6A.89/2006
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.89/2006 /hum
Urteil vom 19. Juli 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
Bundesamt für Strassen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises; mangelhafte Bereifung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________, von Beruf Buschauffeur, fuhr am Samstag, den 27. Mai 2006, um 05.30 Uhr, bei zeitweise leichtem Niederschlag auf feuchter bis regennasser Fahrbahn mit seinem Personenwagen Opel Ascona mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn A4 von Schwyz in Richtung Goldau. Eine polizeiliche Kontrolle ergab, dass drei von vier Reifen des Fahrzeugs nicht auf der ganzen Lauffläche die gesetzlich vorgeschriebene Profilrillentiefe von mindestens 1,6 mm aufwiesen. Die Polizeibeamten erlaubten X.________ die Weiterfahrt mit der nötigen Vorsicht bis zum nächsten Ziel und forderten ihn auf, die Reifen bis Montag, 29. Mai 2006, zu ersetzen.
B.
Mit Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2006 wurde X.________ in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.179 |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diese Verfügung am 26. September 2006 in Gutheissung der von X.________ eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf und ordnete stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |
C.
Das Bundesamt für Strassen erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei aufzuheben und X.________ sei der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und X.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung des Bezirksamtes Schwyz vom 30./31. August 2006 wurde X.________ wegen Führens eines Personenwagens in vorschriftswidrigem Zustand (ungenügende Profiltiefe an drei Reifen) in Anwendung von Art. 29

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 57 Allgemeines - (Art. 29 SVG) |
|
1 | Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist.201 |
2 | Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.202 203 |
3 | Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. |
4 | Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.204 |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 58 Räder und Reifen - 1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. |
|
a | UNECE-Reglement Nr. 30; |
b | UNECE-Reglement Nr. 54; |
c | UNECE-Reglement Nr. 75; oder |
d | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; |
e | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder |
f | UNECE-Reglement Nr. 106.313 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 57 Allgemeines - (Art. 29 SVG) |
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1 | Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist.201 |
2 | Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.202 203 |
3 | Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. |
4 | Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.204 |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 58 Räder und Reifen - 1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. |
|
a | UNECE-Reglement Nr. 30; |
b | UNECE-Reglement Nr. 54; |
c | UNECE-Reglement Nr. 75; oder |
d | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; |
e | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder |
f | UNECE-Reglement Nr. 106.313 |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 58 Räder und Reifen - 1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. |
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a | UNECE-Reglement Nr. 30; |
b | UNECE-Reglement Nr. 54; |
c | UNECE-Reglement Nr. 75; oder |
d | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; |
e | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder |
f | UNECE-Reglement Nr. 106.313 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 58 Räder und Reifen - 1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. |
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a | UNECE-Reglement Nr. 30; |
b | UNECE-Reglement Nr. 54; |
c | UNECE-Reglement Nr. 75; oder |
d | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; |
e | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder |
f | UNECE-Reglement Nr. 106.313 |
eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- vor. Das Ordnungsbussenverfahren ist allerdings gemäss Art. 2 lit. a

SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 58 Räder und Reifen - 1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. |
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a | UNECE-Reglement Nr. 30; |
b | UNECE-Reglement Nr. 54; |
c | UNECE-Reglement Nr. 75; oder |
d | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; |
e | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder |
f | UNECE-Reglement Nr. 106.313 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
Widerhandlung begeht unter anderen, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
2.1 Die Sommerreifen am Personenwagen Opel Ascona des Beschwerdegegners wiesen anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 27. Mai 2006 die folgenden Profiltiefen auf:
- -:-
- Reifen vorne rechts: eine Laufrille 0,9 mm, eine Laufrille 0,7 mm;
- Reifen vorne links: eine Laufrille 2,8 mm, eine Laufrille 2,6 mm;
- Reifen hinten rechts: eine Laufrille 0,8 mm, eine Laufrille 1,4 mm, eine Laufrille 1,8 mm, eine Laufrille 2,0 mm;
- Reifen hinten links: eine Laufrille 0,8 mm, eine Laufrille 1,8 mm, eine Laufrille 1,9 mm, eine Laufrille 2,1 mm.
