Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 56/2017

Urteil vom 19. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 3. April 2012 erklärte das Bezirksgericht Baden X.________ der mehrfachen Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der gewerbsmässigen Hehlerei, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 65 Tagen. Dagegen legte X.________ Berufung ein.

A.b. Mit Urteil vom 14. August 2014 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, die Berufung teilweise (die erstinstanzlichen Kosten betreffend) gut, bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Schuldpunkt und bestrafte den Beschuldigten mit einer altrechtlichen Zuchthausstrafe von 4½ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 31. Oktober 2013. Hiegegen erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen.

A.c. Mit Urteil 6B 964/2014 vom 2. April 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut; es hob das angefochtene Erkenntnis auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück; auf das Begehren um eine höhere Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren als zugesprochen trat es nicht ein.

B.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, u.a. Folgendes:

1.-3.
(...).
4.
4.1
(...).
4.2 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47, 49 Abs. 1 und 2 und Art. 40 als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 31. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren verurteilt.
4.3-8.4
(...).
9.
9.1
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 157.00, zusammen Fr. 1'657.00, werden dem Beschuldigten im Umfang von 5/6 mit Fr. 1'380.80, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.
(...).
10.
10.1
(...)
Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Kosten im Umfang von 5/6 (Fr. 4'576.95) zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
(...).

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil sei betreffend die Ziff. 4.2 (Strafzumessung) sowie Ziff. 9.1 und 10.1 (Auferlegung der Kosten zu 5/6) aufzuheben; er sei mit einer bedingten Zusatzstrafe von 24 Monaten zu bestrafen unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit; die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht bemisst die Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB (bzw. Art. 68 Ziff. 2 aStGB) in retrospektiver Konkurrenz mit der vom Bezirksgericht Dietikon a m 31. Oktober 2013 verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Grundstrafe), unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, u.a. wegen Veruntreuung, Misswirtschaft und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, nach den Vorgaben im Urteil 6B 964/2014 vom 2. April 2015). Es setzt die Strafe für die schwerste Straftat (gewerbsmässige Hehlerei) auf 36 Monate Freiheitsstrafe fest. Die Einsatzstrafe erhöht es in Anwendung des Asperationsprinzips auf eine Freiheitsstrafe von 78 Monaten (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Diese hypothetische Gesamtstrafe für die neuen Taten erhöht es nochmals strafschärfend in Berücksichtigung der Grundstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für die früher begangenen Taten auf eine Freiheitsstrafe von 84 Monaten. Von dieser wiederum hypothetischen Gesamtstrafe bringt es die Grundstrafe in Abzug, woraus eine Zusatzstrafe von 69 Monaten Freiheitsstrafe resultiert (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 und E. 2.4.3-5 S. 268 ff.). Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots setzt es die Zusatzstrafe auf 60 Monate Freiheitsstrafe herab. Da
die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhob und zufolge Geltung des Verschlechterungsgebots erkennt das Obergericht im Ergebnis auf die im Urteil vom 14. August 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4½ Jahren.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung für die einzelnen Straftaten als willkürlich zu hoch.

