007, welche die
Vorwürfe der Beschwerdeführerin dementieren. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die angeblich bedrohliche Haltung oder das angebliche Ausrasten des Beschwerdegegners sie in ihrer Zeugenaussage beeinflusst habe. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb von der Einholung der beantragten Stellungnahmen abgesehen werden kann.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Befangenheit und das Stellen von Suggestivfragen vorwirft ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch diese Vorwürfe nicht konkretisiert hat. Ohne Beispiele zu nennen begnügt sie sich mit einem pauschalen Verweis auf das Protokoll, dem diesbezüglich aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Auch hier lässt die fehlende Intervention des Verteidigers den Schluss zu, dass die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin als unzutreffend einzustufen sind: Befangenheit und das Stellen von Suggestivfragen wären auf jeden Fall und in erster Linie durch die Verteidigung zu rügen, sind sie doch eventuell verfahrensrelevant, für den Zeugen jedoch von weniger zentraler Bedeutung.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Es besteht damit auch kein Anlass zur Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
3. Mangels gesetzlicher Grundlage sind im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Kosten zu verlegen.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 19. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- B., Eidg. Untersuchungsrichter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.