Der Beschwerdegegner fuhr mit seinem dergestalt bereiften Fahrzeug an einem Samstagmorgen, um 05.30 Uhr, bei zeitweise leichtem Niederschlag auf der feuchten bis regennassen Fahrbahn einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschwerdegegners als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
2.2 Die Fahrzeugbereifung ist für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt. Untersuchungen haben ergeben, dass je nach Bauart und Verschleiss der Reifen schon bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h auf entsprechend nasser Fahrbahn akute Aquaplaning-Gefahr droht. Von Experten werden daher als fahrphysikalisch sinnvolle Untergrenzen der Reifenprofiltiefe Werte um 3 mm empfohlen (zum Ganzen Joachim Thumm, Die Bedeutung der Kfz-Bereifung für die Verkehrssicherheit, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV], 2001, S. 57 ff., 58). Massgebend ist indessen die geltende Rechtsordnung, wonach die Profilrillen mindestens 1,6 mm tief sein müssen, was im Übrigen der Richtlinie 89/459 EWG vom 18. Juli 1989 über die Profiltiefe der Reifen entspricht. Somit ist es grundsätzlich nicht strafbar, auf nasser Fahrbahn ein Motorfahrzeug zu führen, dessen Reifen auf der ganzen Lauffläche Profilrillentiefen von lediglich 1,6 mm aufweisen. Allerdings ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug
und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
2.3 Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanzen war die Fahrbahn bei zeitweise leichtem Niederschlag feucht bis regennass und fuhr der Beschwerdegegner mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Dass sich auf der Fahrbahn Wasserlachen oder Pfützen gebildet hätten oder dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt der Autobahn die Gefahr von Aquaplaning überdurchschnittlich gross sei, ist nicht festgestellt worden. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdegegner durch die inkriminierte Widerhandlung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
Auch wenn aber andererseits im Zweifel zugunsten des Beschwerdegegners mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdegegner unter den konkret gegebenen Umständen lediglich im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |
2.4 Der Beschwerdegegner führte im kantonalen Verfahren aus, er habe Anfang März 2006 von den Winterreifen auf die Sommerreifen gewechselt. Beim Wechsel hätten die Sommerreifen "garantiert" genügend Profil aufgewiesen. Er habe nicht beachtet, dass er in der Zeit ab dem Reifenwechsel Anfang März 2006 bis zur polizeilichen Kontrolle am 27. Mai 2006 während zehn Wochen für den Weg zur Arbeit insgesamt rund 4'800 km zurückgelegt habe. Auch wenn aufgrund dieser von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Darstellung des Beschwerdegegners mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass im Zeitpunkt des Wechsels alle Reifen auf der ganzen Lauffläche die vorgeschriebene Laufrillentiefe von mindestens 1,6 mm aufwiesen (siehe angefochtenen Entscheid S. 4/5), waren in Anbetracht der festgestellten Mängel nach rund 4'800 km Fahrt die Reifen schon im Zeitpunkt des Wechsels jedenfalls teilweise nahe an der Grenze des noch Zulässigen. Der Beschwerdegegner legte in der Folge über die Zeitdauer von rund zehn Wochen regelmässig den relativ langen Weg zur Arbeit mit seinem Personenwagen zurück, dessen Reifen zunehmend mangelhaft wurden. Diesen relativ langen Weg zur Arbeit musste der Beschwerdegegner nicht unvorhergesehen zurücklegen. Dass der
Arbeitsweg relativ lang war und er somit wöchentlich eine verhältnismässig grosse Strecke zurücklegte, konnte dem Beschwerdegegner nicht entgehen. Entweder hat er während des Zeitraums von zehn Wochen trotz zahlreicher Fahrten die Reifen nicht periodisch kontrolliert, obschon dazu bei pflichtgemässer Sorgfalt auch angesichts ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt des Wechsels Anlass bestanden hätte, oder er hat zwar die Reifen gelegentlich kontrolliert, sie aber trotz der diesfalls bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbaren Mängel weiterhin benützt, obschon es ein Leichtes gewesen wäre, die Reifen zu wechseln. Im einen wie im anderen Fall kann das Verschulden des Beschwerdegegners nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
2.5 Bei einer mittelschweren Widerhandlung muss der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006 aufzuheben. Dem Beschwerdegegner ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006 aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdegegner wird der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt. Massnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BGG 132
OBG 2OBG 3OBV 1OG 97OG 156
SVG 16
SVG 16 a
SVG 16 b
SVG 16 c
SVG 29
SVG 32
SVG 93
VRV 57
VTS 58
VZV 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 57 Allgemeines - (Art. 29 SVG) |
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1 | Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist.201 |
2 | Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.202 203 |
3 | Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. |
4 | Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.204 |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 58 Räder und Reifen - 1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. |
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a | UNECE-Reglement Nr. 30; |
b | UNECE-Reglement Nr. 54; |
c | UNECE-Reglement Nr. 75; oder |
d | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; |
e | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder |
f | UNECE-Reglement Nr. 106.313 |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.179 |
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