2.1. Zum Strafmass für gewerbsmässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB erwägt das Obergericht, der Beschuldigte habe damit über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren (Januar 2005 bis Juni 2005) mindestens Fr. 160'000.-- erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung u.a. des erheblichen Ausmasses an krimineller Energie sei in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (bzw. Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Monaten) insgesamt von einem mittelschweren Verschulden nach Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB (bzw. Art. 63 aStGB) auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten sei dafür angemessen.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Zeitraum von Januar bis Juni 2005 lediglich ein halbes Jahr beträgt. Hier liegt indessen offensichtlich ein Verschrieb vor. Gemäss dem ersten obergerichtlichen Urteil vom 14. August 2014 E. 7.8.1 erstreckte sich der Deliktszeitraum von Januar 2005 bis Juni 2006, was eineinhalb Jahre sind. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Punkt entscheidrelevant sein soll. Der Deliktsbetrag von Fr. 160'000.-- wird im Übrigen - zu Recht - nicht (mehr) bestritten. Es kann insoweit auf das diesbezüglich im Urteil 6B 964/2014 vom 2. April 2015E. 1.4.3 Gesagte verwiesen werden.
Mit seinen weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der gewerbsmässigen Hehlerei, soweit sie nicht rein appellatorischer Natur und somit von vornherein unbeachtlich sind (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253), vermag sodann der Beschwerdeführer nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht sein Ermessen bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Insbesondere bestreitet er weder die ihm vorgehaltene ausserordentliche Bereitschaft zur Entgegennahme gestohlener Ware, noch kann es unter dem Gesichtspunkt des strafrechtlich relevanten Verschuldens darauf ankommen, ob er diese an den Erstbesten weiterverkaufte, wie er geltend macht, oder ob er hierzu eigentliche Absatzkanäle benützte. Die vom Obergericht festgestellte Motivation der Vortäter zu immer wieder neuen Diebstählen erscheint sodann nicht bereits deshalb willkürlich, weil er angeblich "einfach dasjenige Deliktsgut (...) übernommen hat, das sie ihm gebracht haben" und sie "zudem (...) logischerweise auch möglichst viel verdienen und entsprechend Deliktsgut (...) liefern wollten". Schliesslich bedeutet das als verletzt gerügte Doppelverwertungsverbot nicht, dass bei
der Strafzumessung die Tatumstände, die bereits für die Begründung des Schuldspruchs herangezogen wurden, gänzlich unerwähnt zu bleiben haben. Vielmehr darf berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier die Gewerbsmässigkeit) gegeben ist (Urteil 6B 1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4 mit Hinweis), wie das Obergericht zutreffend erkannt hat.

2.2. Bezüglich der mehrfachen Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB erwägt das Obergericht, der Beschuldigte habe im kurzen Zeitraum von April bis Juni 2003 einen Schaden von über einer Million Franken (mit-) verursacht, was die hohe Intensität zeige, mit welcher er delinquiert habe. In Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (bzw. Zuchthaus oder Gefängnis) sei von einem schweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise seines Handelns sei über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirke. Aus dem Umstand, dass er Anstifter und nicht Haupttäter gewesen sei, ergebe sich nichts zu seinen Gunsten. Insgesamt sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten sei angemessen.
Der Beschwerdeführer bestreitet hauptsächlich die Feststellung des Obergerichts, er habe einen Schaden von über einer Million Franken verursacht. Zur Begründung bringt er vor, er habe, mit den offenen Rechnungen von über 1.1 Millionen Franken konfrontiert, umgehend Fr. 810'000.-- an die Geschädigte überwiesen. Diese habe vor Bezirksgericht keinen Schadenersatz geltend gemacht. Damit stellt der Beschwerdeführer die objektive Tatbestandsmässigkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens in Frage. Darüber hat indessen das Obergericht im Urteil vom 14. August 2014 rechtskräftig befunden. Dabei hat es in E. 4.6.7 dargelegt, dass der Beschuldigte aus der Zahlung von Fr. 800'000.-- nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Im Übrigen genügt bei der Gewichtung des Verschuldens, wenn der Sachrichter von einer Grössenordnung ausgeht, wie das Bundesgericht im Urteil 6B 964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3 festgehalten hat.
Im Weiteren sind 48 Monate oder vier Jahre bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zwar hoch. Jedoch kann weder aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer "lediglich" Anstifter war, noch der Vorgehensweise der (Haupt-) Täter, welche nicht in ein Datenverarbeitungssystem eines Finanzinstituts eingedrungen seien und direkt finanzielle Transaktionen getätigt hätten, wie er vorbringt, dem Obergericht Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Schliesslich kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht von einem "Unterlassen einer sehr ausführlichen, konkreten Auseinandersetzung mit der Strafzumessung" bzw. einem Verstoss gegen Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB gesprochen werden.

