Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 7/2017

Urteil vom 19. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Bank A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Schwaller,

gegen

1. B.________,
Verfahrensbeteiligter,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianandrea Prader,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,
3. D.________,
Verfahrensbeteiligter,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann.

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,

grösste Gruppe der Privatkläger,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Bezirksgerichts Laufenburg, Strafgericht.

Sachverhalt:

A.
Vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Strafgericht, wurden ab 6. Juli 2016 (Eingang der Anklageschrift) drei Strafverfahren geführt gegen B.________, C.________ und D.________. Das erstinstanzliche Strafurteil wurde am 15. Dezember 2016 gefällt und mündlich eröffnet.

B.
Schon im Vorverfahren hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einen (von einer Anwaltsfirma zu bankinternen Zwecken erstellten) "Abschlussbericht" vom 27. September 2012 über die Geschäftsbeziehungen der Bank A.________ mit der in den Straffall involvierten E.________ AG (in Liquidation) erhoben und am 10. Oktober 2012 gesiegelt. Ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 29. Januar 2013 rechtskräftig ab.

C.
Im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht stellte der Beschuldigte C.________ am 3. Oktober 2016 den Beweisantrag, die Bank A.________ sei aufzufordern, den oben genannten internen Bericht vom 27. September 2012 (samt Beilagen und Anhängen) innert 10 Tagen zu edieren; eventualiter sei der Bericht bei der Bank zu beschlagnahmen.

D.
Am 10. Oktober 2016 verfügte das Bezirksgericht gegenüber der Bank die Edition des internen Berichtes. Auf eine von der Bank gegen die Herausgabeverfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 21. Oktober 2016 nicht ein. Am 26. Oktober 2016 edierte die Bank dem Bezirksgericht den Bericht (mittels Passwortschutz versiegelt) in elektronischer Form; gleichzeitig äusserte sie sich zur Siegelung (und allfälligen Entsiegelung) der elektronischen Aufzeichnungen. Gemäss seiner prozessleitenden Verfügung vom 27. Oktober 2016 interpretierte das Bezirksgericht den Beweisantrag des Beschuldigten vom 3. Oktober 2016 (sinngemäss) auch als Gesuch, der zu edierende interne Bericht sei (nötigenfalls) gerichtlich zu entsiegeln.

E.
Im Entsiegelungsverfahren gab das Bezirksgericht der Staatsanwaltschaft, den drei Beschuldigten und der Rechtsvertretung der zahlenmässig grössten Gruppe der Privatkläger je die Gelegenheit, bis zum 11. November 2016 Stellung zu nehmen zur Eingabe der Bank vom 26. Oktober 2016 und zur Frage der Entsiegelung des internen Berichtes. Gleichzeitig forderte das Gericht die Bank auf, den edierten Bericht in einer neuen (ebenfalls mittels Passwortschutz versiegelten) elektronischen Fassung einzureichen, nämlich ohne die "zahlreichen Informationen, die dem Geschäftsgeheimnis unterstehen". Am 11. November 2016 reichte die Bank die neue Fassung (ohne geschäftsgeheimnisgeschützte Passagen) des versiegelten Berichtes ein. Am 17. November 2016 reichte der Beschuldigte D.________ unaufgefordert eine unversiegelte Fassung des internen Berichtes ein, welche gleichentags (auf Begehren der Bank) ebenfalls versiegelt wurde. Mit Schreiben vom 18. November 2016 äusserte sich die Bank unaufgefordert zu den eingegangenen Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten.

F.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 - vier Tage nach Fällung und mündlicher Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 15. Dezember 2016 - entsiegelte das Bezirksgericht Laufenburg, Strafgericht, den bankinternen Bericht vom 27. September 2012. Gleichzeitig verpflichtete das Gericht die betroffene Bank, ihm innert 10 Tagen das Passwort zur Entsperrung des elektronischen Datenträgers mitzuteilen.

