Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 211/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Fink Winzap,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Abhängigen; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. November 2019 (SB190311-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird vorgeworfen, anlässlich eines Betriebsfestes am 29. Oktober 2017 den ihm damals unterstellten Lernenden B.________ von hinten umarmt und ihn über und unter dem T-Shirt am Bauch gestreichelt zu haben. Anschliessend habe er B.________ über den Kleidern an das Gesäss und in den Schritt gefasst sowie dessen Geschlechtsteil massiert. B.________ sei erkennbar angewidert gewesen, habe es aber geschehen lassen, weil er sich nicht zu wehren getraut habe.

Das Bezirksgericht Winterthur erklärte A.________ mit Urteil vom 5. März 2019 der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 180.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es stellte fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verpflichtete ihn zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 1'000.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2017 an B.________. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom 4. November 2019 ab.

B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen freizusprechen. Des Weiteren seien die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen und ihm sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, in der Anklage werde das Tatbestandsmerkmal des Ausnützens der Abhängigkeit nicht genügend umschrieben. Die Anklage habe nicht nur darzulegen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, sondern auch, inwiefern der Täter diese Abhängigkeit ausgenützt haben soll. Die Vorinstanz zitiere aus dem Ingress der Anklageschrift, welche die Umschreibung des gesetzlichen Tatbestandes wiedergebe. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale würden aber im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Mit der Umschreibung, der Beschwerdegegner 2 sei erkennbar angewidert gewesen, habe es aber geschehen lassen, weil er sich nicht zu wehren getraut habe, werde das Ausnützen der Abhängigkeit nicht hinreichend umschrieben. Weiter fehle es an Angaben zur Kausalität zwischen der behaupteten Tathandlung und der Abhängigkeit. Die entsprechend vorgenommene Ergänzung des anklagerelevanten Sachverhalts durch die Vorinstanz verletze Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO und die Unschuldsvermutung. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers, darzulegen, weshalb er die vorhandene Abhängigkeit des Beschwerdegegners 2 nicht ausgenützt haben solle; es gelte der Grundsatz "negativa non sunt probanda".

1.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei in der Anklageschrift klar umgrenzt. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in Ausnützung der Abhängigkeit aufgrund des Arbeitsverhältnisses bzw. aufgrund seiner Vorgesetztenrolle als Filialleiter sexuelle Handlungen zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 vorgenommen, habe sich aus der Anklageschrift hinreichend deutlich ergeben. Der Beschwerdeführer habe seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben können.

1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen).

1.4. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer einleitend vor, er habe mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig sei, eine sexuelle Handlung vorgenommen, indem er diese Abhängigkeit ausgenützt habe. Sie beschreibt das Bestehen des Lehrverhältnisses, die Situation des Betriebsfestes und die vorgeworfenen sexuellen Handlungen. In der Anklage wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdegegner 2 dabei erkennbar angewidert gewesen sei, er es aber habe geschehen lassen, weil er sich nicht zu wehren getraut habe. Der Beschwerdeführer habe dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Aus der Anklage geht damit hinreichend deutlich hervor, welcher Vorwurf dem Beschwerdeführer gemacht wird. Dass nicht ausdrücklich ausgeführt wird, das Lehrverhältnis sei der Grund gewesen, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 nicht zu wehren getraute, ist angesichts der restlichen Ausführungen in der Anklageschrift nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wusste genau, was ihm vorgeworfen wird und es war ihm möglich, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips und der Unschuldsvermutung vor.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeuge C.________ sei zum Termin seiner staatsanwaltlichen Einvernahme nicht erschienen. Es sei in der Folge darauf verzichtet worden, ihn einzuvernehmen. Dadurch seien entlastende Aussagen nicht in den Prozess eingeflossen. Auch die Vorinstanz habe nicht auf eine Einvernahme von C.________ bestanden und eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Damit verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz lasse dabei auch ausser Acht, dass einer Zeugenaussage bei der Beweiswürdigung ein höherer Stellenwert zukomme als einer kurzen polizeilichen Einvernahme. Schliesslich liege aufgrund der Ausserachtlassung der Säumnisfolgen eine Verletzung von Art. 205
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1    Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2    Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3    Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4    Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
, Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
und Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO vor. Aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nie einen Antrag auf Befragung von C.________ gestellt habe, dürfe nichts zulasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe als beschuldigte Person ausser der Anwesenheitspflicht keine weitergehenden Aussage- oder Mitwirkungspflichten.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, C.________ habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er keine unangebrachte Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 wahrgenommen habe. Er habe gleichzeitig festgehalten, dass er nicht den ganzen Abend neben dem Beschwerdegegner 2 gestanden habe. Die Vorinstanz geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass C.________ keine unangebrachte Annäherung des Beschwerdeführers zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 beobachten konnte. Sie führt aus, dass eine Zeugeneinvernahme damit keine neuen Erkenntnisse bringen würde, weshalb ein entsprechender Beweisantrag ohnehin abzuweisen gewesen wäre.