2.3. Bei der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erwägt das Obergericht, der Beschuldigte habe zusammen mit seinem Mittäter während 17 Tagen mindestens 100 Falschregistrierungen von Prepaid-Nummern vorgenommen. Es sei von einem nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen, sei das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht werde (BGE 123 IV 61 E. 5a S. 63), doch erheblich gefährdet worden. Insgesamt sei in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (bzw. Zuchthaus oder Gefängnis) von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei angemessen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Falschregistrierung einer SIM-Karte komme keine überwiegende Bedeutung zu. Heutzutage würden wohl nach wie vor täglich mehrere hundert, wenn nicht tausend Falschregistrierungen von SIM-Karten vorgenommen. Insofern sei der Verweis des Obergerichts auf BGE 123 IV 61 sinnlos und willkürlich. Soweit er damit die Qualifikation der ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, und diese unter Art. 251 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB subsumiert haben möchte, ist er damit nicht zu hören. Abgesehen davon kann auch in besonders leichten Fällen im Sinne dieser Bestimmung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bzw. Gefängnis) ausgesprochen werden. Im Übrigen wird in BGE 123 IV 61 E. 5a S. 63 gesagt, dass sogar Rechnungen ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit strafrechtlich Urkundencharakter haben können. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten mag hoch erscheinen, ist jedoch nicht willkürlich.

2.4. In Bezug auf das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 143bis - 1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (bzw. Art. 143bia StGB [i.V.m. Art. 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
1    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2    Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
StGB]) erwägt das Obergericht, der Beschuldigte und sein Mittäter hätten selber nicht über die Möglichkeit verfügt, anonymisierte Nummern herauszugeben. Sie hätten dafür das Passwort des Datenverarbeitungssystems der Firma A.________ erhältlich gemacht. Dies habe die spätere Falschregistrierung von Prepaid-Nummern überhaupt erst ermöglicht. Entsprechend schwer wiege das damit einhergehende Verschulden. Zudem sei (wiederum) davon auszugehen, dass der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit bei der Tatbegehung verfügt habe. In Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (bzw. Gefängnis) sei insgesamt das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei angemessen.
Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Obergericht als entscheidend erachteten Strafzumessungsfaktor - zu Recht - nicht. Verglichen damit kann dem von ihm hauptsächlich ins Feld geführten Umstand, welchen das Obergericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, wie einfach sich er und sein Mittäter das Passwort zur Datenbearbeitungsanlage hätten beschaffen können, verschuldensmässig kein nennenswertes Gewicht beigemessen werden. Ungeachtet, ob das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit zusätzlich als verschuldenserhöhend betrachtet wird oder nicht, halten sich 18 Monate Freiheitsstrafe noch im Rahmen des dem Obergericht zustehenden Ermessens.

2.5. Für die drei Verkehrsdelikte (mehrfache Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises) setzt das Obergericht eine Gesamtgeldstrafe fest, welche es indessen nicht beziffert, da diesbezüglich die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe mangels Gleichartigkeit nicht gegeben seien und wegen des Verschlechterungsverbotes, wonach die von ihm ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4½ Jahren nicht erhöht werden könne. Dies ist unbestritten geblieben.
Nach dem Gesagten hält die Strafzumessung für die einzelnen Straftaten vor Bundesrecht Stand.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es lasse strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
und e StGB ausser Acht und setze die (maximale) Zusatzstrafe von 69 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. E. 1 hiervor) nicht entsprechend herab. Weiter wendet er sich gegen den pauschalen Vorhalt, er habe sich nicht in einem Ausmass geständig und kooperativ gezeigt, das strafmindernd berücksichtigt werden könne; insbesondere sei keine nachhaltige Einsicht und Reue ersichtlich.

3.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, oder wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
und e StGB [bzw. Art. 64 al. 8 und 9 aStGB]).
Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue nur dem zuzubilligen, der aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit der als Beispiel erwähnten Ersetzung des Schadens und die "Betätigung" der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Aufrichtige Reue muss ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99 [i.V.m. Urteil 6B 622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.1]). Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 mit Hinweis). Dabei ist in Fällen wie dem vorliegenden, wenn das erstinstanzliche Urteil weitergezogen wird und dem Rechtsmittel
Devolutiv- und Suspensiveffekt zukommt, das zweitinstanzliche kantonale Urteil zeitlich massgebend (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4 [i.V.m. Urteil 6B 622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.1]).

