Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 19/2019
Urteil vom 19. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug;
Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
vom 14. November 2018 (VB.2018.00353).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bestrafte den im Strafbefehlsverfahren anwaltlich vertretenen X.________ mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
B.
Das Amt für Justizvollzug setzte am 29. Dezember 2017 Frist an, um bis am 29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen sei.
X.________ liess, durch einen neuen Anwalt vertreten, Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) führen. Er beantragte, die Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufzuheben und das Verfahren bis zum Eingang der Stellungnahme seines früheren Rechtsvertreters im Strafbefehlsverfahren zur Rechtskraft des Strafbefehls zu sistieren.
Die Justizdirektion wies das Sistierungsgesuch am 8. Februar 2018 ab und setzte dem Amt für Justizvollzug Frist, um sich insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses und der Rechtskraft des Strafbefehls vernehmen zu lassen. Zur Stellungnahme des Amts für Justizvollzug nahm X.________ Stellung. Die Justizdirektion wies am 8. Mai 2018 den Rekurs ab.
C.
X.________, nicht mehr anwaltlich vertreten, erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen vom 8. Mai 2018 und 29. Dezember 2017 aufzuheben, die Akten der Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich zur Entscheidung über die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 zu übertragen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verfahrenskosten dem Amt für Justizvollzug aufzuerlegen.
Das Verwaltungsgericht machte X.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2018 gemäss § 6b Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) aufmerksam, dass er ein Zustelldomizil oder einen Rechtsvertreter in der Schweiz zu bezeichnen habe. Sein Rechtsvertreter im Rekursverfahren sei bereit, Zustellungen entgegenzunehmen; ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde angenommen, er sei damit einverstanden. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2018 wurde ihm gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- gesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde der Schriftenwechsel fortgesetzt. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 14. November 2018 ab und verrechnete die Kosten von Fr. 1'140.-- mit dem Kostenvorschuss; der nicht gedeckte Betrag werde nach Rechtskraft in Rechnung gestellt.
D.
X.________, vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten, beantragt mit Beschwerde (in Strafsachen) :
1. den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben;
2. der Staatsanwaltschaft III aufzugeben, seine Eingabe vom 28. Februar 2017 [...] in ordentlicher Form zu bescheiden;
3. der Staatsanwaltschaft III aufzugeben, die Akten [...] seinem Rechtsvertreter im Rekursverfahren zur Einsicht herauszugeben;
4. der Staatsanwaltschaft III aufzugeben, "den Check Nr. vvv der Bank B.________ über USD 3,2 Mio. zum Zwecke der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Ausstellerbank an den Beschwerdeführer herauszugeben";
5. ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen;
6. dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinen Rechten durch den vorinstanzlichen Entscheid und den Strafbefehl bundesgesetzlich wie völkerrechtlich verletzt.
1.1.1. Die Vorinstanz führe aus, die Vollzugsbehörden hätten selbst fehlerhafte Entscheide zu vollziehen. Eine Nichtigkeit sei nur bei schwersten Mängeln anzunehmen. Das beziehe sich auf Urteile der Strafgerichte. In seinem Fall habe sich kein Gericht mit dem Straffall befasst. Kein rechtskräftiges Urteil bilde die Grundlage des Strafvollzugs. Das Verwaltungsgericht hätte den Fall auf gewöhnliche Rechtsfehler zu überprüfen gehabt oder die Prüfung an das Strafgericht abgeben müssen (Beschwerde S. 4).