2.3. Der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer Natur. Das Gericht hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; Urteil 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154; Urteil 6B 542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4. Der Verzicht der Vorinstanz auf eine Einvernahme von C.________ ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass C.________ keine unangebrachte Annäherung des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 2 beobachten konnte. Zum Tathergang selbst wären von C.________ keine Aussagen zu erwarten gewesen, da er die Situation gemäss eigenen Aussagen gegenüber der Polizei nicht wahrgenommen hat. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass eine Einvernahme von C.________ keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Da die Abweisung eines Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist, kann offen bleiben, wie es sich damit verhält, dass der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag auf Einvernahme des Entlastungszeugen gestellt hat. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei einseitig. Entlastende Momente seien nicht berücksichtigt worden. Auf seine widerspruchsfreien Aussagen werde zu Unrecht nicht abgestellt. Eine sexuelle Konnotation der Berührungen sei nicht erstellt. Er umarme und berühre andere Menschen gerne freundschaftlich ohne dabei sexuelle Absichten zu haben. Dem Beschwerdegegner 2 wäre es möglich gewesen, sich gegen die behaupteten Übergriffe zu wehren und es bleibe offen, weshalb er sich nicht zur Wehr gesetzt habe, wenn ihn die Berührungen störten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, den Aussagen der Zeugin D.________ würde zu Unrecht grosses Gewicht beigemessen. Schliesslich beanstandet er, dass der Schuldspruch im Wesentlichen auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 gestützt werde. Dieser zeige einen Hang zu Übertreibungen und unrechtmässigem Anschwärzen des Beschwerdeführers. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Beschwerdegegner 2 ein Motiv gehabt habe, den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu belasten. Der Beschwerdegegner 2 habe nach den vorgefallenen Berührungen sogar versucht, den
Beschwerdeführer anzurufen, um zu erfahren, wo er sei, weil man noch in eine andere Bar gehen wolle. Dieser Anruf hätte derart grosse Zweifel am Tathergang wecken müssen, dass der Beschwerdeführer hätte freigesprochen werden müssen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei lebensfremd und willkürlich.

3.2. Die Vorinstanz erachtet den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Ein wesentlicher Teil des Tathergangs, namentlich das Streicheln unter dem T-Shirt sowie das Berühren, Streicheln und Reiben des Geschlechtsteils des Beschwerdegegners 2 sei von keiner aussenstehenden Person wahrgenommen worden. Die Anklage beruhe in überwiegendem Masse auf den Aussagen des Beschwerdegegners 2. Seine Aussagen seien glaubhaft. Es sei keine Tendenz zu bemerken, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten oder in ein schlechtes Licht zu rücken. Dass der Beschwerdegegner 2 noch in der Tatnacht versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, führe nicht dazu, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu verneinen. Dieses Verhalten erstaune zwar. Der Beschwerdegegner 2 habe diesen Kontaktversuch aber von sich aus erwähnt, was insgesamt für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 würden sodann durch die Aussagen der Zeugen D.________ und E.________ gestützt. Es gebe keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin D.________ zu zweifeln. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hingegen seien als blosse Schutzbehauptungen zu werten.