G.
Gegen den Entsiegelungsentscheid des Bezirksgerichtes vom 19. Dezember 2016 gelangte die betroffene Bank mit Beschwerde vom 5. Januar "2016" (recte: 2017) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben am 12. bzw. 19. Januar 2017 auf Stellungnahmen (zur Beschwerdeeingabe vom 5. Januar 2017) je ausdrücklich verzichtet. Am 1. Februar 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung. Am 7. Februar 2017 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Bezirksgericht liess sich zur ergänzten Beschwerdebegründung am 14. Februar 2017 vernehmen. C.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde, während die übrigen zwei Beschuldigten, die ebenfalls verfahrensbeteiligte Gruppe von Privatklägern sowie die Staatsanwaltschaft je auf Stellungnahmen ausdrücklich verzichteten. Am 24. März replizierte die Beschwerdeführerin auf die Eingabe des privaten Beschwerdegegners.

Erwägungen:

1.
Bei Entsiegelungsentscheiden (Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO) handelt es sich um Zwischenentscheide betreffend Beweiserhebung und Beweisverwertung, welche das Strafverfahren nicht abschliessen. Im gerichtlichen Haupt- und Berufungsverfahren entscheidet das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, über Entsiegelungen (Art. 248 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO).
Im vorliegenden Fall entschied das Bezirksgericht am 19. Dezember 2016 zwar (als erstinstanzliches Strafgericht im Hauptverfahren) über die Entsiegelungssache, nämlich auf entsprechenden Beweisantrag des privaten Beschwerdegegners hin (Art. 331 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO). In der betreffenden Strafsache hatte das Bezirksgericht jedoch bereits am 15. Dezember 2016 das erstinstanzliche Strafurteil gefällt (und mündlich eröffnet). Im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2016 wird dieses Strafurteil mehrmals ausdrücklich erwähnt. Auch materiell wird darauf abgestellt; insbesondere wird erwogen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Urteil der hinreichende Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen der Beschuldigten ergebe.

2.
Das Strafurteil vom 15. Dezember 2016 (erstinstanzlicher Endentscheid) wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochten. Schon mangels Letztinstanzlichkeit wäre das Urteil denn auch nicht beim Bundesgericht anfechtbar, sondern (nach Vorliegen der schriftlichen Begründung) mit Berufung beim kantonalen Berufungsgericht (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG i.V.m. Art. 398
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
StPO).
Im Falle einer bundesrechtswidrigen Entsiegelung durch die Vorinstanz (infolge des angefochtenen Beschlusses vom 19. Dezember 2016) droht der Beschwerdeführerin im hängigen Strafverfahren ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Sie befürchtet insbesondere eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Zuständigkeits- und Beweiserhebungsvorschriften der StPO. Nach Abschluss des Beweisverfahrens (und mündlicher Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils) sei die Vorinstanz für den Entsiegelungsentscheid nicht mehr zuständig gewesen. Der Entscheid sei schon daher bundesrechtswidrig und aufzuheben.

4.
Das Bezirksgericht legt in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 dar, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung, die mit dem Strafurteil vom 15. Dezember 2016 endete, am 21. November 2016 eröffnet worden sei. Da die Beschwerdeführerin sich vor Beginn der Hauptverhandlung mit der vom privaten Beschwerdegegner beantragten Entsiegelung und gerichtlichen Verwertung des bankinternen Berichtes nicht einverstanden erklärte, habe das Bezirksgericht für das erstinstanzliche Hauptverfahren auf den Bericht "verzichtet". Ohne diesen Verzicht auf Beweisverwertung wäre es (das Gericht) gezwungen gewesen, die Hauptverhandlung "um ein halbes bis ein ganzes Jahr" zu verschieben, was für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar gewesen wäre. Der vom Bezirksgericht erst nachträglich (mit Beweisbeschluss vom 19. Dezember 2016) entsiegelte interne Bericht sei "aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit aber für das angekündigte Berufungsverfahren notwendig".

