[AZA 7]
B 62/00 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 19. Juli 2001
in Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- R.________ (geboren 1948) arbeitete mehrere Jahre mit Saisonarbeitsvertrag als Hilfsgärtner bei der Firma L.________. Am 5. Juli 1988 zog er sich ein Verhebetrauma zu. Die Winterthur-Columna, Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung), richtete ihm vom 28. Juli bis 31. Dezember 1990 eine Rente infolge vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus. Mit Präsidialbeschluss vom 30. September 1993 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (heute IV-Stelle des Kantons Zürich) die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 9. Juli 1990 infolge eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 18-30 % ab.
B.- Mit Klage vom 6. Juli 1998 ersucht R.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 25 %, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2000 abwies.
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei die Stiftung zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente sowie entsprechende Invalidenkinderrenten auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 25 % auszurichten. Zusätzlich ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente, welcher ab einem Invaliditätsgrad von 25 % gegeben ist, richtig wiedergegeben (Ziff. 3.4.1. und 3.4.6 ff. des Stiftungsreglementes).
Zudem hat sie die Grundsätze über die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens (BGE 126 V 75, 124 V 322 Erw. 3b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen bleibt, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades dem Umstand, dass ein Valideneinkommen deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegt, auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen ist; denn im Rahmen des Einkommensvergleichs sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1989 S. 458 f. Erw. 3b; vgl. auch nicht publiziertes Urteil K. vom 16. März 1998, I 179/97). Im Übrigen ist festzuhalten, dass Verwaltung und Gericht zumindest kurz zu begründen haben, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn (nicht) gewähren, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd).
2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge.
3.- a) Vorliegend stimmt der Begriff der Invalidität gemäss Stiftungsreglement mit jenem der Invalidenversicherung überein, weshalb deren Invaliditätsbemessung für die Stiftung verbindlich ist, es sei denn, dieser Invaliditätsgrad erweise sich als offensichtlich unhaltbar (BGE 120 V 110 Erw. 4b; SZS 1999 S. 149 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
Vorliegend bestand für die Invalidenversicherung keine Veranlassung, eine genauere Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen, da dieser auf jeden Fall unter der Grenze von 40 % lag. Bei der beruflichen Vorsorge begründet der untere Wert (18 %) keinen Anspruch auf eine Rente gemäss Stiftungsreglement, der obere (30 %) jedoch schon (Ziff. 3.4.8.
des Stiftungsreglements). Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht haben somit zu Recht nicht auf den von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad abgestellt. Dieser ist demnach unabhängig von deren Ergebnis zu ermitteln, um über den Rentenanspruch entscheiden zu können.
b) Das von der Vorinstanz ihrer Beurteilung zugrunde gelegte hypothetische Valideneinkommen ergibt sich aus dem das Invalidenversicherungsverfahren betreffenden Entscheid vom 2. Februar 1993 und beträgt für 1990 Fr. 40'560.-. Es wurde auf Grund des vom früheren Arbeitgeber angegebenen Stundenlohns, aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung errechnet. Dieses Valideneinkommen liegt um über 15 % unter dem durchschnittlichen Einkommen eines un- oder angelernten Arbeitnehmers im Jahre 1990 von Fr. 48'120.- im Jahr (12 x Fr. 4010.-; Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1991 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Tabelle 13).
Da das Valideneinkommen somit deutlich unter den durchschnittlichen Ansätzen liegt, ist dies auch bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens mit einem entsprechenden Abzug zu berücksichtigen (Erw. 1).
c) Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 14. Juni 2000 dargelegt, dass die Möglichkeit besteht, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Abzüge vom Tabellenlohn vorzunehmen. In der Folge hat sie jedoch keinen Abzug zugelassen; denn da "der Kläger in einer mittelschweren bis leichteren Tätigkeit effektiv zu mehr als zwei Dritteln arbeitsfähig ist, ist im so berechneten Invalideneinkommen bereits berücksichtigt, dass der Kläger bis anhin schwere Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt und jetzt nur noch mittelschwere Tätigkeiten - allenfalls verbunden mit einer gewissen zeitlichen Einschränkung - ausüben kann. " Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gerade gesagt, dass dem Beschwerdeführer die zuvor geleistete körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr und eine mittelschwere bis leichte nur noch eingeschränkt zumutbar ist. Auch werden damit lediglich die dem Versicherten noch zumutbaren Arbeiten sowie der ungefähr zumutbare Leistungsumfang umschrieben; eine Berücksichtigung des - verglichen mit den Tabellenlöhnen - tieferen Lohnniveaus für selbst bei leichten Tätigkeiten eingeschränkte Arbeitnehmer stellt dies jedoch nicht dar. In diesem für den Rentenanspruch sensiblen Bereich ist
eine einlässliche Prüfung und Begründung der Abzugsfrage erforderlich (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd).
d) Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie genauere medizinische Abklärungen zum zumutbaren Arbeitspensum veranlasse und hernach über den Rentenanspruch unter Berücksichtigung des unter den durchschnittlichen Ansätzen liegenden Valideneinkommens und mit einlässlicher Begründung bezüglich der (nicht) gewährten Abzüge vom Tabellenlohn neu entscheide.
4.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 14. Juni 2000
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie über die Klage im Sinne der
Erwägungen neu entscheide.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: