Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 868/2010

Urteil vom 19. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch David Hürlimann und/oder Mark Cagienard, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Verrechnungssteuer; solidarische Haftung des Liquidators,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 4. Oktober 2010.
Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG wurde 1985 gegründet und bezweckte den Handel mit und die Bearbeitung von Textilien sowie den Import und Export von Waren aller Art. Mit Handelsregistereintrag vom 12. September 2002 übernahm X.________ das Mandat als einziger Verwaltungsrat der AG. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 2. Juni 2005 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Als Liquidator mit Einzelunterschrift wurde X.________ bestellt. Am 23. Juni 2006 wurde über die AG der Konkurs eröffnet und am 7. Juli 2006 mangels Aktiven eingestellt. Mit Handelsregistereintrag vom 19. Oktober 2006 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.

B.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2005 verpflichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Y.________ AG, ihr Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 1'105'694.30 nebst Zins und Betreibungskosten, total Fr. 1'306'574.45, zu bezahlen. Dagegen erhob die Y.________ AG Einsprache. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 teilte die ESTV X.________ zudem mit, er hafte solidarisch für die ausstehende Summe, sofern er nicht nachweisen könne, dass er alles Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan habe. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2006 wies die ESTV die Einsprache der Y.________ AG ab und stellte fest, dass X.________ solidarisch für die Verrechnungssteuer von Fr. 1'105'694.30 nebst Zins und Betreibungskosten hafte.

C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2006 erhoben sowohl die Y.________ AG als auch X.________ Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Diese schrieb am 23. August 2006 das Verfahren in Sachen Y.________ AG als gegenstandslos ab. Mit Urteil vom 4. Oktober 2010 hiess das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ teilweise gut und legte den vom Beschwerdeführer geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag neu auf Fr. 529'813.11 fest.

D.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die geschuldeten Verrechnungssteuern seien auf Fr. 9'000.-- festzusetzen, eventualiter auf Fr 283'065.01, subeventualiter auf Fr. 299'596.95 und subsubeventualiter auf Fr. 464'199.43.
Die ESTV beantragt Abweisung der Beschwerde, und das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
in Verbindung mit Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
sowie Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ohne Weiteres zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) haften für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses solidarisch mit dem Steuerpflichtigen. Sie haften gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG jedoch nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

2.2 Die ESTV hatte die Verrechnungssteuerforderung gegenüber der Y.________ AG wie folgt begründet: Diese habe in den Jahren 1999 bis 2003 geschäftsmässig nicht begründete Provisionszahlungen an die Z.________ SA sowie an A.________ von insgesamt Fr. 2'849'958.-- ausbezahlt, die als geldwerte Leistungen an nahestehende Dritte zu betrachten seien (Verrechnungssteuer 35 %, ausmachend Fr. 997'485.30). Weiter bestehe eine nicht erklärbare Eigenkapital-Differenz von Fr. 252'642.-- per 31. Dezember 2000 gegenüber dem Vorjahr, was als steuerbare geldwerte Leistung zu betrachten sei (Verrechnungssteuer 35 %, ausmachend Fr. 88'424.70). Schliesslich habe die Y.________ AG im Jahr 2000 im Umfang von Fr. 19'784.30 die Überwälzungspflicht nach Art. 14
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG missachtet. Der Beschwerdeführer hafte als Verwaltungsrat und Liquidator der Gesellschaft, da er nicht dargelegt habe, dass er alles Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerschuld getan habe.

