Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
I 236/06

Urteil vom 19. Juni 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien
G.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Januar 2006)

Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene G.________ ist verheiratet und Mutter von drei 1978, 1981 und 1998 geborenen Kindern. Sie stammt aus der Türkei und hat nach ihrer Einreise in die Schweiz ab 1979 teilzeitlich verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, zuletzt ab 23. Juli 2001 als Auspackerin in der Firma X.________. Diese Tätigkeit gab sie am 12. Dezember 2001 aus gesundheitlichen Gründen auf. Am 6. Juni 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto bei, liess ihre Arbeitsfähigkeit/Behinderung in Beruf und Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 17. Januar 2003) und holte ausser einem Arbeitgeberbericht medizinische Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie (Bericht vom 28. Juni 2002), von Hausarzt Dr. med. K.________ (Bericht vom 26. August 2002), von Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (rheumatologischer Untersuchungsbericht und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 25. April 2003) sowie von Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 14. Juli 2003) ein. Gestützt darauf
ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 47 % und sprach G.________ mit Verfügung vom 19. November 2003 ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente nebst einer entsprechenden Zusatzrente für den Ehemann und das jüngste Kind zu. Diesen Invaliditätsgrad ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im mit 35 % gewichteten erwerblichen Bereich und einer Behinderung von 19 % im mit 65 % gewichteten Haushaltsbereich. An der dagegen erhobenen Einsprache liess G.________ festhalten, nachdem ihr die IV-Stelle auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 18. Februar 2004 an Stelle einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2002 eine halbe Rente als Härtefallrente nebst Zusatzrenten zugesprochen hatte. Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
B.
Die von G.________ dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Januar 2006 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Es befand, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei mit Bezug auf die Statusfrage (Umfang der Teilerwerbstätigkeit und der häuslichen Tätigkeit im Gesundheitsfall) ausreichend abgeklärt. Es könne aus verschiedenen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre. Demgegenüber könne auf Grund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen, die allesamt fachspezifisch begrenzt seien, nicht abschliessend und rechtskonform beurteilt werden, in welchem Umfang die Versicherte im erwerblichen und im häuslichen Bereich arbeitsunfähig bzw. behindert sei. Namentlich sei unklar, ob und in welchem Masse eine Überlagerung der somatischen Beschwerden durch psychische Faktoren stattgefunden habe, und ob ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches
Leiden mit Krankheitswert vorliege. Unklar sei auch, inwieweit Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit bestehen, welche die Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens zu überwinden vermöchte. Es sei daher ein polydisziplinäres medizinisches Gesamtgutachten einzuholen, das insbesondere eine psychiatrische Nachuntersuchung enthalten müsse.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
1.2 Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid in Ziff. 1 des Dispositivs verweist, betreffen die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Frage, an welchen physischen und (klassifizierbaren) psychischen Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert die Beschwerdeführerin leidet, welche Wechselwirkung zwischen ihren somatischen und psychischen Beschwerden bestehen und in welchem Masse dadurch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im erwerblichen als auch im häuslichen Bereich beeinträchtigt wird. Die vom kantonalen Gericht als notwendig erachteten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen beziehen sich damit auf den Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens, der die Frage beinhaltet, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2002 ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Dieser Streitgegenstand umfasst auch die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben der Haushalttätigkeit eine Teilerwerbstätigkeit ausüben würde. Die diesbezügliche vorinstanzliche Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in erster Linie angefochten. Es ist daher auch insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Streitgegenstand ist, weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
ATSG, sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung zu beurteilen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ab 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten.
2.2 Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis aIVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zum Beginn des Rentenanspruches (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und b IVG in Verbindung mit Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
und 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen nach der Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
aIVG in Verbindung mit Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG und Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
aIVV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.

in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG und Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zutreffend dargelegt. Ferner hat die Vorinstanz in Erwägung 1.2 des angefochtenen Entscheides die sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige mit häuslichem Aufgabenbereich richtig wiedergegeben (bis 31. Dezember 2002: Art. 27bis aIVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 27bis
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
aIVV in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
und Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
und Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Darauf kann verwiesen werden.
2.3 Intertemporalrechtlich ist mit Bezug auf den Status der versicherten Person als Nichterwerbstätige, Erwerbstätige oder Teilerwerbstätige mit häuslichem Aufgabenbereich, was je zur Anwendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode führt, Folgendes anzufügen:

