Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 317/2017

Urteil vom 19. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Personalvorsorgestiftung der Beiersdorf AG,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2017.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ rückwirkend ab 1. März 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt einer Kinderrente bis Ende September 2012) zu. Mit Mitteilung vom 5. Februar 2014 bestätigte sie die Rente. Als Ergebnis des 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle u.a. gestützt auf das bidisziplinäre (internistisch-psychiatrische) Gutachten des Swiss Medical Assessment and Business-Center (SMAB) vom 25. April 2016 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 23. August 2016 die Rente auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hin auf.

B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung der Personalvorsorgestiftung der Beiersdorf AG zum Verfahren mit Entscheid vom 15. März 2017 abwies.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 15. März 2017 und die Verfügung vom 23. August 2016 seien aufzuheben, es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten, und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Personalvorsorgestiftung der Beiersdorf AG verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt auch die Durchführung beruflicher Massnahmen. Dabei handelt es sich nicht um ein selbständiges Begehren. Vielmehr geht es um (den Anspruch auf) Eingliederungsmassnahmen im Hinblick auf die erwerbliche Verwertung der - allerdings bestrittenen - wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht im Rahmen der vorinstanzlich bestätigten Aufhebung der ganzen Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (vgl. E. 3).

2.
Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), "per sofort" sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies widerspreche der von den Gutachtern des SMAB empfohlenen schrittweisen Wiedereingliederung (Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auf 100 % innerhalb von zwölf Monaten, um eine Überforderung zu vermeiden). Es gäbe keine Berichte oder sonstige Unterlagen in den Akten, wonach er aus medizinischer Sicht in der Lage wäre, ohne Unterstützung von sich aus den Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Auf diese Vorbringen braucht mit Blick auf das Nachstehende nicht näher eingegangen zu werden. Anzumerken ist, dass es grundsätzlich nicht ärztliche Aufgabe ist, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, namentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Belastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, zu äussern (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; Urteil 9C 943/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 56 Jahre alt.

3.1. Soll die Rente nach einer Bezugsdauer von mindestens fünfzehn Jahren herabgesetzt oder aufgehoben werden oder hat die betreffende versicherte Person im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV (BGE 141 V 5) das 55. Altersjahr zurückgelegt, sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall dieser Grundsatz nicht zur Anwendung kommt und von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist (Urteil 9C 602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile 8C 19/ 2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3, in: SVR 2016 IV Nr. 27 S. 80, und 9C 231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz ist, hauptsächlich aufgrund von Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung und bestimmten Aussagen in der Expertise vom 25. April 2016, zum Ergebnis gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es an der grundsätzlichen Motivation fehle, einer Arbeit nachzugehen. Am fehlenden Eingliederungswillen vermöge die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und auch in der Beschwerde angebotene Bereitschaft, an einem Arbeitstraining mit späterer Wiedereingliederung teilzunehmen, nichts zu ändern, könnte diese doch bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein.

3.3. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe reichen nicht aus, um daraus auf fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit schliessen zu können, wie der Beschwerdeführer vorbringt:

3.3.1. Vorab ist nachvollziehbar, wenn der Versicherte sich u.a. dahingehend äusserte, er habe Angst, seine IV-Rente zu verlieren und vor dem Ruin zu stehen, in seinem Alter nichts mehr zu finden, was ihm und seiner Familie das Auskommen sichern könne; er glaube nicht, dass es für ihn eine passende Stelle gebe, da er über keine Berufsausbildung verfüge und lediglich geringe PC-Kenntnisse habe. Darin kann kein Indiz für mangelnde Eingliederungsbereitschaft erblickt werden. Immerhin gab er an, er könne sich theoretisch eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem reduzierten Pensum halbtags vorstellen.

3.3.2. Weiter hielt der Psychiater der SMAB zwar fest, der Versicherte fühle sich durch seine körperlichen und seelischen Leiden vollständig invalidisiert, und er könne sich nicht vorstellen, Arbeit von wirtschaftlichem Wert verrichten zu können. Aus einer allfälligen überhöhten Krankheitsüberzeugung allein darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteil 8C 446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3, nicht publiziert in: BGE 141 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56). In diesem Sinne äusserten sich denn auch die Gutachter. Danach sollten, wie die Vorinstanz festgestellt hat, aus psychiatrischer Sicht aktivierende Massnahmen mit ausreichender Motivation sowie eine ambulante Verhaltenstherapie durchgeführt werden mit dem Ziel, das Selbstvertrauen bzw. das Vertrauen in die Selbstwirksamkeit zu stärken. Da gemäss dem psychiatrischen Gutachter das Ausmass der Angststörung und dysfunktionalen Kognitionen auf die mangelnde Aktivierung und die mangelnde Wiedereingliederungsbereitschaft mit zurückzuführen sind, kann mit Blick auf die ausdrücklich verneinte Behandlungsresistenz davon ausgegangen
werden, dass die Verhaltenstherapie sich positiv auf die Motivation, wieder zu arbeiten, auswirkt. Diese berechtigte Erwartung ist bei der Frage, inwieweit es aus invaliditätsfremden Gründen an Eingliederungswillen fehlt, zu berücksichtigen.

3.3.3. Unbestritten ist sodann, dass der Psychiater des SMAB festhielt, wesentliche Anstrengungen zur Wiedereingliederung seien nicht gemacht worden, der Versicherte habe dies bisher nicht in Betracht gezogen. Diese Aussage ist indessen vor dem Hintergrund zu sehen und zu würdigen, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes, d.h. der psychopathologischen Befunde, erst im Laufe des Jahres 2015 angenommen werden kann. Gemäss Vorinstanz kann spätestens ab der psychiatrischen Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr ausgemacht werden. Wird weiter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 2015 55 Jahre alt wurde, kann in den fehlenden Anstrengungen für eine Selbsteingliederung bis zum Zeitpunkt der Begutachtung anfangs 2016 kein Indiz für grundsätzlich fehlende Motivation, wieder erwerblich tätig zu sein, erblickt werden.

3.3.4. Ebenfalls ist zu beachten, dass sich die Experten nicht in dem Sinne äusserten, aufgrund einer ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung seien berufliche Massnahmen kaum durchführbar und nicht empfehlenswert (vgl. Urteil 9C 87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.2). Der psychiatrische Gutachter sprach lediglich von einer begrenzten Leistungsmotivation, und er verneinte ausdrücklich eine Eingliederungsresistenz.

3.3.5. Hinzuweisen ist schliesslich auf das von der Vorinstanz erwähnte Urteil 9C 231/2015 vom 7. September 2015. In diesem Fall lag der fehlenden Motivation der versicherten Person zur Reintegration deren Ansicht zugrunde, im Leben genug gemacht zu haben, sowie der Widerwille, eine ihrer Ausbildung nicht adäquate Hilfsarbeit zu verrichten. Dazu kam der Umstand, dass sie weder im Vorbescheid- noch im kantonalen Beschwerdeverfahren nie auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht hatte, auf berufliche Massnahmen angewiesen zu sein oder solche zu verlangen (vgl. E. 4.2). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier offensichtlich nicht vor.

3.4. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen. Umstände, welche auf genügendes Selbsteingliederungspotenzial schliessen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Akten hat die Beschwerdegegnerin bislang keine Abklärungen beruflicher Art im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Versicherten getätigt. Das wird sie nachzuholen haben. Die Rentenaufhebung verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23. August 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalvorsorgestiftung der Beiersdorf AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_317/2017
Date : 19. Juni 2017
Published : 07. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  21
BGG: 66  68  95  97
IVV: 88bis
BGE-register
107-V-17 • 137-II-353 • 141-V-5
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