Der Beschwerdeführer diskutiert die Sache mit dem Ergebnis, dass 1-10der Vorwurf einer mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
|
1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
1.1.2. Es bestehe der Verdacht von Absprachen "innerhalb der STA und auch zwischen der STA und dem (früheren) anwaltlichen Vertreter des BF, dahingehend, dass der Strafbefehl jedenfalls als 'ohne Einsprache' gekennzeichnet wird, weil im Vorhinein feststand, dass eine Einsprache gegen den Strafbefehl seitens [des früheren Rechtsvertreters] nicht stattfinden wird. Mit 'Absprache' ist die Anbringung eines zeitlich irregulären Stempels 'Keine Einsprache' erklärbar" (Beschwerde S. 8). Mit Blick auf die Manipulation lasse sich erklären, warum die Staatsanwaltschaft eine Wiederherstellung der Einsprachefrist, wie er sie in seiner Rechtsschrift an die Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2017 beantragt habe, unter blossem Hinweis auf 'Verspätung', wie im Schreiben vom 9. März 2017 angeführt, abgelehnt habe, ohne die 'Schuld' geprüft zu haben (Beschwerde S. 9). Die mutmassliche Absprache erkläre, warum ihm die Staatsanwaltschaft auf seine persönliche Eingabe keinen an ihn persönlich adressierten Entscheid habe zukommen lassen, sondern an seinen früheren Rechtsvertreter. Er habe nie einen Entscheid zu seiner Rechtsschrift vom 28. Februar 2017 seitens der Staatsanwaltschaft erhalten (Beschwerde S. 10).
1.1.3. Die Checks hätten den Rechtskreis der Schweiz nie berührt und seien von ihm 2010 an Frau A.________ auf deren dringende Aufforderung hin zurückgegeben worden. Nichts, aber auch absolut gar nichts lasse den Schluss zu, dass er es gewesen sei, der diese Checks hergestellt hätte oder sie auch bloss im Bewusstsein von Fälschung in den Verkehr gebracht hätte (Beschwerde S. 13). Nicht er, sondern sein früherer Rechtsvertreter habe den Check der Bank C.________ eingereicht; er hätte niemals einen Auslands-Check bei einer Bank zum Inkasso gegeben, ohne zuvor einen Check-Abfrage-Auftrag an die Bank erteilt zu haben (Beschwerde S. 19 f.).
Die Bitte an einen Notar, eine beglaubigte Kopie zu erstellen, erfülle nicht den Tatbestand von Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
Zusammengefasst handle es sich beim Strafbefehl um ein Fake-Konstrukt, das der Staatsanwalt erlassen habe, um ihn zu schädigen und dem Schweizer Staat im Rahmen der Verurteilung zur Zahlung von Fr. 200'000.-- zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verhelfen. Das Bundesgericht werde gebeten, eine Untersuchung gegen den Staatsanwalt wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1.2. Wie die Vorinstanz gestützt auf Art. 372 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
|
1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
|
1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
27. Februar 2018 verfasst worden sein. Es könne einzig festgestellt werden, innert Frist sei keine Einsprache erfolgt.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, vermöge die auf die Akten gestützten Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Den Vollzugsbehörden sei die Überprüfung von Urteilen verwehrt. Sie müssten selbst einen fehlerhaften Entscheid vollziehen. Eine Nichtigkeit könnte nur bei schwersten Mängeln angenommen werden, wenn die Aufrechterhaltung des Urteils schlechthin unerträglich wäre (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Nichtigkeit im Sinne der dargelegten Evidenztheorie sei auch nicht offensichtlich.
Hinsichtlich des handschriftlichen Vermerks auf dem Strafbefehl, rechtskräftig seit "2.2.2017", hält die Vorinstanz fest, es bestünden keine Zweifel an der Korrektheit des Rechtskraftvermerks. Die Rechtskraft trete gemäss Art. 437 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
a | die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; |
b | die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; |
c | die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. |
2 | Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. |
3 | Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. |
1.3. Die Vorinstanz ist die in dieser Sache zuständige richterliche Behörde (Entscheid S. 4, Ziff. 1.1). Die Kritik ist unbegründet.
Der bestrittene Strafbefehl datiert vom 2. Februar 2017, enthält den Stempelaufdruck "Keine Einsprache" und den Rechtskraftvermerk: 2. Februar 2017. Wie die Vorinstanz aktengestützt darlegt, sind die Angaben verifiziert und korrekt. Die Manipulationstheorie des Beschwerdeführers erweist sich als konstruiert. Dem umfangreich begründeten Strafbefehl vom 2. Februar 2017 ist eine ausführliche "Erläuterung zum Strafbefehl" beigeheftet.