2.3 Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachte Verrechnungssteuerschuld gegenüber der Y.________ AG bestehe zu Recht. Der Beschwerdeführer sei vom 12. September 2002 bis zur Auflösung einziger Verwaltungsrat und Liquidator der Gesellschaft gewesen und trage grundsätzlich die alleinige Verantwortung. Er hafte damit auch für Verrechnungssteuerforderungen, die zwar vor seiner Geschäftsführung entstanden, aber während derselben geltend gemacht worden seien. Spätestens Anfang 2002 habe die faktische Liquidation der Gesellschaft begonnen. Der Liquidator hafte bis zur Höhe des Liquidationsergebnisses; zu dessen Berechnung sei auf die letzte vor Beginn der faktischen Liquidation erstellte Bilanz abzustellen, also jene für das Jahr 2001; das dort ausgewiesene Fremdkapital (Fr. 344'266.73) sei vom Total der Aktiven (Fr. 874'079.84) abzuziehen, was zu einem mutmasslichen Liquidationsergebnis von Fr. 529'813.11 führe. Der Beschwerdeführer hafte bis zu diesem Betrag, da er den Exkulpationsbeweis nicht erbracht habe.

2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht die Verrechnungssteuerschuld der Y.________ AG nicht mehr. Er bringt jedoch im Hauptstandpunkt vor, sämtliche Steuerforderungen mit Ausnahme derjenigen für die Provisionszahlungen 2003, seien in der Zeit vor seiner Wahl zum Verwaltungsrat begründet, aber in diesem Zeitpunkt nicht bekannt und auch nicht erkennbar gewesen. Es wäre ihm daher gar nicht möglich und deshalb auch nicht zumutbar gewesen, den latenten Verrechnungssteueranspruch festzustellen oder zu erfüllen, bevor die ESTV diesen zu Beginn des Jahres 2005 geltend gemacht habe. Seine Haftung sei deshalb auf die in jenem Zeitpunkt in der Gesellschaft vorhandenen Fr. 9'000.-- zu beschränken. Eventualiter sei der Beginn der faktischen Liquidation auf Beginn 2004 festzulegen und für die Bestimmung des haftungsrelevanten Liquidationsüberschusses auf die Zahlen per Ende 2003 abzustellen (Fr. 283'065.01). Subeventualiter sei der Liquidationsüberschuss in dem Zeitpunkt massgeblich, in welchem die ESTV mit Schreiben vom 14. Juli 2003 erstmals Unregelmässigkeiten festgestellt habe (Fr. 299'569.95). Subsubeventualiter könne er für allfällige faktische Liquidationshandlungen, welche vor seinem Amtsantritt als Verwaltungsrat
vorgenommen wurden, nicht haftbar gemacht werden; er könne maximal bis zum Betrag des bei seinem Eintritt noch vorhandenen Nettovermögens haften (Fr. 464'199.43).

3.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG sind Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien. Nach Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) ist steuerbarer Ertrag von Aktien jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, die vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, ist auch eine Überschussverteilung aus einer faktischen Liquidation steuerbarer Ertrag und kann eine Haftung der mit der Liquidation betrauten Personen nach Art. 15
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG begründen (BGE 115 Ib 274 E. 14b S. 283 mit Hinweisen; Urteile A.335/1976 vom 17. Februar 1978 E. 10, in: ASA 47 S. 541; 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.2; 2C 502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.1 und 5.1, in: StR
64/2009 S. 588; JACQUES BÉGUELIN, La responsabilité fiscale des liquidateurs de sociétés anonymes, sociétés à responsabilité limitée et sociétés coopératives, in: Mélanges Henri Zwahlen, 1977, S. 544 f.; PETER BÖCKLI, Haftung des Verwaltungsrats für Steuern, in: StR 1985 S. 522 f.; ROBERT DANON, La responsabilité fiscale solidaire des organes en cas de liquidation d'une société de capitaux, in François Bohnet (Hrsg.), Quelques actions en responsabilité, 2008, S. 207 f.; ERNST GIGER, Die Steuerschulden bei der Liquidation, IWIR 1999 S. 6; THOMAS MEISTER, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2005, N. 15 f. und 25 zu Art. 15
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG; THOMAS MÜLLER, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, 1999, S. 142 f.; XAVIER OBERSON, La responsabilité fiscale des organes dirigeants des sociétés anonymes, SJ 2006 S. 298; W. ROBERT PFUND, Verrechnungssteuer, 1971, N. 4 zu Art. 15
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG).

