Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 759/2017

Urteil vom 19. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung (Einstellung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Mai 2017 (UH170091-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte gegen X.________ wegen Angriffs, Sachbeschädigung und geringfügiger Vermögensdelikte eine Strafuntersuchung, welche sie mit Verfügung vom 10. März 2017 einstellte. Die Gebühr von Fr. 1'100.-- für das Vorverfahren und die polizeilichen Auslagen von Fr. 450.-- auferlegte sie X.________. Die Kosten der während der Haft bestehenden amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO auf die Staatskasse genommen.

B.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Mai 2017 unter Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- abwies.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Die Kosten des Strafverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Für die Wahlverteidigung sei ihm eine Entschädigung von Fr. 503.95 zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 2'640.-- und eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- auszurichten, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2016. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegt und weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurden.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung zugegeben, im Anschluss an das Eishockey-Playoff-Viertelfinalspiel zwischen den A.________ und dem B.________ im Rahmen der zur Strafuntersuchung führenden Gewaltübergriffe zum Nachteil von Anhängern des B.________ einen Kontrahenten zumindest in das Gesicht geschlagen zu haben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er zwischen 22:00 und 22:30 Uhr auf der C.________-Strasse in D.________ auf eine Konfrontation einstieg und einem Anhänger des B.________ mit Verletzungsfolge in dessen Gesicht geschlagen habe. Dieser vom Beschwerdeführer eingestandene Übergriff habe im Rahmen der Untersuchung keinem der bekannten Geschädigten zugeordnet werden können, weshalb keine Körperverletzung im Sinne von Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR erstellt sei. Hingegen sei der Übergriff als widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB und Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR zu qualifizieren. Zwischen der Verletzung dieser Verhaltensnorm und der Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Angriffs, Sachbeschädigung und geringfügiger Vermögensdelikte bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewaltübergriffe der Angehörigen der Gruppierung "E.________" zum
Nachteil von Anhängern des B.________ im selben Zeitfenster, nach demselben Verhaltensmuster und am selben Ort im selben Strassenzug aktiv beteiligte. Damit erweise sich die Kostenauflage als rechtmässig (Beschluss S. 6-7).

1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteil 6B 1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413; Urteil 6B 1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile 6B 1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B 1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Unter Willkürgesichtspunkten prüft es die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht (Urteil 6B 1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 III 564 E. 4.1 S. 566).

