Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.64-65

Beschluss vom 19. Juni 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch C., Gesuchsteller/Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wiederherstellung einer Frist (Art. 94
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Schreiben vom 21. Januar 2015 B. (nachfolgend "Beschwerdeführer" oder "Gesuchsteller") und dessen Vertreter C. Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft erhoben und geltend machten, B. sei Geschädigter eines Kriegsverbrechens im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO, weil er in den Jahren 2006-2007 und 2011-2013 ungerechtfertigterweise Steuerabgaben an die US-amerikanischen Behörden auf Hawaii geleistet habe; B. zudem Opfer eines Betrugs, begangen durch den Staat Hawaii, sei, indem er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Immobilie habe erwerben wollen, was aber aufgrund der fehlenden Legitimität der staatlichen Behörden Hawaiis zur Übertragung des Eigentumstitels nicht möglich sei; daher seien die Organe des Staates von Hawaii, D., E., F. und G. wegen Plünderung des privaten Eigentums von B. und wegen Betrugs strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen seien;

- mit Schreiben vom 22. Januar 2015 zudem C. namens A. (nachfolgend "Beschwerdeführer" oder "Gesuchsteller") an die Bundesanwaltschaft gelangte und diese aufforderte, ein Strafverfahren gegen H., ehemaliger Vorsitzender der Bank I., zu eröffnen und dabei Rechte aus Art. 1 des ungekündigten Freundschaftsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem damaligen Hawaiischen König vom 20. Juli 1864 geltend machte; diese Anschuldigung aus einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen A. und der Bank I. herrühren würde; A. Eigentümer eines Grundstücks auf Hawaii und Hypothekarkreditschuldner der Bank I. gewesen sei; der Eigentumserwerbstitel infolge der illegalen Annexion des Königreichs Hawaii jedoch nichtig sei, da die örtlichen US-amerikanischen Notare gar nicht zur Eigentumsübertragung legitimiert gewesen seien; die Bank I. diesen Umstand nicht erkannt habe und das Haus von A. zur Deckung der Hypothekarforderung liquidiert hätte, anstatt ihre Rechte aus einer "title insurance" geltend zu machen; die Bank daher das Haus von A. geplündert habe im Sinne des Kriegsvölkerrechts (BB.2015.36-37 Verfahrensakten Ordner Lasche 3 und 5);

- die Bundesanwaltschaft am 3. Februar 2015 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen und Privatklagen gegen D., E., F., G. und H. wegen Kriegsverbrechen, angeblich begangen auf Hawaii zwischen 2006 und 2013, verfügte (BB.2015.36-37 Verfahrensakten Ordner Lasche 3 = act. 1.1);

- dagegen A. und B. mit Beschwerde vom 31. März 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und sinngemäss die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihnen Angezeigten verlangten (BB.2015.36-37 act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2015.36-37 vom 28. April 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat, da die zehntägige Beschwerdefrist nicht eingehalten worden war;

- am 6. Mai 2015 ein Mitarbeiter von C., J., der Beschwerdekammer telefonisch mitteilte, den Beschluss vom 28. April 2015 ohne Unterschriften und Stempel erhalten zu haben (BB.2015.36-37 act. 8);

- die Beschwerdekammer am 7. Mai 2015 den Beschwerdeführern ein zweites Exemplar des Beschlusses vom 28. April 2015 zustellte (BB.2015.36-37 act. 9);

- die Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 mit einer "Berufungsanmeldung" an die Beschwerdekammer gelangten; die Beschwerdekammer diese Eingabe gestützt auf Art. 39
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO dem Bundesgericht weiterleitete (BB.2015.36-37 act. 11 und 12), wo das Beschwerdeverfahren gegenwärtig unter der Verfahrensnummer 6B_563/2015 hängig ist (BB.2015.36-37 act. 14);

- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (hierorts am 16. Juni 2015 eingegangen) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2015 ersuchen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO eine Partei, die eine Frist versäumt und sofern ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft;

- das Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verhandlungshandlung hätte vorgenommen werden müssen; innert der gleichen Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden muss (Art. 94 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO);

- die Säumnis unverschuldet gilt, wenn objektive oder subjektive Gründe, wie Krankheit, Unfall oder Naturereignisse, es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 94); demgegenüber etwa Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland, Rechtsunkenntnis oder mangelnde Sprachkenntnis keine Wiederherstellungsgründe darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012, E. 2.3; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 94);

- die Gesuchsteller ausführen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zunächst ins Englische und die Beschwerde alsdann vom Englischen ins Deutsche hätten übersetzt werden müssen, sodass die Beschwerde erst am 1. April 2015 versandbereit gewesen sei; die Gesuchsteller de facto bloss 3 Tage Zeit gehabt hätten, um die Beschwerde zu verfassen, da die restlichen Tage für die Übersetzungen verwendet worden seien;

- infolge Abwesenheit einer Schweizerischen Poststelle und/oder einer rechtmässigen konsularischen Vertretung der Schweiz auf den Hawaiischen Inseln die Gesuchsteller zwingend einen privaten Kurierdienst hätten beauftragen müssen, welchem sie die Beschwerde in guten Treuen am 1. April 2015, mithin einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist, übergeben hätten (act. 1 S. 5 f.);

- Versäumnis infolge Übersetzungstätigkeiten und Unkenntnis des geltenden Prozessrechts jedoch keine Wiederherstellungsgründe darstellen; die Gesuchsteller damit weder subjektive noch objektive Gründe für eine unverschuldete Säumnis glaubhaft gemacht haben, die Versäumnis mithin als von den Gesuchstellern verschuldet gilt, weshalb das Wiederherstellungsgesuch sogleich und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO e contrario);

- unter diesen Umständen die Frage der fristgerechten Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs nicht geklärt werden muss;

- bei diesem Ausgang die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hätten (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO), aufgrund der gegebenen Umstände jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 428).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- C.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2015.64
Datum : 19. Juni 2015
Publiziert : 29. Juni 2015
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Wiederherstellung einer Frist (Art. 94 StPO).


Gesetzesregister
StPO: 39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
94 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
390 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Weitere Urteile ab 2000
1B_250/2012 • 6B_563/2015
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