3.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG haften die Liquidatoren für die Forderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden. Es genügt, dass einer dieser Tatbestände erfüllt ist (PFUND, a.a.O., N. 19 zu Art. 15). Die Haftung umfasst mithin auch die Steuerforderungen, die vor Amtsantritt der mit der Liquidation betrauten Personen entstanden sind, aber erst während deren Amtsdauer geltend gemacht wurden (BÉGUELIN, a.a.O., S. 546; DANON, a.a.O., S. 213; MEISTER, a.a.O., N. 21 und 25 zu Art. 15
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er für die vor seinem Amtsantritt allenfalls erfolgten Liquidationshandlungen nicht haften könne, dringt deshalb nicht durch.

4.
4.1 Eine faktische Liquidation wird dann angenommen, wenn die Gesellschaft ausgehöhlt bzw. ihr die wirtschaftliche Substanz entzogen wird, so dass die ordentliche Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich ist (BGE 115 Ib 274 E. 10a S. 280; Urteile A.335/1976 vom 17. Februar 1978 E. 8c in: ASA 47 S. 541; 2C 695/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.1; DANON, a.a.O., S. 207; MEISTER, a.a.O., N. 12 zu Art. 15
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG; OBERSON, a.a.O., S. 298). Der Maximalbetrag der Haftung bestimmt sich nach dem Betrag des Liquidationsergebnisses (Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG), d.h. nach dem Vermögen, das der Gesellschaft nach Tilgung der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt. Für die Bemessung des Liquidationsüberschusses ist der Stand bei Eintritt des Auflösungsgrunds bzw. bei Beginn der Liquidation massgeblich (Urteile A.335/1976 vom 17. Februar 1978 E. 9, in: ASA 47 S. 541; 2A.94/2001 vom 27. Juni 2001 E. 2c; BÉGUELIN, a.a.O., S. 546; MEISTER, a.a.O., N. 20 zu Art. 15
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG; PFUND, a.a.O., N. 7 zu Art. 15
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG). Das gilt auch im Falle einer faktischen Liquidation. Entscheidend ist daher, in welchem Zeitpunkt diese begonnen hat.

4.2 Es wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Y.________ AG im Zeitpunkt des formellen Liquidationsbeschlusses im Juni 2005 bereits ausgehöhlt und faktisch liquidiert war, bringt doch der Beschwerdeführer selber vor, das Vermögen der Gesellschaft habe per Ende 2004 nur noch Fr. 9'000.- betragen. Die faktische Liquidation muss somit vorher erfolgt sein. Fraglich ist, ob sie bereits Anfang 2002 begonnen hat, wie die Vorinstanz angenommen hat und was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

4.3 Die Vorinstanz hat diese Annahme wie folgt begründet: Für das Jahr 2001 habe die Y.________ AG zwei Finanzanlagen aufgewiesen, nämlich zwei Darlehen, von denen eines bis Mitte 2002 zurückbezahlt wurde. Pro 2002 habe die Y.________ AG kein Anlage-, sondern nur noch Umlaufvermögen ausgewiesen, die Passiven hätten nur noch aus Gewinn bestanden. Ferner seien Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2002 erst im Jahre 2005 erstellt worden. Die verbuchten Leistungen und Lieferungen seien zwar im Jahre 2002 noch beträchtlich gewesen, hätten aber im Vergleich zum Vorjahr um 18,5 % abgenommen, der Material- und Warenaufwand sogar um 23 %. Entscheidend seien der Aktiven- und Fremdkapitalschwund um 50 bzw. 100 % im Vergleich zum Vorjahr.

4.4 Die in diesen Erwägungen enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen werden als solche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und sind für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor). Ob diese Feststellungen den Schluss auf eine per Anfang 2002 begonnene faktische Liquidation zulassen, ist dagegen eine vom Bundesgericht im Folgenden frei zu prüfende Rechtsfrage.

