Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.628/2005 /leb
Urteil vom 19. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Rückerstattung der Verrechnungssteuer,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 29. August 2005.
Sachverhalt:
A.
A.________ hat lange Zeit für ein Schweizer Unternehmen im asiatischen Raum gearbeitet; heute befindet er sich im Ruhestand, nachdem er offenbar im Jahre 2000 seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Seinen Wohnsitz hatte er zuletzt jahrelang in Manila auf den Philippinen. In der Schweiz verfügt er über eine eigene Wohnung in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus in X.________, in der er jeweilen wohnt, wenn er sich dort aufhält.
B.
Bei Einreichung der Steuererklärung 2002 beantragte A.________ die Rückerstattung von Verrechnungssteuern in der Höhe von 7'734 Franken. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn verweigerte ihm in der Folge die Rückerstattung, weil er nicht in der Schweiz Wohnsitz habe. Das Kantonale Steuergericht Solothurn schützte den dahingehenden Einspracheentscheid kantonal letztinstanzlich, gab A.________ aber Recht, soweit zudem ein Abzug von 229'100 Franken beim steuerbaren Vermögen streitig war (Urteil vom 29. August 2005).
C.
Am 20. Oktober 2005 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 7'734 Franken verweigert werde. Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Kantonale Steuergericht Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) haben natürliche Personen dann Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. Der Beschwerdeführer verfügte gemäss eigenen Angaben seit Ende der 60-er Jahre über keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr und war zuletzt jahrelang auf den Philippinen ansässig. Er macht aber geltend, seinen Wohnsitz nunmehr in X.________ zu haben, zumal er sich "seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit... vermehrt in der Schweiz aufhalte". Er verweist diesbezüglich auf die bei der Veranlagungsbehörde eingereichten Unterlagen betreffend Gas- und Stromverbrauch und "Telefonkosten" und macht weiter geltend, er könne "ohne weiteres nachweisen, dass er in den letzten Jahren immer an den Anlässen der B.________-Bruderschaft in X.________ teilgenommen" habe und jeweilen am 5. Juni zum Geburtstag seiner Mutter in X.________ gewesen sei. Es ist offensichtlich, dass diese (teils unbelegten) Vorbringen nicht geeignet sind, eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers von den Philippinen in die Schweiz darzutun. Dieser macht im Übrigen - aus
verständlichen Gründen - nicht etwa geltend, wegen seines angeblichen Schweizer Wohnsitzes hier unbeschränkt steuerpflichtig zu sein (vgl. Art. 3 Abs. 1
DBG) und hat dementsprechend in der Steuererklärung angegeben, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 in Manila Wohnsitz gehabt zu haben. Bei diesen Gegebenheiten erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers aber zum Vornherein als widersprüchlich und eine Rückerstattung gestützt auf Art. 22 Abs. 1
VStG ist ausgeschlossen.
2.
2.1 Während die Verrechnungssteuer für Inländer grundsätzlich nur eine Sicherungsfunktion hat und keine fiskalische Belastung darstellen soll (vgl. Bernhard Zwahlen, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/2: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2005, N 1 zu Art. 22), führt sie bei ausländischen Empfängern schweizerischer Kapitalerträge regelmässig zu einer echten Besteuerung (an der Quelle): Dies, weil der Rückerstattungsanspruch grundsätzlich einen Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 22 Abs. 1
und Art. 24 Abs. 2
VStG). Ausländische Steuerträger können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur insoweit verlangen, als ihnen ein Staatsvertrag einen entsprechenden Anspruch einräumt (vgl. Urteil A.297/1979, in: ASA 50 S. 145, E. 1a). Vorliegend käme allenfalls gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Abkommens vom 24. Juni 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-Philippinen; SR 0.672.964.51; in Kraft getreten am 30. April 2001) ein Anspruch auf eine (teilweise) Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer in Frage. Der
Beschwerdeführer hat jedoch stets behauptet, in der Schweiz Wohnsitz zu haben, und seinen Rückerstattungsanspruch auf Art. 22 Abs. 1
VStG gestützt. Dass er eine Rückerstattung auch aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens verlangt hätte (wofür andere Voraussetzungen als im nationalen Recht gelten; vgl. das einschlägige Formular 60 der Eidgenössischen Steuerverwaltung;http://www.estv.admin.ch/data/dvs/ druck/forms/forms/snapform/60-franz.qdf), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Deshalb kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch verwirkt wäre, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung geltend macht.
2.2 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-Philippinen, hat der Beschwerdeführer doch seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz und ist hier auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig; er wird lediglich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit für den Liegenschaftsertrag besteuert. Fehlt es an einer entsprechenden persönlichen Zugehörigkeit, so ist der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-Philippinen in der Schweiz "ansässig". "Ansässigkeit" setzt gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung voraus, dass nach nationalem Recht - aufgrund des Wohnsitzes, eines ständigen Aufenthalts oder eines ähnlichen Merkmals - eine (unbeschränkte) Steuerpflicht besteht. Damit handelt es sich hier zum Vornherein nicht um einen Fall, in welchem der angerufene Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-Philippinen zur Anwendung kommen kann. Im Übrigen dient diese Bestimmung ohnehin bloss der Abgrenzung der Steuerhoheiten im internationalen Verhältnis, falls ein Steuerpflichtiger gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-Philippinen in beiden Vertragsstaaten "ansässig" ist, d.h. nach dem nationalen Recht beider Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist.
