Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 428/2007 /fun

Urteil vom 19. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
- X.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ehepaar Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 22, 9555 Tobel,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung und Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 81 in der Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen. Das angrenzende, überbaute Grundstück Nr. 83 gehört dem Ehepaar Z.________. Letztere renovierten im März 2005 den im Eingangsbereich ihrer Liegenschaft befindlichen Anbau und ersetzten dabei dessen Dach mit anderer Dachform. Auf Intervention von X.________ und Y.________ entschied der Gemeinderat, diese baulichen Massnahmen seien nicht bewilligungspflichtig.

B.
Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) hiess einen dagegen gerichteten Rekurs von X.________ und Y.________ am 20. November 2006 teilweise gut. Das DBU wies die Gemeinde an, für den Ersatz des Daches über dem Anbau - nicht aber für den Anbau selbst, wie von den Rekurrenten ebenfalls verlangt - ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

C.
Die Eheleute Z.________ fochten den Entscheid des DBU vom 20. November 2006 nicht an. X.________ und Y.________ zogen den Entscheid jedoch an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau weiter. Dieses wies ihre Beschwerde am 5. September 2007 ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid führen X.________ und Y.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Ehepaar Z.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellen die Gemeinde, das DBU und das Verwaltungsgericht. In der Replik haben die Beschwerdeführer an ihren Begehren festgehalten.

E.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Januar 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind an sich erfüllt; auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit der einzelnen erhobenen Rügen einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich indessen als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung zu erledigen. Nur in einem Punkt rechtfertigt sich eine eingehende Begründung (vgl. E. 2.1 hiernach).

2.
Umstritten ist zunächst, ob der Präsident des Verwaltungsgerichts in den Ausstand hätte treten müssen. Die Beschwerdeführer, die dies beanspruchen, machen dafür verschiedene Gründe geltend.

2.1 Während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht absolvierte die Tochter des Gerichtspräsidenten ihr Anwaltspraktikum im Advokaturbüro Entress Wenger Bommer. Rechtsanwalt Entress vertrat bereits im kantonalen Verfahren die Eheleute Z.________ und war somit Gegenanwalt der Beschwerdeführer. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter die Voreingenommenheit des Ersteren begründen können (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 4 mit Hinweisen).

Zwar hat das Bundesgericht in einem älteren publizierten Urteil einen privaten Schiedsrichter als befangen erachtet, weil seine Ehefrau juristische Mitarbeiterin des Gegenanwalts war. Dabei wurde aber zum einen der besonders nahen Beziehung zwischen Ehegatten Rechnung getragen; zum andern hatte dieser Anwalt den Schiedsrichter selbst eingesetzt (BGE 92 I 271 E. 5 S. 276 f.). In einem jüngeren Entscheid vom 13. Februar 2007 hat das Bundesgericht demgegenüber die Ausstandspflicht eines staatlichen Richters verneint, dessen Sohn als angestellter Anwalt in der Kanzlei des Vertreters der Gegenpartei arbeitete. Dabei waren keine Hinweise auf eine Verfahrensbeteiligung des Sohnes erkennbar (Urteil 1P.754/2006, E. 2.4).

Die im letztgenannten Entscheid angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Anwalt der Beschwerdegegner hat glaubhaft versichert, dass sich die Tochter des Gerichtspräsidenten nicht mit dem Fall befasst hat. Eine entsprechende Arbeitsorganisation erscheint als möglich, sind doch in der gleichen Kanzlei zwei weitere Rechtsanwältinnen tätig. Dass letztere gleichzeitig auch als Richterinnen am Verwaltungsgericht amten, ändert nichts an der Beurteilung. Daraus lässt sich nicht der von den Beschwerdeführern gezogene Schluss ziehen, das ganze Büro weise eine besondere Nähe zum Gerichtspräsidenten auf (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.4.4 S. 8). Insgesamt erweckt die Konstellation, dass die Tochter des Gerichtspräsidenten - ohne unmittelbare Verfahrensbeteiligung - als Praktikantin in der Kanzlei des Gegenanwalts arbeitet, nicht in objektiver Weise den Anschein, dass dieser Richter befangen ist.