4.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die Annahme einer faktischen Liquidation nicht entscheidend auf den subjektiven Liquidationswillen an (BGE 115 Ib 274 E. 10c S. 281; Urteil 2C 695/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.2). Die Vorinstanz hat denn auch nicht festgestellt, die Y.________ AG bzw. der Beschwerdeführer hätten im Jahre 2002 einen Liquidationswillen gehabt. Unter diesen Umständen muss aus äusseren Indizien auf die Liquidation geschlossen werden. Dabei besteht die Problematik, dass bei einer Betrachtung aus der Retrospektive manches bereits als Liquidationsschritt erscheinen mag, was bei echtzeitlicher Betrachtung noch als normale Geschäftstätigkeit betrachtet werden kann (GIGER, a.a.O., S. 6). Nicht jede sich nachträglich als betriebswirtschaftlich unzweckmässig erweisende Disposition kann bereits als Beginn einer faktischen Liquidation angesehen werden (MÜLLER, a.a.O., S. 143).
Eine Übersicht über die Rechtsprechung zeigt denn auch, dass in denjenigen Fällen, in denen eine faktische Liquidation bejaht wurde, eindeutige Umstände vorlagen:
4.5.1 Im Urteil A.335/1976 vom 17. Februar 1978, in: ASA 47 S. 541 hatte der Alleingesellschafter die Gesellschaft mit Mitteln von rund 25 Mio. Franken ausgestattet und in den Jahren 1967 bis 1971 aus dem Gesellschaftsvermögen Leistungen zugunsten seiner anderen Unternehmen erbracht, welche das Vermögen der Gesellschaft aufzehrten. Das Bundesgericht erwog, aus der Rückschau habe die Aushöhlung wohl bereits 1966/67 mit der Eingehung einer Verfügungsvollmacht und einer Bürgschaftsverpflichtung begonnen, doch könne nicht als erwiesen gelten, dass die Geschäftsleistung damals bereits an eine Auflösung dachte. Hingegen habe die Liquidation in den Jahren 1970 und 1971 stattgefunden, als die Gesellschaft ihre letzten noch verbleibenden Aktiven im Umfang von insgesamt ca. 1,35 Mio. Franken preisgegeben habe, indem ein Darlehen an den bereits illiquiden Alleingesellschafter ausgerichtet wurde.
4.5.2 In BGE 115 Ib 274 E. 10b S. 280 wurde einer Beteiligungsgesellschaft ihre wirtschaftliche Substanz entzogen, da sie sämtliche Beteiligungen verkauft hatte.
4.5.3 Im Urteil 2A.57/1989 vom 9. Oktober 1989 E. 2b, nicht publ. in: BGE 115 Ib 393, in: ASA 58 S. 707, galt als faktische Liquidation, dass eine Immobilien AG ihr einziges wesentliches Aktivum, eine Liegenschaft, veräussert hatte.
4.5.4 Im Urteil 2A.107/1999 vom 23. September 1999 E. 6b, in: ASA 69 S. 898, nahm eine Gesellschaft, die von 1981 bis 1991 kaum aktiv gewesen war und deren Aktiven Ende 1990 zu 70 % aus Bankkonten bestanden, im folgenden Jahr mit einem neuen Aktionär und einer neuen Verwaltung eine neue Tätigkeit auf.
4.5.5 Im Urteil 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.3 wurde als faktische Liquidation betrachtet, dass die Gesellschaft ihr einziges wesentliches Aktivum verkauft und den Erlös dem Aktionär zur Verfügung gestellt hatte, wodurch der Gesellschaft verunmöglicht wurde, ihre Tätigkeit weiterzuführen.
4.5.6 Im Urteil 2C 502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1 lag eine faktische Liquidation vor, nachdem die Gesellschaft ihre noch vorhandenen Wertschriften verkauft hatte und der Verkaufserlös grösstenteils unwiederbringlich an eine andere Gesellschaft floss, wobei die Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften nicht offen gelegt wurden.
4.5.7 Im Urteil 2C 695/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.1 wurde schliesslich eine faktische Liquidation im Jahre 2002 angenommen, nachdem sich die Aktiven der Gesellschaft zwischen Ende 2001 und Ende 2002 von Fr. 263'500.- auf Fr. 9'000.- reduziert hatten. Weitere Indizien für eine faktische Liquidation sah das Bundesgericht darin, dass sich im Jahre 2002 die hohe Verrechnungssteuerschuld der Gesellschaft definitiv abzeichnete und der Geschäftsführer zudem die Leitung einer anderen Gesellschaft zu übernehmen begann.