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 erkannt hat, führte das In-Kraft-Treten von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG am 1. Januar 2003 nicht zu einer Modifizierung der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten. Diese ist weiterhin nach der Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls keine Rechtsänderung erfahren hat mit dem In-Kraft-Treten des ATSG die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung), insbesondere von im Haushalt beschäftigen Versicherten, massgebende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich anzuwendende gemischte Methode (BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4: Weitergeltung der für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien gemäss BGE 125 V 150 Erw. 2c und 117 V 194 ff. Erw. 3b). Dasselbe gilt für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 bezüglich
der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen. Mit letzteren wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
(spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nichterwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe angehoben und in die Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und Abs. 2ter IVG überführt; nunmehr in Verbindung mit Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und 27bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV sowie Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG (BGE 130 V 395 Erw. 3.2; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht den Status als Teilerwerbstätige mit häuslichem Aufgabenbereich zuerkannt und den Anteil ihrer erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall zutreffend auf 35 % sowie dementsprechend den Umfang ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter auf 65 % festgesetzt hat. Sie hat dabei namentlich auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung ihrer erwerblichen und häuslichen Verhältnisse gemachten, im Abklärungsbericht vom 17. Januar 2003 festgehaltenen Angaben abgestellt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegenüber der Abklärungsperson stets darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfalle eine erwerbliche Tätigkeit im Umfang von 80 % aufgenommen hätte; dazu verweist sie auf ihre früheren erwerblichen Tätigkeiten mit höheren als 35-prozentigen Pensen, auf ihre jeweilige Bereitschaft, an den einzelnen Arbeitsstellen ein Pensum von zirka 80 % auszuüben, sowie auf die prekäre wirtschaftliche Situation ihrer Familie.
3.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die
im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft.
3.3 Gemäss Abklärungsbericht vom 17. Januar 2003 hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch die Abklärungsperson am 14. Januar 2003 Folgendes zu Protokoll erklärt:
"Frau G.________ sagt, bei Gesundheit würde sie weiterhin an 3 x ½ Tag wöchentlich bei der Firma X.________ arbeiten. Die Arbeit habe ihr gefallen, sie sei unter Menschen gewesen und habe etwas Geld verdienen können. Die 4 Jahre alte Tochter könnte sie derweil in die Krippe geben. Der Krippenaufenthalt ermögliche dem Kind Kontakt zu Gleichaltrigen und es werde dort Deutsch gesprochen."
Dieser Berichtstext ist plausibel und die darin detailliert wiedergegebenen Depositionen der Beschwerdeführerin stimmen sowohl mit dem Arbeitspensum, das sie zuletzt von Juli bis Dezember 2001 effektiv ausgeübt hat, als auch mit ihrer tatsächlichen familiären Situation als Ehefrau und Mutter eines damals 4-jährigen Kindes überein. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin missverstanden oder gar bewusst falsch protokolliert und ein von der Beschwerdeführerin mit vier ganzen Tagen pro Woche angegebenes Arbeitspensum auf ein solches von drei halben Tagen pro Woche reduziert hätte. Ein hypothetisches erwerbliches Pensum von 80 % liess die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Einsprache vom 5. Februar 2004 behaupten. Dieser nachträglich geänderten Sachdarstellung hat das kantonale Gericht entsprechend der Beweismaxime, dass den "Aussagen der ersten Stunde" gegenüber einer späteren, bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Darstellung der Vorrang zukommt (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c), zu Recht keine Beweiskraft beigemessen.
3.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sie in früheren Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern ein höheres Arbeitspensum als 35 % geleistet habe oder zumindest bereit gewesen sei, ein solches zu leisten, ist festzuhalten, dass die vorgelegten Lohnzahlungsbelege - abgesehen von der Tätigkeit als Kosmetikpraktikantin in der Zeit von Mai bis Oktober 1988 - durchwegs unregelmässige Teilzeitbeschäftigungen im Umfang zwischen etwa einem Drittel- und einem halben Pensum ausweisen. Sodann hat die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 lediglich während eines Monates, in den Jahren 1993, 1994 und 1998 gar keine sowie in den Jahren 1995 und 1997 nur während jeweils sechs Monaten eine erwerbliche Tätigkeit ausgeübt; dies obwohl in jenen Jahren der Betreuungsaufwand für ihre beiden älteren, 1978 und 1981 geborenen Kinder erheblich kleiner war als derjenige für das jüngste Kind ab dem Jahr 2002. Eine erwerbliche Tätigkeit im geltend gemachten Umfang von 80 % hat die Beschwerdeführerin somit selbst in jenen Jahren nicht ausgeübt, als dies vor der Geburt ihres jüngsten Kindes (5. Oktober 1998) auf Grund des Alters ihrer beiden älteren Kinder möglich gewesen wäre.
3.5 Allein aus dem Umstand, dass die wirtschaftliche Situation der Familie der Beschwerdeführerin prekär ist und diese ab April 2002 auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war, kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin hätte ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ab dem Jahre 2002 auf ein Pensum von 80 % erhöht, wenn sie nicht invalid geworden wäre; dies auch deshalb nicht, weil weder behauptet noch nachgewiesen worden ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vor der Geburt des jüngsten Kindes wesentlich mehr verdiente als in den Jahren 2001 und 2002.
3.6 Zusammenfassend haben daher Vorinstanz und IV-Stelle bei der Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung den Anteil der erwerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform auf 35 % festgesetzt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit mittels Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens sei unbegründet, da der medizinische Sachverhalt in dem während des vorliegenden Einspracheverfahrens durchgeführten Revisionsverfahren ausreichend abgeklärt worden und auf die entsprechenden "Unterlagen" abzustellen sei.
4.2 Es trifft zu, dass die Verwaltung auf Grund der im vorliegenden Verfahren erhobenen Einsprache am 20. Oktober 2004 eine erneute Abklärung der Arbeitsfähigkeit/Behinderung der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt durchgeführt hat. Der entsprechende Bericht datiert vom 29. Oktober 2004. Die darin neu auf 34,05 % ermittelte Behinderung in der Haushalttätigkeit bildete die einzige Sachverhaltsänderung, welche zu dem mit Revisionsverfügung vom 7. April 2005 und Wirkung ab 1. September 2004 auf 57 % erhöhten Invaliditätsgrad führte. Ergänzende medizinische Abklärungen wurden im Revisionsverfahren nicht durchgeführt, weshalb keine Rede davon sein kann, die diesbezüglich vom kantonalen Gericht festgestellten Mängel seien nachträglich und revisionsweise behoben worden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der AHV-Ausgleichskasse Y.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_236/06
Date : 19. Juni 2006
Published : 07. Juli 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 6  7  8  16  27  27bis  82
IVG: 4  5  28  29
IVV: 5  27  27bis
OG: 97  128
VwVG: 5
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104-V-135 • 115-V-133 • 117-V-194 • 120-V-233 • 121-V-45 • 125-V-146 • 125-V-351 • 128-V-29 • 128-V-93 • 129-V-67 • 130-V-343 • 130-V-393 • 130-V-445 • 130-V-61
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AHI
2003 S.218