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; je mit Hinweisen).

3.4. In Bezug auf die umstrittenen Berührungen begründet die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar, weshalb sie auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 abstellt und inwiefern dessen Aussagen durch die Zeugen D.________ und E.________ gestützt werden. Sie führt schlüssig aus, dass die Zeugin D.________ den beobachteten Berührungen (Streicheln über den Rücken, Umfassen mit beiden Armen von hinten und Legen der Hand auf den Bauch) eine sexuelle oder zumindest zärtliche Konnotation beimass. Die vorinstanzliche Erwägung, dass die aussenstehende Zeugin D.________ nur aus diesem Grund auf den Beschwerdegegner 2 zugegangen sei und diesen auf die Berührungen angesprochen habe, ist plausibel. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugin D.________ beruhen auf reinen Mutmassungen und sind nicht geeignet, Willkür zu begründen. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers von kollegschaftlichen, unverfänglichen Berührungen und das Abstreiten einer sexuellen Konnotation unglaubwürdig ist. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen qualifiziert. Es ist nicht entscheidrelevant, dass der zum
Teil taktile Umgang des Beschwerdeführers von seinen anderen Mitarbeitern nicht als belästigend empfunden wurde. Entscheidend ist einzig die angeklagte Situation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2. Die Vorinstanz durfte als erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 in der angeklagten Art und Weise berührt hat.

3.5. In tatsächlicher Hinsicht ist sodann umstritten, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 nicht gegen die Berührungen wehrte. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den Aussagen des Beschwerdegegners 2 Glauben schenkt, der ausführt, er habe die Berührungen nicht gewollt und hätte jeden anderen Gast, der ihn in dieser Weise angefasst hätte, weggedrückt. Er habe dies beim Beschwerdeführer aus Respekt nicht getan, weil dieser sein Vorgesetzter gewesen sei. Diese Ausführungen werden gemäss der Vorinstanz unterstützt durch die Aussagen der Zeugin D.________, wonach auch für Aussenstehende ersichtlich gewesen sei, dass sich der Beschwerdegegner 2 bei den Berührungen des Beschwerdeführers unwohl fühlte. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dieser Eindruck des Unwohlseins sei auf den Alkoholkonsum des Beschwerdegegners 2 an diesem Abend oder auf Schamgefühle zurückzuführen, präsentiert er seine eigene Sicht der Dinge, ohne Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Daran, dass die Vorinstanz zulässigerweise auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der Zeugin D.________ abstellt, ändert auch der versuchte Anruf des Beschwerdegegners 2 an den Beschwerdeführer in der Tatnacht nichts. Zwar könnte ein solcher
Anruf auf eine gewisse Widersprüchlichkeit im Empfinden des Beschwerdegegners 2 hindeuten. Unter Willkürgesichtspunkten genügt es aber nicht, dass eine andere Würdigung ebenfalls möglich, vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Der Anruf allein ist nicht geeignet, derartige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 zu wecken, dass offenkundig ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Die Vorinstanz durfte als erstellt erachten, dass der Beschwerdegegner 2 die Berührungen nicht wollte, sich aber nicht dagegen wehrte, weil der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter war.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB. Zunächst sei nicht erstellt, ob es tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal des Ausnützens eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht erfüllt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dem Beschwerdegegner 2 wäre es möglich gewesen, sich gegen die Berührungen zu wehren, wenn sie ihn gestört hätten. Dieser sei in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt gewesen. Er habe keinen Druck auf den Beschwerdegegner 2 ausgeübt, sondern es habe ein lockeres Verhältnis bestanden. Der Beschwerdegegner 2 habe denn auch nicht klar angeben können, mit welchen Konsequenzen er zu rechnen gehabt hätte, wenn er sich dem Willen des Beschwerdeführers widersetzt hätte. Ein allfälliger Widerstand des Beschwerdegegners 2 gegen die Berührungen sei ihm nicht bekannt gewesen, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt.

Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde. Die Entscheidungsfreiheit ist durch das Abhängigkeitsverhältnis derart eingeschränkt, dass die jugendliche Person nicht mehr fähig ist, sich gegen sexuelle Ansuchen des Überlegenen zur Wehr zu setzen. Es genügt, dass sie aufgrund der konkreten Umstände keine andere Möglichkeit gesehen hat, als sich für die Zulassung oder Vornahme der sexuellen Handlung zu entscheiden. Ein zusätzliches Unter-Druck-Setzen durch den Täter ist nicht erforderlich (BGE 125 IV 129 E. 2a S. 131 mit Hinweisen).

Ein Abhängigkeitsverhältnis allein genügt für die Erfüllung des Tatbestandes indessen nicht. Erforderlich ist, dass der Täter die Abhängigkeit ausnützt. Kein Ausnützen liegt vor, wenn die Beteiligten freiwillig sexuelle Kontakte miteinander unterhalten oder eine Liebesbeziehung eingegangen sind, ohne dass der ältere Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Das Ausnützen erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung "eigentlich nicht will", dass er sich, entgegen seinen inneren Widerständen, nur unter dem Eindruck der Autorität des anderen fügt. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 133 IV 49 E. 4 S. 52 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 6B 858/2010 vom 10. Februar 2011 E. 6.1.1).

4.2.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B 858/2010 vom 10. Februar 2011 E. 6.1.2). Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er sich über die innere Ablehnung der unmündigen Person hinwegsetzt (Urteile 6B 858/2010 vom 10. Februar 2011 E. 6.1.2; 6S.219/2004 vom 1. September 2004 E. 5.1.2).

4.3. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - erstellten Berührungen nach der Rechtsprechung als sexuelle Handlungen einzustufen sind. Auch wenn die Berührungen des Beschwerdeführers sonst nicht sexuell konnotiert sein mögen, war an diesem Abend gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz klar ein sexueller Bezug vorhanden. Dass insbesondere die in der Anklageschrift umschriebenen Berührungen des Geschlechtsteils sexuell konnotiert sind, bedarf keiner weiteren Ausführung.

4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, das Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt zu haben. Im Gegensatz zu den sexuellen Nötigungsdelikten ist zur Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Abhängigen eine tatsituative Zwangssituation nicht erforderlich. Es reicht somit, dass sich die abhängige Person den sexuellen Handlungen aufgrund des vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses fügt, obwohl sie die sexuellen Handlungen selbst nicht möchte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, dass das Opfer einen konkreten Nachteil befürchtet oder dass der Täter zusätzlich Druck ausübt. Der objektive Tatbestand von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB ist erfüllt, wenn der Täter in einem Abhängigkeitsverhältnis sexuelle Handlungen vornimmt und sich das Opfer aufgrund des vorbestehenden Drucks des Subordinationsverhältnisses diesen nicht widersetzt. Dass die Vorinstanz trotz erstelltermassen lockerem und angenehmem Umgang im Arbeitsverhältnis von einem solchen Druck auf den zum Tatzeitpunkt jugendlichen Beschwerdegegner 2 ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Das Subordinationsverhältnis und der Druck auf einen Lehrling, dessen Lehrabschluss bevorsteht, entfallen auch nicht bei flachen Hierarchiestrukturen und einem lockeren
Umgang. Die Vorinstanz schliesst aus den deutlichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 folgerichtig, dass dieser die Berührungen nicht wollte und sich nur unter dem Druck des Abhängigkeitsverhältnisses nicht dagegen wehrte. Auch der versuchte Anruf des Beschwerdegegners 2 vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern, zumal er unter Willkürgesichtspunkten nicht geeignet ist, einen freien Willen des Beschwerdegegners 2 im Hinblick auf die sexuellen Handlungen zu erstellen (oben E. 3.5). Nach dem Gesagten ist in objektiver Hinsicht ein Ausnützen des Abhängigkeitsverhältnisses gegeben.

