Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 80/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Dezember 2019 (IV.2019.00514).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1962, war zuletzt von August 2010 bis Oktober 2015 als Monteur im Aussendienst im Bereich Schädlingsbekämpfung bei der B.________ AG tätig. Unter Hinweis auf ein Darmleiden sowie im Zuge einer im Jahr 2015 erfolgten Stomaoperation aufgetretener psychischer Probleme meldete sich der Versicherte am 28. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei und liess den Versicherten durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2019 ab September 2016 eine bis Ende Februar 2019 befristete ganze Rente zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2019 mit der Feststellung auf, dass A.________ ab 1. März 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verfügung vom 6. Juni 2019 zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdegegners über den 28. Februar 2019 hinaus bejahte.

2.2. Der Anspruch des Beschwerdegegners auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wegen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dieser Anspruch habe nicht die Weiterausrichtung der lediglich bis Ende Februar 2019 befristeten Rente zur Folge. Die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 bedeute nicht, dass während des gesamten Verfahrens bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch resultiere.

2.3.

2.3.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. In BGE 145 V 209 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass diese Rechtsprechung auch dann Anwendung finde, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden werde (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214).

2.3.2. Die Aufhebung der bisherigen Rente im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwägung kann in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Mithin ist in solchen Fällen die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung (Urteile 9C 707/2018 vom 26. März 2019 E. 5.1 und 5.2; 8C 582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.4 mit Hinweis auf das Urteil 8C 446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.4, nicht publ. in BGE 141 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56; 9C 367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.4). Die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen ist daher bundesrechtswidrig (Urteil 9C 183/2015 vom 19. August 2015 E. 5).

2.3.3. Findet gemäss BGE 145 V 209 die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4 S. 212 ff.), so hat dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zur Folge, dass auch in solchen Fällen die Rente weiter auszurichten ist (vgl. auch das Urteil 9C 525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.4 ff., wo in einem vergleichbaren Fall bereits vor BGE 145 V 209 eine Befristung der Rente mangels Zumutbarkeit der Selbsteingliederung als unzulässig erachtet wurde). So wurde denn auch in BGE 145 V 209 zur Begründung der Gleichbehandlung der beiden Konstellationen unter anderem ausgeführt, dass sich die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG richte. Schon aus diesem Grund wäre eine unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob mit der Zusprache der Invalidenrente zugleich ("uno actu") deren Revision erfolgt oder ob sich diese auf einen bereits
bestehenden Rentenanspruch beziehe, kaum zu rechtfertigen (BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 mit Hinweisen).

3.
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

3.1. Wenn die IV-Stelle geltend macht, auf diese Weise würde eine versicherte Person eine Rente für einen Zeitraum zugesprochen erhalten, in welchem sie überhaupt nicht mehr gesundheitlich eingeschränkt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auf alle Fälle zutrifft, in denen gemäss Rechtsprechung bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente mangels Zumutbarkeit der Selbsteingliederung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bei im Gesundheitsfall erwerbstätigen Versicherten in der Regel ein Anspruch auf Taggeld bestehe und sie ausserdem im Zeitraum vor Erhalt des Gutachtens gar keine Möglichkeit habe, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, weil dem die seitens der behandelnden Ärzte attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit oder eine unklare medizinische Situation entgegenstehe. Unbehelflich ist auch der Einwand, dass bei einer lediglich befristeten Rente häufig keine oder zumindest eine deutlich geringere invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration vorliege, als in den Fällen, in denen eine laufende Rente aufgehoben werde. Abgesehen davon,
dass im vorliegenden Fall das fortgeschrittene Alter des Versicherten für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entscheidend ist, kann auch eine laufende Rente bereits nach relativ kurzer Zeit aufgrund einer Revision aufgehoben werden. Das Bundesgericht hat in BGE 145 V 209 ausgeführt, auch bei der Konstellation, in der die (rückwirkende) Rentenzusprache und (zumindest teilweise) -aufhebung durch ein und denselben Akt erfolgten, seien Versicherte betroffen, die zwar nicht durch langjährigen Rentenbezug, jedoch immerhin zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert gewesen seien. Insofern habe denn auch das Bundesgericht bereits klargestellt, dass sich die Frage der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer stelle (BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 214 mit Hinweis auf das Urteil 9C 304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.3). Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, dass in Fällen, in denen zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden werde, die versicherte Person bis zu diesem Zeitpunkt noch
überhaupt keine Rentenleistungen erhalten habe, weshalb sie sich auch nicht habe darauf verlassen können, eine Rente zugesprochen zu erhalten. In BGE 145 V 209 wurde denn auch festgehalten, dass hier im Blickpunkt weniger der langjährige Rentenbezug stehe, sondern es vor allem um jene Versicherte gehe, die im Zeitpunkt der Berentung bei gleichzeitiger ("uno actu") Abstufung und/oder Aufhebung des Anspruchs das Alter von 55 Jahren bereits erreicht hätten (BGE 145 V 209 E. 5.3). Eine unterschiedliche Behandlung der Frage der Weiterausrichtung der Rente, je nachdem ob mit der Zusprache der Invalidenrente zugleich ("uno actu") deren Revision erfolgt oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch bezieht, rechtfertigt sich demnach nicht.

3.2.

3.2.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, für sie habe im Juni 2019 vor Erlass von BGE 145 V 209 überhaupt keine Veranlassung bestanden, im Fall einer lediglich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit mit anschliessender uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zwingend Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Es könne daher auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht angehen, dass aufgrund einer nachträglich erfolgten Änderung der Rechtsprechung in solchen Fällen bis zum Abschluss der erst nach dem Urteilszeitpunkt angezeigten Eingliederungsmassnahmen durchgehend ein Rentenanspruch bestehe.

3.2.2. Die neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann sich bei einer verfahrensrechtlichen Änderung bzw. Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden. Der Vorrang des Vertrauensschutzes wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen (BGE 142 V 551 E. 4.1; BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 160; BGE 122 I 57 E. 3c/bb S. 60; Urteil 9C 464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.1). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine sofortige Anwendung der neuen Rechtsprechung sprechen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht berücksichtigt hat.

4.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Beschwerdeführerin zur Weiterausrichtung der Rente verpflichtet hat.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_80/2020
Date : 19. Mai 2020
Published : 02. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Classification : Änderung der Rechtsprechung


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