1.3.1. Parteien mit Wohnsitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. |
|
1 | Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. |
2 | Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. |
3 | Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt. |
4 | Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. |
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1 | Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. |
2 | Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. |
3 | Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt. |
4 | Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt. |
1.3.2. Eine Einsprache muss innert 10 Tagen seit der Zustellung erfolgen (Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
|
1 | Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
a | die beschuldigte Person; |
abis | die Privatklägerschaft; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
1bis | Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250 |
2 | Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. |
3 | Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
|
1 | Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
a | die beschuldigte Person; |
abis | die Privatklägerschaft; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
1bis | Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250 |
2 | Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. |
3 | Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
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1 | Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
a | die beschuldigte Person; |
abis | die Privatklägerschaft; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
1bis | Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250 |
2 | Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. |
3 | Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Strafbefehlsverfahren namentlich dadurch Rechnung getragen, dass die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erreichen kann. Die beschuldigte Person muss die Einsprache nicht einmal begründen (Art. 354 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
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1 | Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
a | die beschuldigte Person; |
abis | die Privatklägerschaft; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
1bis | Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250 |
2 | Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. |
3 | Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |
1.3.3. Selbst eine allfällige Einsprachefristversäumnis des Rechtsvertreters böte keinen Entschuldigungsgrund für eine Wiederherstellung der jedem Strafverteidiger geläufigen zehntägigen Einsprachefrist gegen den Strafbefehl. Nach allgemeinem Rechtsgrundsatz hat sich der Vertretene, für den Dritten erkennbare Bösgläubigkeit des Vertreters vorbehalten (BGE 52 II 358 E. 1 S. 360 f.), das Verhalten des Rechtsvertreters anrechnen zu lassen, sodass bei durch den Vertreter verschuldeter Fristversäumnis kein Wiederherstellungsgrund vorliegt (Urteil 2C 1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3.4. Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1440) gelten nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Nichtigkeit nach der Evidenztheorie (vgl. Urteil 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3) wird in der zu beurteilenden Konstellation nicht anzunehmen sein (vgl. Urteil 6B 1304/2018 vom 5. Februar 2019 betreffend Art. 356
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
|
1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
1.4. Auf die umfangreiche Diskussion und Auseinandersetzung des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung einer eigenen Version des Geschehens kann nicht eingetreten werden. Dieser Sachverhalt war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und konnte auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Beschwerdegegenstand konnte einzig der angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheid bilden. Der Beschwerdeführer bestritt erfolglos den Strafbefehl als materiellrechtliche Grundlage des Strafvollzugs, insbesondere unter dem Aspekt einer mangels gültiger Einsprache ex lege "zum rechtskräftigen Urteil" gewordenen strafrechtlichen Entscheidung im Sinne von Art. 354 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
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1 | Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
a | die beschuldigte Person; |
abis | die Privatklägerschaft; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
1bis | Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250 |
2 | Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. |
3 | Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |
1.5. Auf die weiteren, nicht näher begründeten Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Zu Ziff. 2 äussert sich die Vorinstanz hinlänglich; die Akten können von mandatierten Rechtsvertretern eingesehen werden (Ziff. 3); über allfällige Herausgabeansprüche ist vorliegend nicht zu entscheiden (Ziff. 4); eine Entschädigung kommt nach dem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (Ziff. 5); die Verfahrenskosten trägt der Unterliegende (Ziff. 6); hinsichtlich dieser Begehren fehlt es an einer bundesrechtskonformen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.6. Die Vorinstanz sah sich für die sinngemäss vom Beschwerdeführer beantragte Einleitung eines Strafverfahrens gegen den für den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 verantwortlichen Staatsanwalt nicht zuständig, zumal kein ausreichender Tatverdacht vorliege (Entscheid S. 4). Nicht anders verhält es sich auf Stufe Bundesgericht. Auf den diesbezüglichen Antrag (oben E. 1.1.3 am Ende) ist nicht einzutreten.
2.
Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw