[AZA 7]
I 390/01 Gb

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 19. Juni 2002

in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen
P.________, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

A.- Der 1970 geborene P.________ begann nach vierjähriger Primar-, zweijähriger Hilfs- und zweijähriger Realschule 1986 eine landwirtschaftliche Ausbildung, welche er nach sechs Wochen wieder abbrach. In den folgenden Jahren arbeitete er mit Unterbrüchen an verschiedenen Hilfsarbeiterstellen, etwa als Kuhhirte auf der Alp, als Hilfsmechaniker in einer Maschinenfabrik und in einer Autogarage, als Rollladenmonteur, als Hilfselektriker und als Eisenleger.
Ab 1996 ging er nurmehr während kurzen Perioden einer Erwerbstätigkeit nach. Nachdem er schon als Dreizehn-, Vierzehnjähriger begonnen hatte, Alkohol und Haschisch zu konsumieren, seit dem 17. Lebensjahr täglich Heroin und mit 18 Jahren auch Kokain zu sich nahm, scheiterten ein 1990 begonnener stationärer Entzugsversuch sowie 1991 und 1996 aufgenommene Methadonprogramme. Nach zweimaliger Untersuchungshaft in den Jahren 1997 und 1998 folgten 1998 und 1999 drei weitere Versuche, einen Drogenentzug durchzuführen.
Letzteren, in der Entzugs- und Übergangsstation X.________ durchgeführt, konnte P.________ am 10. Mai 1999 erfolgreich beenden, woraufhin er direkt in die Klinik für Suchtkranke Y.________ übertrat. Seit dem 11. Februar 2000 hält er sich in der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft für Suchtmittelabhängige Z.________, einem geschützten Wohnplatz mit Abstinenzkontrollen, Tagesstruktur, Einzelbetreuung und Gruppenpsychologie, auf.
Am 10. November 1999 meldete sich P.________ mit dem Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz holte einen Austrittsbericht des Dr. med. A.________ und des Psychotherapeuten B.________, Entzugs- und Übergangsstation X.________, vom 13. Mai 1999, Arztberichte des Dr. med. A.________ vom 2. Dezember 1999 und der Dres. med.
N.________ und phil. L.________, klin. Psych. FSP/SVKP, Klinik für Suchtkranke Y.________, vom 19. Januar 2000 sowie einen Zwischenbericht des Dr. med. C.________, Ärztlicher Leiter, Klinik für Suchtkranke Y.________, vom 5. September 2000 ein und zog Berichte der IV-Berufsberaterin vom 3. Februar, 2. und 22. Mai, 28. Juni, 11. September und
31. Oktober 2000 bei. Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, da die Arbeitsunfähigkeit auf reinem Suchtgeschehen beruhe (Verfügung vom 29. Dezember 2000).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Zusprechung beruflicher Massnahmen ersuchte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Mai 2001 gut. Es bejahte eine Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinne und wies die Sache zu neuer Verfügung über Art und Umfang der zu gewährenden Massnahmen an die IV-Stelle zurück.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während das kantonale Gericht und P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, letztgenannter durch seine Rechtsvertreterin, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
und Abs. 3 lit. b IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und der nach der Rechtsprechung bei der Prüfung geistiger Gesundheitsschäden auf ihren allfälligen invalidisierenden Charakter hin zu beachtenden Grundsätze (AHI 2001 S. 228 Erw. 2b [=SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b], 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Letztere finden u.a. auch bei Rauschgiftsucht Anwendung (AHI 2002 S. 29 Erw. 1 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz im Hinblick auf die Drogensucht ferner richtig festgehalten hat, begründet diese, für sich allein betrachtet, nach der Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (AHI 2001 S.
228 f.
Erw. 2b in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.- a) Im Austrittsbericht vom 13. Mai 1999 sowie in seinem Arztbericht vom 2. Dezember 1999 diagnostizierte Dr.
med. A.________ neben einer chronischen Hepatitis C und Störungen durch Alkohol (ICD-10, F10), durch Opioide (ICD-10, F11. 2) sowie durch Kokain (ICD-10, F14. 2), die beiden letzteren mit Abhängigkeitssyndrom, eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60. 7). Dr. med. N.________ und der Psychologe und Psychotherapeut Dr. phil. L.________ führten in ihrem Bericht vom 19. Januar 2000 aus, der Versicherte leide an einer chronischen Hepatitis C, einer Polytoxikomanie (ICD-10, F19. 21) sowie einer schweren Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit abhängigen, haltarmen, unreifen, impulsiven und dissozialen Zügen (ICD-10, F60. 8). Als ungefähren Entstehungszeitpunkt des Gesundheitsschadens gaben sie das Jahr 1985 an. Zur Stellungnahme aufgefordert bestätigte der ärztliche Leiter der Klinik für Suchtkranke Y.________, Dr. med. C.________, mit Zwischenbericht vom 5. September 2000 die vorgängig, namentlich im Bericht vom 19. Januar 2000, gestellten Diagnosen und präzisierte, dass eine Persönlichkeitsstörung im beschriebenen Sinne vorliege, wobei die ICD-10-Codierung F60. 8 (sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen) allenfalls in Konkurrenz mit F61. 0 (kombinierte Persönlichkeitsstörung) zu setzen sei, da das Krankheitsbild
Züge mehrerer der unter F60 enthaltenen Persönlichkeitsstörungen aufweise.
b) Diese in ihren diagnostischen Kernaussagen übereinstimmenden und widerspruchsfreien ärztlichen Angaben belegen zweifelsfrei, dass mit der Vorinstanz, deren Beurteilung auf einer einlässlichen und sorgfältigen Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen beruht, jedenfalls von einer, sich ab 1985 zusehends verstärkenden psychischen Grundproblematik mit Krankheitswert auszugehen ist, welche sich nach überzeugender Auffassung des Dr. med. C.________ einerseits prädisponierend auf die Suchterkrankung, anderseits aber auch auf die allgemeine Lebensbewährung und besonders auf den schulischen sowie beruflichen Werdegang auswirkte. Es handelt sich - so derselbe Arzt weiter - um ein Zusammenwirken der pathologischen Grundvoraussetzungen mit den (ebenfalls pathologischen) Folgen des Suchtmittelkonsums.
Dieser Wechselwirkung zwischen Persönlichkeitsstörung und Drogensucht ist, im Sinne einer gesamthaften Würdigung des Ursachen- und Folgespektrums, gebührend Rechnung zu tragen, zumal es rechtsprechungsgemäss zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG - bei bleibender oder längerer Zeit dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - genügt, dass die Sucht zumindest in teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist (ZAK 1992 S. 169; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 17 mit weiteren Hinweisen). Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand, der Annahme, dass der Beschwerdegegner teilweise auf Grund der Persönlichkeitsstörung daran gehindert worden sei, die 1986 begonnene erstmalige Ausbildung zu absolvieren, komme lediglich der Stellenwert einer Hypothese zu, erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Gemäss den diesbezüglich einleuchtenden und nachvollziehbaren ärztlichen Aussagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die beim Versicherten festgestellte schwere Entwicklungsstörung der Persönlichkeit zumindest im Sinne eines wesentlichen Teilzusammenhangs an den schulischen Problemen (Besuch der Hilfsschule), der vorzeitigen Beendigung der
landwirtschaftlichen Lehre wie auch der Drogenabhängigkeit beteiligt ist. Die Behauptung des BSV, es gäbe keine bestimmten Persönlichkeitsstrukturen bzw. -störungen, welche zu Suchtverhalten prädestinierten, wurde im Übrigen u.a. bereits in ZAK 1992 S. 169 - damals im Hinblick auf eine schizotypische Persönlichkeitsstruktur - widerlegt und steht vorliegend im Widerspruch zur klaren Äusserung des Dr. med.
C.________ in dessen Zwischenbericht vom 5. September 2000, wonach sich die psychische Grundproblematik prädisponierend auf die Suchterkrankung ausgewirkt habe.

3.- Zu prüfen ist im Weitern, ob der festgestellte Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zu einer in eingliederungsrechtlicher Hinsicht massgeblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat.

a) Nach Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles. Dies bedeutet im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
. IVG) u.a., dass ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
IVV; BGE 126 V 461 Erw. 1 mit Hinweis).

b)Mit Blick auf eine leistungsspezifische Invalidität ist vorliegend bedeutsam, ob der Beschwerdegegner aus Gründen, die in der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung liegen, seit Abbruch seiner landwirtschaftlichen Lehre im Jahre 1986 daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Versicherte - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt - "zum jetzigen Zeitpunkt", d.h. bei Erlass der Verwaltungsverfügung vom 29. Dezember 2000, noch an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gelitten hat, kommt es invalidenversicherungsrechtlich doch nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 mit Hinweisen).

c) Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, konnte der Beschwerdegegner bis anhin keine seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung absolvieren, was - vgl. Erw. 2b hievor - zumindest teilweise auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert zurückzuführen ist. Der Umstand, dass der Versicherte von 1988 bis 1996 mehr oder weniger regelmässig verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten nachgegangen ist und dabei ein bescheidenes Einkommen erzielt hat, stellt entgegen den Vorbringen des BSV kein Indiz für einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, sondern verdeutlicht vielmehr, dass die nach vorzeitiger Beendigung der Ausbildung getätigten kurzfristigen Hilfsarbeitereinsätze - achtmaliger Stellenwechsel mit Phasen der wiederholten Arbeitslosigkeit - keine geeignete und auf die Dauer zumutbare Erwerbstätigkeit darstellten. Damit ist der Tatbestand einer invaliditätsbedingt verzögerten erstmaligen Ausbildung erfüllt, den auch die Verwaltungspraxis anerkennt (vgl. Rz 3007 und 3011 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]).
Der Beschwerdegegner hat demnach Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, deren Art und Umfang die IV-Stelle, an welche die Vorinstanz die Sache zurückgewiesen hat, festzulegen haben wird. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der durch eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes für Behinderte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB) qualifiziert vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 1).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle Schwyz hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und der IV-Stelle Schwyz zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
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Document : I_390/01
Date : 19. Juni 2002
Published : 07. Juli 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


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