5.

5.1. Erstinstanzliche Strafurteile können erst gefällt werden, wenn das Beweisverfahren abgeschlossen ist (Art. 341
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 341 Einvernahmen - 1 Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
-345
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens - Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
, Art. 346 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
, Art. 348 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 348 Urteilsberatung - 1 Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zur geheimen Urteilsberatung zurück.
, Art. 349
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 349 Ergänzung von Beweisen - Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen.
, Art. 350 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
und Art. 351 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
StPO; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1286 Ziff. 2.7.2.3; Beat Gut/Thomas Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2014, Art. 350 N. 3; Max Hauri/Petra Venetz, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 345 N. 5; Stefan Heimgartner/Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StPO, Art. 349 N. 1, Art. 350 N. 14 f., Art. 351 N. 1; Olivier Jornot, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 351 N. 1; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 350 N. 3, Art. 351 N. 1; Martin Schubarth, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 350 N. 3). Da das erstinstanzliche Beweisverfahren vor dem Strafurteil vom 15. Dezember 2016 zwangsläufig abgeschlossen sein musste, erweist sich der vom Bezirksgericht erst danach noch gefällte Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2016 (betreffend Entsiegelung und Beweisverwertung) im Hinblick auf das Hauptverfahren als gegenstandslos und unbeachtlich. Notwendige Beweisergänzungen für ein allfälliges Berufungsverfahren wird das
Berufungsgericht (im Falle einer gültigen Berufungserklärung nach Vorliegen der Urteilsbegründung) anzuordnen haben (Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
und Art. 399 Abs. 3 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
i.V.m. Art. 403 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
StPO).

5.2. Zwar war das Strafverfahren seit Eingang der Anklageschrift (6. Juli 2016) vor dem erstinstanzlichen Strafgericht hängig (Art. 328
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
StPO) und dauerte die Rechtshängigkeit am 19. Dezember 2016 offenbar (mangels Berufungshängigkeit) noch förmlich an. Da das Bezirksgericht am 15. Dezember 2016 aber bereits das Strafurteil gefällt (und zuvor das erstinstanzliche Beweisverfahren abgeschlossen) hatte, könnte der "nachträgliche" Beweisbeschluss nur noch Wirkungen für ein allfälliges Berufungsverfahrenentfalten. Das Bezirksgericht räumt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 auch ausdrücklich ein, dass der Beschluss vom 19. Dezember 2016 nur noch für das Berufungsverfahren Bedeutung haben könnte. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren hat die Vorinstanz (vor ihrem Urteil vom 15. Dezember 2016) auf eine Entsiegelung und Beweisverwertung verzichtet.