1.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Staatsanwaltschaft habe nach den Gewaltübergriffen eine Strafuntersuchung eröffnet wegen Angriffs zum Nachteil der fünf Geschädigten, die in der Einstellungsverfügung aufgeführt seien. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an bestritten, am Angriff und den Körperverletzungen beteiligt gewesen zu sein. Er habe jedoch zugegeben, am fraglichen Abend an einen Anhänger des B.________ geraten zu sein und diesen nach einer Provokation in das Gesicht geschlagen zu haben. Dieser Vorfall habe keine Verbindung zum Angriff. Es habe sich um eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Anhänger des B.________ gehandelt, nachdem dieser den Beschwerdeführer und andere Anhänger der A.________ provoziert gehabt habe. In der Einstellungsverfügung werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keiner der zur Anzeige gebrachten Gewaltübergriffe nachgewiesen werden könne. In Bezug auf den eingestandenen Schlag ins Gesicht habe es keine Untersuchung und keinen Strafantrag gegeben. Dieser Vorfall sei nicht ausschlaggebend dafür gewesen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei.
Die Vorinstanz stelle willkürlich fest, der Beschwerdeführer habe sich an den Gewaltübergriffen der Gruppierung "E.________" auf Anhänger des B.________ beteiligt. Die Akten und insbesondere die Einstellungsverfügung zeigten, dass sich die Untersuchung gar nie auf den vom Beschwerdeführer eingestandenen aber nicht angezeigten Schlag ins Gesicht bezogen habe. Sein Handeln sei somit nicht ursächlich gewesen für die weitgehenden Untersuchungen und die Anordnung von Zwangsmassnahmen. Die Strafuntersuchung sei auf diejenigen Personen zurückzuführen, welche die fünf Geschädigten angegriffen und verletzt hätten. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Mitglied der Gruppierung "E.________" vor Ort gewesen sei, so sei sein Verhalten nicht einmal mitursächlich für das Strafverfahren. Der Schlag in das Gesicht stehe in keinem Zusammenhang mit den untersuchten Angriffen. Er habe weder zeitlich noch örtlich noch personell eine Verbindung zum Angriff. Es habe sich um eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Anhänger des B.________ gehandelt, nachdem dieser den Beschwerdeführer und andere Anhänger der A.________ provoziert habe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers gegen einen Anhänger des B.________ sei möglicherweise strafrechtlich relevant. Es sei aber nicht geeignet gewesen, ein Strafverfahren im vorliegenden Ausmass zu verursachen. Das eingestellte Strafverfahren sei wegen Angriffs mit mehreren Geschädigten geführt worden. Der Übergriff des Beschwerdeführers auf den Anhänger des B.________ alleine hätte die Staatsanwaltschaft nicht zu Zwangsmassnahmen veranlasst. Auch sei deswegen keine Strafanzeige erhoben worden, womit nie ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt worden wäre. Damit müsse auch die adäquate Kausalität verneint werden. Gleiches gelte, wenn man den Beschwerdeführer als Teil der Gruppierung "E.________" sehe. Dem Beschwerdeführer werde nicht vorgeworfen, am Angriff zum Nachteil der fünf geschädigten Personen beteiligt gewesen zu sein.

1.5. Es ist unbestritten und klar erstellt, dass der Beschwerdeführer am Abend der fraglichen Übergriffe einem Anhänger des B.________ einen Schlag in das Gesicht versetzte. Dieser Vorfall steht offensichtlich im Zusammenhang mit den Ausschreitungen nach dem Spiel zwischen den A.________ und dem B.________. Der Beschwerdeführer trägt vor, es habe sich um eine davon losgelöste Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Anhänger des B.________ gehandelt. Dass der Vorfall isoliert gewesen sein soll, widerlegt der Beschwerdeführer selber, indem er vorträgt, sein Widersacher habe nicht nur ihn, sondern auch andere Anhänger der A.________ provoziert. Damit stand der Schlag unzweifelhaft im Kontext der Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der A.________ und des B.________, zumal der Beschwerdeführer als Mitglied der Gruppierung "E.________" vor Ort war. Es ist offensichtlich, dass sein Verhalten mitursächlich war für die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte mit der Begründung, dass der Widersacher des Beschwerdeführers nicht ausfindig gemacht werden konnte. Dass die Vorinstanz eine Verurteilung in materieller Hinsicht vornehmen und damit die Unschuldsvermutung verletzen würde,
bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor.
Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Strafverfahren mitveranlasst. Die Vorinstanz stützt sich nur auf unbestrittene und klar nachgewiesene Umstände. Zwischen dem Schlag des Beschwerdeführers in das Gesicht eines Anhängers des B.________, der zuvor ihn und andere Anhänger der A.________ provoziert habe, sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht nach dem Gesagten ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Auferlegung der Kosten und die Verweigerungen einer Entschädigung oder Genugtuung erfolgten zu Recht.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_759/2017
Date : 19. März 2018
Published : 06. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Entschädigung und Genugtuung (Einstellung)


Legislation register
BGG: 66
BV: 32
EMRK: 6
OR: 41  46  49
StPO: 10  135  426  430  433
ZGB: 28
BGE-register
112-IA-371 • 116-IA-162 • 119-IA-332 • 120-IA-147 • 136-III-410 • 141-III-564 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
6B_1172/2016 • 6B_1273/2016 • 6B_759/2017
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