4.6 Solche eindeutigen und klaren Indizien wie in den oben genannten Fällen liegen hier jedoch nicht vor: Die bisherige Geschäftsaktivität wurde in den Jahren 2002 und 2003 weitergeführt, wenn auch in etwas reduziertem Umfang: Im Jahre 2002 betrug der Rückgang beim Warenertrag bzw. Material- und Warenaufwand gegenüber dem Vorjahr 18,4 bzw. 23,1 %; diese liegt somit im Rahmen üblicher Geschäftsschwankungen und ist nicht derart, dass auf eine Liquidation geschlossen werden müsste. Im Unterschied zu den oben erwähnten Fällen wurden zudem die Aktiven während des Jahres 2002 nicht grossmehrheitlich, sondern bloss um knapp 50 % reduziert. Wird zudem der Aktivenbestand nicht mit dem Jahr 2001, sondern mit 2000 oder 1999 verglichen, so beträgt die Abnahme nur 34 % bzw. 43 %, was aufzeigt, dass auch in den früheren Jahren erhebliche Schwankungen (nach oben wie nach unten) im Aktivenbestand vorkamen. Der Umstand, dass die Gesellschaft Ende 2002 kein Anlagevermögen aufwies, ist bei der Natur der von der Y.________ AG verfolgten Tätigkeit (Handels- bzw. Vermittlungsgeschäfte) nicht massgebend: Schon im Jahre 2001 hatte das Anlagevermögen nur 15,2 % der Aktiven ausgemacht und hauptsächlich aus einer Darlehensforderung gegenüber der B.________
SA im Betrag von Fr. 126'933.72 bestanden. Dass diese Forderung bis Mitte 2002 zurückbezahlt wurde, kann nicht als Indiz für eine Liquidation betrachtet werden. Unter den aktenkundigen Umständen (langjährige Krankheit und schliesslich Tod des früheren Verwaltungsrats und damit im Zusammenhang jahrelang keine ordentlichen Buchhaltungsabschlüsse) kann schliesslich auch nicht ausschlaggebend sein, dass in den Jahren 2002 und 2003 noch keine ordentlichen Jahresabschlüsse erstellt wurden. Ein Indiz könnte hingegen das Fehlen von Fremdkapital in der Bilanz 2002 sein, nachdem in den Vorjahren 2001 noch Fremdkapital im Umfang von ca. einem Viertel der Passiven in der Form von Lieferantenkreditoren ausgewiesen worden waren. Dies könnte darauf hinweisen, dass per Ende 2002 kaum mehr Lieferungen bestellt wurden. Allerdings erscheint der Passivposten "Gewinn" in dieser Bilanz, die ausdrücklich als provisorische bezeichnet wird, ohnehin ungewöhnlich und wenig verlässlich und stimmt auch nicht mit dem in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinn von Fr. 166'352.08 überein, welcher bei einem Warenertrag von rund 2,4 Mio. Franken nicht verdächtig hoch ist. Für das Jahr 2003 liegt ebenfalls eine als provisorisch bezeichnete Bilanz und
Erfolgsrechnung vor, auf welcher handschriftlich "per 30.6.2003" eingetragen ist. Nach dieser Rechnung wurden weiterhin Warenertrag sowie Material- und Warenaufwand verbucht, gegenüber dem Jahr 2002 um rund 68 % bzw. 63 % reduziert, was umgerechnet auf ein ganzes Jahr ebenfalls noch einen Umsatzrückgang im Rahmen üblicher Geschäftstätigkeit darstellt. Insgesamt erlauben diese Indizien nicht, den Beginn der faktischen Liquidation auf Anfang 2002 festzulegen.

4.7 Entscheidend kommt hinzu, dass auch die ESTV in Kenntnis all dieser Umstände zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer Liquidation ausging: Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 wies die ESTV auf "einige Fragen und Probleme (Nichtüberwälzen der im Jahr 2000 aufgerechneten und bezahlten Verrechnungssteuer, zu hohe Weiterleitungen nach Fifty-fifty-Praxis, etc.)" hin. Gemäss einer Notiz über eine Besprechung vom 6. November 2003 zwischen der ESTV sowie der Buchhaltung und der Revisionsstelle der Y.________ AG wurden für die Jahre ab 2001 gewisse Vorgehensweisen vereinbart und darauf hingewiesen, dass die Buchhalterin vom Aktionariat den Auftrag habe, die Y.________ AG aus dem "Schlamassel" zu holen und dass der Beschwerdeführer das Mandat als Verwaltungsrat übernommen habe, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen; von einer Liquidation ist hingegen nicht die Rede. Auch nach durchgeführten Abklärungen stellte die ESTV mit Rechnung vom 11. Januar 2005 nicht etwa Verrechnungssteuern auf Liquidationsüberschüssen in Rechnung, sondern im Wesentlichen nicht belegten Geschäftsaufwand in Form von Provisionsaufwendungen, wobei auch noch für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 ein Betrag in der Grössenordnung der Vorjahre geschätzt wurde. Die
ESTV ging also offensichtlich von einer Weiterführung der Geschäftstätigkeit im bisherigen Umfang aus. In der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 27. Februar 2006 und im Einspracheentscheid vom 4. April 2006 wies die ESTV darauf hin, dass sich die Y.________ AG gemäss SHAB vom 29. August 2005 in Liquidation befinde und der Beschwerdeführer für die Steuer hafte, die hauptsächlich auf nicht geschäftsmässig begründeten Provisionsaufwänden in den Geschäftsjahren 1999-2003 resultierte. Erstmals in der Beschwerdevernehmlassung vom 12. Juli 2006 machte sie geltend, die Gesellschaft müsse bereits ab 2002 als ausgehöhlt gelten.

4.8 Unter diesen Umständen kann der Beginn der faktischen Liquidation nicht auf Anfang 2002 festgelegt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt der (offenbar per Mitte 2003 abgeschlossenen) Bilanz und Erfolgsrechnung 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde sowohl nach den verfügbaren Geschäftsunterlagen der Gesellschaft als auch nach dem Eindruck der ESTV die Geschäftstätigkeit im bisherigen Umfang weiter betrieben. Das Liquidationsergebnis, bis zu welchem der Beschwerdeführer haftet, berechnet sich somit nach dieser Bilanz und beträgt entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers Fr. 283'065.01.

5.
Im Hauptstandpunkt bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihm die Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung zumutbar gewesen wäre.

5.1 Die Haftung des Liquidators ist keine Kausalhaftung, sondern eine Garantenhaftung (Urteil A.335/1976 vom 17. Februar 1978 E. 10, in: ASA 47 S. 541; BÖCKLI, a.a.O., S. 523 f.; DANON, a.a.O., S. 204; OBERSON, a.a.O., S. 294 f.); sie entfällt, soweit der Liquidator das ihm Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan hat (Art. 15 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG). Die Haftung setzt zwar kein Verschulden voraus (Urteil 2C 551/2009 vom 13. April 2010 E. 4.1, in: StR 65/2010 S. 876; BÉGUELIN, a.a.O., S. 542, 549), doch ist die Frage nach der Zumutbarkeit nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Haftenden zu beurteilen (BGE 115 Ib 393 E. 4a S. 394 f.; 106 Ib 375 E. 2b/bb S. 380; Urteil 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.2; BÉGUELIN, a.a.O., S. 550; GIGER, a.a.O., S. 7 f.; BÖCKLI, a.a.O., S. 525 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 147 f.; PFUND, a.a.O., N. 20.1 zu Art. 15).