3.2. Das Obergericht hat nicht explizit geprüft, ob der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB (bzw. Art. 64 al. 8 aStGB]) gegeben ist. In E. 2.5.10 seines Urteils hält es im Zusammenhang mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich nicht in einem Ausmass geständig und kooperativ gezeigt, das strafmindernd berücksichtigt werden könnte, fest, dass insbesondere denn auch keine nachhaltige Einsicht und Reue ersichtlich sei. Im Urteil vom 14. August 2014 (E. 7.8.2) führte es zur Begründung an, er sei während des laufenden Verfahrens in den Jahren 2010 und 2011 erneut und wiederholt und wiederum im Bereich der Vermögensdelikte straffällig geworden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung echte Einsicht und Reue gezeigt. So habe er zu Protokoll gegeben, dass es ihm leid tue. Ebenfalls gehe er seit Jahren einer geregelten Arbeit nach und er leiste dem Betreibungsamt regelmässig Abschlagszahlungen. Weiter weist er auf die umgehende Zahlung von Fr. 810'000.-- an die Geschädigte nach Konfrontation mit den offenen Rechnungen von über 1.1 Millionen Franken hin (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit namentlich im zuletzt erwähnten Umstand eine Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB zu erblicken ist, wird dieser Strafmilderungsgrund indessen durch die erneute Straffälligkeit noch während des laufenden Verfahrens gleichsam wieder zunichte gemacht.

3.3. In Bezug auf den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB verweist das Obergericht auf die verbindlichen Vorgaben im Urteil 6B 964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.4. An besagter Stelle erwog das Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe die Taten im Zeitraum von Mai 2003 bis Dezember 2006 verübt. Bis zum Urteil der Vorinstanz (vom 14. August 2014) seien rund 72/3 Jahre und damit noch nicht zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist vergangen. Im Übrigen könne von einem Wohlverhalten keine Rede sein, nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 wieder straffällig geworden sei. "Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, den Strafmilderungsgrund von Art. 64 al. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
aStGB respektive Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB anzuwenden".
Wie der Beschwerdeführer vorbringt, hat das Bundesgericht im Urteil 6B 964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.5 im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend das nicht eingehaltene Beschleunigungsgebot auch erwogen, die Vorinstanz werde im Rahmen der Neubeurteilung der Strafzumessung sich dazu äussern müssen, "ob aufgrund der bis zum zweiten Berufungsentscheid verstrichenen Zeit und des bis dahin allfälligen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers ein Strafminderungsgrund zu bejahen ist". Es kann offenbleiben, ob damit auf Art 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB Bezug genommen wird (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302 zu den Begriffen Strafschärfung/-milderung und Straferhöhung/-minderung). Bis zum zweiten vorinstanzlichen Urteil vom 15. Dezember 2016 sind zwar zehn Jahre verstrichen, somit zwei Drittel der Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB (bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB) abgelaufen. Selbst wenn indessen mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass dieser Zeitpunkt massgebend ist bei der Beurteilung des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes infolge langen Zeitablaufs, was nicht ohne Weiteres klar ist (vgl. E. 3.1 hiervor), ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Mit Blick auf die 2010 und 2011
verübten Straftaten fehlt es nach wie vor an der weiteren Voraussetzung des Wohlverhaltens. Es kommt dazu, dass das Obergericht in Bezug auf die Dauer vom Urteil 6B 964/2014 vom 2. April 2015 bis zu seinem zweiten Urteil vom 15. Dezember 2016 von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausgegangen ist und die Zusatzstrafe dementsprechend um neun Monate reduziert hat. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeitspanne strafmindernd nach Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB (bzw. Art. 63 aStGB) zu berücksichtigen.
Die Rügen betreffend die Nichtberücksichtigung von Strafmilderungsgründen bzw. strafmindernden Umständen sind unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_56/2017
Date : 19. April 2017
Published : 07. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (mehrfache Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage usw.)


Legislation register
BGG: 66
StGB: 24  36  47  48  49  64  97  143bis  147  160  251
BGE-register
107-IV-98 • 116-IV-300 • 123-IV-61 • 132-IV-1 • 136-IV-55 • 140-IV-145 • 141-IV-249 • 142-IV-265
Weitere Urteile ab 2000
6B_1196/2015 • 6B_56/2017 • 6B_622/2007 • 6B_964/2014
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