3.
Schliesslich ist auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV nicht stichhaltig: Zwar erwähnt die (dürftige) Begründung des angefochtenen Entscheids das Doppelbesteuerungsabkommen, auf dessen Art. 4 Abs. 2 lit. c sich der Beschwerdeführer ausdrücklich berufen hatte, mit keinem Wort. Eine Verletzung der Begründungs- und allenfalls auch der Prüfungspflicht durch die Vorinstanz ist aber nach dem Gesagten zu verneinen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.628/2005 /leb
Urteil vom 19. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Rückerstattung der Verrechnungssteuer,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 29. August 2005.
Sachverhalt:
A.
A.________ hat lange Zeit für ein Schweizer Unternehmen im asiatischen Raum gearbeitet; heute befindet er sich im Ruhestand, nachdem er offenbar im Jahre 2000 seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Seinen Wohnsitz hatte er zuletzt jahrelang in Manila auf den Philippinen. In der Schweiz verfügt er über eine eigene Wohnung in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus in X.________, in der er jeweilen wohnt, wenn er sich dort aufhält.
B.
Bei Einreichung der Steuererklärung 2002 beantragte A.________ die Rückerstattung von Verrechnungssteuern in der Höhe von 7'734 Franken. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn verweigerte ihm in der Folge die Rückerstattung, weil er nicht in der Schweiz Wohnsitz habe. Das Kantonale Steuergericht Solothurn schützte den dahingehenden Einspracheentscheid kantonal letztinstanzlich, gab A.________ aber Recht, soweit zudem ein Abzug von 229'100 Franken beim steuerbaren Vermögen streitig war (Urteil vom 29. August 2005).
C.
Am 20. Oktober 2005 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 7'734 Franken verweigert werde. Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Kantonale Steuergericht Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 22 Abs. 1
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 22 |
||||||
| Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. | ||||||
| Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. | ||||||
verständlichen Gründen - nicht etwa geltend, wegen seines angeblichen Schweizer Wohnsitzes hier unbeschränkt steuerpflichtig zu sein (vgl. Art. 3 Abs. 1
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 3 |
||||||
| Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. | ||||||
| Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. | ||||||
| Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: | ||||||
| während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; | ||||||
| während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. | ||||||
| Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. | ||||||
| Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9. | ||||||
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 22 |
||||||
| Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. | ||||||
| Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. | ||||||
2.
2.1 Während die Verrechnungssteuer für Inländer grundsätzlich nur eine Sicherungsfunktion hat und keine fiskalische Belastung darstellen soll (vgl. Bernhard Zwahlen, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/2: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2005, N 1 zu Art. 22), führt sie bei ausländischen Empfängern schweizerischer Kapitalerträge regelmässig zu einer echten Besteuerung (an der Quelle): Dies, weil der Rückerstattungsanspruch grundsätzlich einen Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 22 Abs. 1
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 22 |
||||||
| Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. | ||||||
| Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. | ||||||
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 24 |
||||||
| Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist. | ||||||
| Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten. | ||||||
| Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer. | ||||||
| Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient. | ||||||
| Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2741; BBl 2000 6344903). Sie findet erstmals Anwendung auf die Rücker- stattung der Verrechnungssteuer von steuerbaren Leistungen, die nach dem 31. Dez. 2000 fällig werden (Ziff. II Abs. 2 der genannten Änd.). | ||||||
Beschwerdeführer hat jedoch stets behauptet, in der Schweiz Wohnsitz zu haben, und seinen Rückerstattungsanspruch auf Art. 22 Abs. 1
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 22 |
||||||
| Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. | ||||||
| Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. | ||||||
2.2 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-Philippinen, hat der Beschwerdeführer doch seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz und ist hier auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig; er wird lediglich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit für den Liegenschaftsertrag besteuert. Fehlt es an einer entsprechenden persönlichen Zugehörigkeit, so ist der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-Philippinen in der Schweiz "ansässig". "Ansässigkeit" setzt gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung voraus, dass nach nationalem Recht - aufgrund des Wohnsitzes, eines ständigen Aufenthalts oder eines ähnlichen Merkmals - eine (unbeschränkte) Steuerpflicht besteht. Damit handelt es sich hier zum Vornherein nicht um einen Fall, in welchem der angerufene Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-Philippinen zur Anwendung kommen kann. Im Übrigen dient diese Bestimmung ohnehin bloss der Abgrenzung der Steuerhoheiten im internationalen Verhältnis, falls ein Steuerpflichtiger gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-Philippinen in beiden Vertragsstaaten "ansässig" ist, d.h. nach dem nationalen Recht beider Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist.
3.
Schliesslich ist auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 29
DBG 3
OG 156OG 159
VStG 22
VStG 24
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 3 |
||||||
| Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. | ||||||
| Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. | ||||||
| Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: | ||||||
| während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; | ||||||
| während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. | ||||||
| Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. | ||||||
| Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9. | ||||||
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SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 22 |
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| Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. | ||||||
| Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. | ||||||
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 24 |
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| Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist. | ||||||
| Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten. | ||||||
| Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer. | ||||||
| Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient. | ||||||
| Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2741; BBl 2000 6344903). Sie findet erstmals Anwendung auf die Rücker- stattung der Verrechnungssteuer von steuerbaren Leistungen, die nach dem 31. Dez. 2000 fällig werden (Ziff. II Abs. 2 der genannten Änd.). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
Zeitschrift ASA
ASA 50,145