5.3. Der von der Vorinstanz mit ihrem "nachträglichen" Beweisbeschluss eingeschlagene prozessuale Weg widerspricht nicht nur den Zuständigkeits- und Beweiserhebungsregeln der StPO, er erweist sich auch sachlich als abwegig. Das erstinstanzliche Gericht sowie (auf Beschwerde hin) das Bundesgericht würden nach Abschluss des Hauptverfahrens noch "auf Vorrat" über Beweisfragen für das Berufungsverfahren befinden.
Eine entsprechende Auslegung von Art. 248 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO wäre in mehrfacher Hinsicht stossend: Erstens hat das Berufungsgericht grundsätzlich über Fragen der Beweisverwertung im allfälligen Berufungsverfahren zu entscheiden, nicht die Vorinstanz (Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
und Art. 398 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
. StPO). Zweitens würde über solche Beweisfragen - wie hier - mit grossem Prüfungsaufwand entschieden, noch bevor klar wäre, ob überhaupt Berufung angemeldet und erklärt wird (Art. 399
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
StPO) und ob das fragliche Rechtsmittel zulässig ist (Art. 403
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
StPO). Eine solche gerichtliche Prüfung von Beweisverwertungsfragen "auf Vorrat" und über mehrere Instanzen wäre auch mit dem Anliegen der Verfahrenseffizienz und Verfahrensökonomie nicht zu vereinbaren. Und schliesslich würde damit, wie der vorliegende Fall zeigt, der Rechtsunsicherheit Vorschub geleistet, da für die Parteien (zumindest in der Prozessphase zwischen erstinstanzlicher Urteilsfällung und schriftlicher Urteilsbegründung) unklar bliebe, ob der "nachträgliche" Beweisbeschluss des Strafgerichtes noch für das erstinstanzliche Urteil oder "nur" für ein allfälliges Berufungsverfahren Wirkung entfalten sollte. Die Vorinstanz sah sich denn auch gezwungen, in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zu
erklären, warum sie ihren nachträglichen Beweisbeschluss erliess und welche Wirkung er ihrer Ansicht nach haben könnte. Weshalb sich aus Gründen der "Chancen- und Waffengleichheit" hier ein von den gesetzlichen Bestimmungen abweichendes Vorgehen aufdrängen sollte, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt.
Art. 248 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO ist folglich in der Weise auszulegen, dass das erstinstanzliche Strafgericht nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens für Entsiegelungsentscheide und andere Beweisbeschlüsse zuständig ist; danach geht die Zuständigkeit (vorbehältlich einer zulässigen Berufung) auf das Berufungsgericht über. Entsiegelungsentscheide, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens gefällt wurden, können für das abgeschlossene Hauptverfahren und das erstinstanzliche Urteil überdies keine Wirkungen mehr entfalten.

5.4. Wie das Bezirksgericht darlegt, hat es im erstinstanzlichen Hauptverfahren auf eine Entsiegelung und Beweisverwertung des bankinternen Berichtes bewusst verzichtet. Das Gericht hat das Beweisverfahren (vor seinem Urteil vom 15. Dezember 2016) abgeschlossen, ohne zuvor über den Entsiegelungsantrag des privaten Beschwerdegegners förmlich zu entscheiden. Vielmehr hat es diesen Beweisantrag im Hauptverfahren konkludent abgewiesen. Der versiegelt gebliebene bankinterne Bericht konnte folglich keine Beweisgrundlage bilden für das am 15. Dezember 2016 gefällte Strafurteil. Anschliessend war das Bezirksgericht für Beweisbeschlüsse im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren (wie dargelegt) nicht mehr zuständig. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.
Einwände der Parteien gegen die Beweiserhebung und Beweisverwertung im erstinstanzlichen Hauptverfahren wären mit Berufung gegen das Strafurteil vom 15. Dezember 2016 an die kantonale Berufungsinstanz vorzubringen (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
-3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
StPO). Über Entsiegelungsanträge, die im Berufungsverfahren (nochmals) gestellt werden, hätte - im Falle einer zulässigen Appellation - ebenfalls das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 248 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
i.V.m. Art. 21
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 21 Berufungsgericht - 1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
, Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
und Art. 398 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
. StPO). Insbesondere stünde es dem privaten Beschwerdegegner frei, seine im Hauptverfahren abschlägig behandelten Beweisanträge in einem Berufungsverfahren zu wiederholen (Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
und Art. 399 Abs. 3 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
StPO). Diesbezüglich bleiben auch die Verfahrensrechte der (von einem allfälligen Entsiegelungsantrag betroffenen) Beschwerdeführerin gewährleistet.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Angesichts des groben Fehlers der Vorinstanz rechtfertigt es sich nicht, die Gerichtskosten dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Bezirksgerichts Laufenburg, Strafgericht, aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau (Kasse des Bezirksgerichts Laufenburg) hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Laufenburg, Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_7/2017
Date : 19. Juni 2017
Published : 07. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Entsiegelung


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  93
StPO: 21  248  328  331  341  345  346  348  349  350  351  389  398  399  403
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1B_7/2017
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2006/1085