Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1221/2019

Urteil vom 19. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. B.A.________,
handelnd durch B.B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer,
vom 5. September 2019 (SST.2019.69 / ac).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, B.A.________ am 28. August 2017 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dadurch habe Letzterer eine Schwellung unterhalb des linken Auges erlitten und zwei gelockerte Schneidezähne davon getragen.

B.
Das Jugendgericht Zofingen sprach A.________ am 15. Januar 2019 der einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer persönlichen Leistung von 4 Tagen. Den Vollzug der Strafe schob es im Umfang von 2 Tagen bei einer Probezeit von einem Jahr auf. Ferner stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.A.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen verwies es die Zivilforderung von B.A.________ auf den Zivilweg.

C.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau (Jugendstrafkammer) am 5. September 2019 das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen, setzte für den bedingt vollziehbaren Strafteil indes eine Probezeit von lediglich 6 Monaten fest.

D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde es begrüssen, wenn C.________ und D.________ zur Verhandlung erscheinen würden. Soweit er damit implizit deren mündliche Anhörung und eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht verlangt, verkennt er, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Urteile einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und dass kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295; Urteil 6B 293/2020 vom 16. April 2020 E. 2). Eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG). Dafür besteht vorliegend kein Anlass.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er führt dabei zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 2 habe ihn mit einem Stock bedroht, weshalb er diesen aus Angst weggestossen habe. Er habe ihn jedoch nicht geschlagen. Die Verletzungen im Gesicht des Beschwerdegegners 2 würden nicht von ihm stammen. Dass den in jeder Instanz variierenden Aussagen des Beschwerdegegners 2 bzw. dessen Vaters geglaubt werde, beschäftige ihn sehr. Im Übrigen sei fraglich, weshalb D.________ nicht als Zeuge aufgeboten worden sei. Dieser könne seine Aussagen bestätigen. Was die vorhandenen Fotoaufnahmen betreffe, lasse sich nicht feststellen, wie viel Zeit zwischen der Auseinandersetzung und dieser Aufnahmen verstrichen sei. Vermutlich würden Tage dazwischen liegen, so dass der Beweiswert der Fotoaufnahmen in Zweifel gezogen werden müsse. Für die ihm vorgeworfene Tat gäbe es keine eindeutigen Beweise.