5.2 Die objektive Zumutbarkeit ist hier zu bejahen: Der Beschwerdeführer musste bei seinem Amtsantritt feststellen, dass die Buchhaltung seit Jahren nicht ordnungsgemäss geführt worden war. Er musste deshalb auch damit rechnen, dass noch nachträgliche Steuerforderungen geltend gemacht werden könnten. Es ist ihm zwar zugute zu halten, dass er sich um eine Klärung der Verhältnisse bemühte und es ist verständlich, dass er nicht sogleich einen vollständigen Überblick gewinnen konnte. In einer solchen Situation hätte er aber Rückstellungen oder Sicherstellungen bilden können und müssen für allfällige noch entstehende Steuerforderungen. Namentlich wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Zahlung oder Sicherstellung der Steuer nicht erst mit der Geltendmachung durch die ESTV zumutbar. Die Steuerpflichtigen bzw. ihre Organe haben unaufgefordert die vorgeschriebenen Abrechnungen einzureichen und die Steuer zu entrichten (Art. 38 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 38 - 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
1    Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
3    Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.91
4    Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.92
5    Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.93
VStG). Sie sind besser als die Steuerverwaltung in der Lage, die finanzielle Situation und die Aktivitäten der Gesellschaft zu beurteilen und können sich nicht darauf verlassen, von der ESTV auf ihre Pflichten hingewiesen zu werden.

5.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Umstände (fehlende juristische Kenntnisse, Übernahme des VR-Mandats aus Pietät gegenüber seinem verstorbenen Vater) vermögen ihn nicht zu entlasten: Wer ein Mandat als Verwaltungsrat oder Liquidator übernimmt, von dem er weiss, dass er es nicht ordnungsgemäss wird ausführen können, verletzt seine Sorgfaltspflicht und kann sich nicht auf seine fehlenden Kenntnisse berufen (BGE 115 Ib 393 E. 4b S. 395; Urteil 2A.132/1991 vom 29. Juni 1992 E. 6, in: RDAT 1993 I n. 26t pag. 369).

6.
Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet und damit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten je hälftig dem Beschwerdeführer und der ESTV aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der vom Beschwerdeführer geschuldete Haftungsbetrag wird auf Fr. 283'065.01 festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 3'000.--, dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.

3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Winiger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_868/2010
Date : 19. April 2011
Published : 07. Mai 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Verrechnungssteuer; solidarische Haftung des Liquidators


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  95  97  100  105
VStG: 4  14  15  38
VStV: 20
BGE-register
106-IB-375 • 115-IB-274 • 115-IB-393
Weitere Urteile ab 2000
2A.107/1999 • 2A.132/1991 • 2A.342/2005 • 2A.57/1989 • 2A.94/2001 • 2C_502/2008 • 2C_551/2009 • 2C_695/2009 • 2C_868/2010
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • withholding tax • beginning • supervisory board • liquidator • lower instance • federal administrational court • appeal concerning affairs under public law • question • earnings statement • [noenglish] • meadow • performance considerable in money • objection decision • loan capital • interest • decision • indication • prosecutional cost • statement of affairs • clerk • ex officio • loan • delivery • balance sheet • prosecutional dividend • finding of facts by the court • knowledge • number • calculation • infringement of a right • document • joint and several liability • withholding tax regulation • auditor • mandate • company • statement of reasons for the adjudication • construction and facility • regulation • court and administration exercise • share • access • liquidation • end • legal demand • accounting • administration • formation of real right • equity • individual signature • father • death • direct federal tax • participation certificate • stamp duty • costs of the proceedings • strict liability • lausanne • doubt • bonus share • period of office • individual circumstances • fraud • time limit • participant of a proceeding • legal entity • litigation costs
... Don't show all
Magazine ASA
ASA 47,541 • ASA 58,707 • ASA 69,898
SJ
2006 S.298
StR
64/2009 • 65/2010