4.5.

4.5.1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend, er sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner 2 seinen Berührungen nicht abneigend gegenüberstand. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie ihm sowohl das Wissen als auch zumindest das Inkaufnehmen der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 die Berührungen nicht wollte, unterstellt. Die Vorinstanz führt überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer mit den ihm vorgeworfenen Handlungen deutlich eine Grenze überschritten hat, womit diese nicht mehr nur in einen Graubereich fallen oder mit einem etwas ungeschickten Annäherungsversuch zu vergleichen sind, auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Allgemeinen einen lockeren Umgang mit Nähe und Distanz pflegt und öfter Leute berührt und umarmt als dies andere Menschen gewöhnlich tun. Sie erwägt nachvollziehbar, dass es auch für Aussenstehende augenscheinlich war, dass sich der Beschwerdegegner 2 durch das Verhalten des Beschwerdeführers unwohl beziehungsweise angewidert fühlte. Die Vorinstanz geht sodann zu Recht davon aus, dass das Machtgefälle im Betrieb
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 offensichtlich und dem Beschwerdeführer sicher bekannt war. Es ist im Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lehrmeister und Lernendem die Verantwortung des Lehrmeisters, die Grenzen der Sozialadäquanz von Berührungen nicht zu überschreiten. An diesem Abend überschritt der Beschwerdeführer diese Grenzen. Der Alkoholeinfluss beider Beteiligter und der lockere Umgang vermögen daran nichts zu ändern. Es ist die übergeordnete Person in einem Abhängigkeitsverhältnis, die sich darüber versichern muss, dass allfällige sexuelle Handlungen ausschliesslich im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden und nicht auf einer durch das Subordinationsverhältnis vorbestehenden Drucksituation gründen. Bei einem rein passiven Verhalten des Gegenübers darf nicht auf dessen Zustimmung geschlossen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst im Verfahren nie ausgesagt hat, er sei von einem freien Willen des Beschwerdegegners 2 ausgegangen. Er hat sich in seinen Aussagen darauf beschränkt, jede sexuelle Konnotation seiner Berührungen abzustreiten. Seine jetzt implizit vorgebrachte Variante des Tathergangs vermag dies nicht mehr zu ändern. Es kann nicht zu seinen
Gunsten von inneren Tatsachen ausgegangen werden, die selbst in seinen eigenen Aussagen keine Stütze finden.

4.5.2. Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer auf Basis des erstellten Sachverhalts nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass der Beschwerdegegner 2 die sexuellen Handlungen nicht wollte. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, dass der Beschwerdegegner 2 seine Annäherung nicht wollte, sich aber wegen des bestehenden Lehrverhältnisses nicht dagegen zu wehren getraute. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_211/2020
Datum : 19. Mai 2020
Publiziert : 06. Juni 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Sexuelle Handlung mit Abhängigen; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung etc.


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StPO: 2 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
205 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1    Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2    Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3    Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4    Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
BGE Register
125-IV-129 • 129-I-151 • 133-IV-49 • 136-I-229 • 138-V-125 • 138-V-74 • 141-I-60 • 141-IV-132 • 141-IV-369 • 142-III-364 • 143-IV-214 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 143-IV-63 • 144-IV-345 • 145-I-26 • 145-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
6B_211/2020 • 6B_542/2016 • 6B_824/2016 • 6B_858/2010 • 6S.219/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • sexuelle handlung • sachverhalt • anklage • bundesgericht • druck • anklageschrift • weiler • wille • beweisantrag • anklagegrundsatz • zeuge • beschuldigter • opfer • bewilligung oder genehmigung • verteidigungsrechte • verhalten • sexuelle handlung mit einem abhängigen • unschuldsvermutung
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