2.2 Ferner halten die Beschwerdeführer den Gerichtspräsidenten für voreingenommen, weil er ihnen gegenüber mehrfach seine Antipathie zum Ausdruck gebracht habe. In diesem Punkt erweist sich die Rüge als verspätet; nach Treu und Glauben hätte der Gerichtspräsident im Anschluss an die von den Beschwerdeführern erwähnten Äusserungen abgelehnt werden müssen (vgl. BGE 131 I 31 E. 2.1.1 S. 34 mit Hinweisen). Selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie jedoch unbegründet. Dass der Gerichtspräsident Kritik an der Verfahrensführung der Beschwerdeführer übte, bildet noch keinen Ausstandsgrund. Wesentlich ist, dass diese Kritik keine negativen Bemerkungen enthielt, die sich gegen die Person der Beschwerdeführer gerichtet hätte (vgl. Urteil 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006, E. 7.2 mit Hinweisen, in: Pra 2007 Nr. 26 S. 161).

3.
3.1 Es ist unbestritten, dass das Gebäude der Beschwerdegegner innerhalb der Bauzone liegt. Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob für den ganzen Anbau dieser Liegenschaft und nicht nur für dessen Dach ein Baubewilligungsverfahren geboten ist. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund von Fotos von 1972 und 1973 festgestellt, dass die Gebäudehülle des Anbaus (unter Ausklammerung des Dachs) damals bereits gebaut war und Bestand hatte. Es erwog unter Hinweis auf BGE 107 Ia 121, dieser Gebäudeteil sei nach über 30 Jahren in seinem Bestand geschützt und brauche deshalb nicht mehr einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren unterzogen zu werden.

3.2 Die Beschwerdeführer halten dem Verwaltungsgericht eine willkürliche und gehörsverletzende Sachverhaltsermittlung vor; sie stützen sich dabei auf Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG. Im kantonalen Verfahren hatten sie den Bericht eines Fotografen eingereicht, um zu belegen, dass der Umfang des Anbaus im Zustand der siebziger Jahre nicht demjenigen von 2005 vor den Bauarbeiten entspreche. Es hält aber vor dem Willkürverbot stand, wenn das Verwaltungsgericht die aktenkundigen Fotografien nach eigener Anschauung für genügend deutlich hielt, um die Identität des umstrittenen Gebäudeteils ohne Weiteres zu bejahen. Es musste sich weder mit der fraglichen Fachmeinung im Einzelnen auseinandersetzen noch ein förmliches Beweisverfahren durchführen.

3.3 Das Verwaltungsgericht hat die hier massgeblichen Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergegeben und daraus die richtigen Schlüsse für den vorliegenden Fall gezogen. Die ihm obliegende Begründungspflicht hat es auch bezüglich der rechtlichen Würdigung hinreichend erfüllt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids lässt sich verweisen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Damit kann es auf die Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Gebäudeteils nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG (SR 700) nicht mehr ankommen; die Rüge der Beschwerdeführer, diese Bundesnorm sei verletzt, stösst ins Leere. Ein Verstoss gegen die in diesem Zusammenhang zusätzlich angerufenen verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheitsgebot, Legalitätsprinzip, Eigentumsgarantie) liegt nicht vor, soweit diese Verfassungsbestimmungen überhaupt tangiert sind. Es bedeutet auch keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, dass die Beschwerdeführer im fraglichen Umfang kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren mehr beanspruchen können.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Eine Entschädigung an die Gemeinde fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_428/2007
Date : 19. Juni 2008
Published : 07. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung und Ausstand


Legislation register
BGG: 66  68  97  109  132
BV: 29
RPG: 22
BGE-register
107-IA-121 • 131-I-31 • 133-I-1 • 92-I-271
Weitere Urteile ab 2000
1C_428/2007 • 1P.687/2005 • 1P.754/2006
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96 Nr. 26