2.2. Die Vorinstanz erachtet den inkriminierten Sachverhalt gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 2, die Fotoaufnahmen seiner Verletzung unter dem Auge (kant. Akten UA act. 24 ff.), die Ergebnisse der zahnmedizinischen Untersuchung (kant. Akten UA act. 44; act. 46 ff.) und den Bericht des Kinderheims vom 1. Juni 2018 (kant. Akten UA act. 55) als erstellt.
Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 2 habe anlässlich der tatnächsten Einvernahme den sich über mehrere Stationen erstreckenden, relativ komplexen Ablauf der Auseinandersetzung von deren Entstehung bis zum Auseinandergehen der Streitparteien in freier Erzählung detailliert und plastisch wiedergegeben. Die aus seinen Aussagen entnehmende räumliche und zeitliche Verknüpfung, die Wiedergabe verschiedener Gespräche bzw. Gesprächsteile und die ausgebliebene Mehrbelastung seines Widersachers würden für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien insgesamt logisch und im Wesentlichen konsistent. Dass seine Ausführungen hinsichtlich der Frage, wer ihm den Stock aus der Hand genommen habe, mit den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D.________ im Widerspruch stehen, vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht entscheidend zu schmälern. Es könne davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdegegner 2 in den Einvernahmen geschilderten Vorkommnisse auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Auch seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. So würden etwa keine Hinweise auf eine vorbestehende Feindschaft zwischen den
beiden Streitparteien vorliegen. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien als glaubhaft zu werten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.1.1 ff. S. 6 f.). Anders sehe es hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers aus. Dessen Ausführungen zum Kerngeschehen seien widersprüchlich und inkonsistent. Dabei falle auch auf, dass dieser die in Frage stehende Auseinandersetzung im Laufe des Verfahrens immer dramatischer geschildert und sich mehr und mehr in die Opferrolle begeben habe. Seine Aussagen seien anzuzweifeln. Dass er aus einer argen Bedrängnis heraus gehandelt, den Beschwerdegegner 2 nur gestossen und diesem nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.1 ff. S. 7 ff.). Die in der Einvernahme vor der Jugendanwaltschaft gemachten Aussagen des Zeugen D.________ würden den Beschwerdeführer nicht entlasten. So habe dieser nicht die ganze Auseinandersetzung beobachtet und hätte zu deren Verlauf daher nur sehr begrenzte Angaben machen können. Auch wenn D.________ gemäss eigenen Ausführungen bloss gesehen habe, dass der Beschwerdegegner 2 vom Beschwerdeführer weggestossen wurde, schliesse dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld dieses
Wegstossens bereits einen Faustschlag ausgeteilt habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.3 S. 9).
Schliesslich hätten die vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen mittels der Ergebnisse der zahnmedizinischen Untersuchung und verschiedener Fotos erstellt werden können, wobei am Beweiswert der Fotoaufnahmen, welche die Schwellung unter dem linken Auge des Beschwerdegegners 2 zeigen, kein Zweifel bestehen würde. Wenngleich aus den Akten nicht genau ersichtlich sei, wann die Fotos gemacht wurden, gäbe es keine Hinweise darauf, dass die auf den Aufnahmen dokumentierten Verletzungen des Beschwerdegegners 2 nicht vom vorliegend zu beurteilenden Vorfall stammen würden. Selbst der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass die Verletzungen schon vor der Auseinandersetzung bestanden hätten. Im Weiteren ergäbe sich aus dem Eintrag des Klientenjournals der an diesem Tag anwesenden Lehrpersonen des Kinderheims, dass der Beschwerdegegner 2 nach dem Vorfall auf der linken Gesichtshälfte ein schmerzhaftes Veilchen aufwies und dieser von einem möglicherweise teilweise abgebrochenen Zahn berichtete. Dieser Eintrag datiere zwar einen Tag nach dem Vorfall. Aus der Zeugenaussage von D.________ ergebe sich jedoch zumindest mit Blick auf die für Aussenstehende sichtbare Schwellung am Auge, dass der Beschwerdegegner 2 diese Verletzungsmerkmale
bereits unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer aufwies. Zudem würde das fotografisch dokumentierte und in der zahnmedizinischen Untersuchung festgestellte Verletzungsbild auch mit den glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 übereinstimmen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.5 S. 10).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz hat eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie hat sich mit den relevanten Aussagen auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven Beweismittel in ihre Erwägungen miteinbezogen. Dabei hat sie differenziert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers wenig überzeugen, während jene des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft erscheinen, sodass für die Feststellung des Sachverhalts auf sie abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, sondern beschränkt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht einzig darauf, die Vorkommnisse aus seiner Sicht zu schildern und seine Zweifel am Beweiswert der Fotoaufnahmen kundzutun. Inwiefern das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte zeigt er indes nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer blossen appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Zeugen D.________ einzuvernehmen, ist sodann nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,
lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Übrigen klammert dieser die willkürfreie Erwägung der Vorinstanz, wonach D.________ gemäss eigenen Aussagen nicht die ganze Auseinandersetzung beobachtet habe, und den Beschwerdeführer insofern nicht entlasten könne (vgl. E. 2.2 hiervor), völlig aus. Aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsste, dass der Zeuge nunmehr Angaben über die gesamte Auseinandersetzung machen und den Verfahrensausgang zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen könnte, erschliesst sich nicht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1221/2019
Date : 19. Mai 2020
Published : 04. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Körperverletzung


Legislation register
BGG: 42  57  66  97  105  106
BV: 9
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133-IV-293 • 141-IV-369 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 145-I-26
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6B_1221/2019 • 6B_293/2020
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