Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 8/2010

Urteil vom 19. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 21. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A.
W.________, geboren 1973, bezog seit 1. März 2000 für die Folgen zweier Fahrradunfälle (vom 10. November 1994 und 19. August 1998) eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Luzern vom 6. August 2003; bestätigt mit Verfügung vom 28. September 2004). Im Jahre 2007 führte die IV-Stelle eine (weitere) revisionsweise Überprüfung der Anspruchsberechtigung durch, setzte mit Verfügung vom 2. Juli 2008 die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herab und forderte aufgrund einer Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogene Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2007 zurück.

B.
Beschwerdeweise beantragte W.________ insbesondere die Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente und ersuchte um Feststellung, dass die zwischen 1. Juni 2005 und 31. August 2007 bezogenen Leistungen nicht zurückzufordern seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2009 in dem Sinne teilweise gut, als es in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2008 feststellte, dass W.________ ab Januar 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen:
"1. Die Ziffer 1 des Rechtsspruches des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21.12.2009 sei insofern aufzuheben, als festgestellt wird, die Beschwerdegegnerin habe ab Januar 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
2. Es sei die Richtigkeit der Verfügung vom 2. Juli 2008 festzustellen.
3. Die Ziffern 4 und 5 des Rechtsspruches des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21.12.2009 seien aufzuheben.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. W.________ lässt beantragen, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils seien sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen; eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht kann nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Januar 2008 eine halbe Rente zugesprochen hat.

2.1 Das kantonale Gericht erwog, zum Zeitpunkt des zweiten Fahrradunfalles im Jahre 1998 habe sich die Versicherte noch in Ausbildung befunden. Weil es ihr nicht gelungen sei, stichhaltig zu begründen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Stadt Zürich arbeiten und im Jahre 2006 ein Einkommen von jährlich Fr. 106'322.70 erzielen würde, müsse das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne (LSE) festgesetzt und dabei auf die Tabelle TA11 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen), Ziffer 2 (Fachhochschule [FH], PH), Anforderungsniveau 3 (unteres Kader) abgestellt werden. Das Invalideneinkommen entspreche in den Jahren 2005 und 2006 dem tatsächlich erzielten Verdienst. Nachdem die Versicherte ihre damalige Arbeitsstelle freiwillig gekündigt habe und in der Folge arbeitslos gewesen sei, müsse das Invalideneinkommen ab 2007 ebenfalls gestützt auf die LSE-Tabelle TA 11, Ziffer 2, allerdings ohne Kaderfunktion, festgesetzt werden. Für die Jahre 2005 bis 2007 liege der Invaliditätsgrad unter 50 % (2005: 49 %; 2006: 44 %; 2007: 45 %). Angesichts des im
Jahre 2008 den Schwellenwert von 50 % erreichenden Invaliditätsgrades sei die am 16. Juli 2008 verfügte Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente nicht rechtens und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.

2.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, das kantonale Gericht verletze Bundesrecht, soweit es ab dem Jahre 2008 einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine halbe Invalidenrente bejahe und sich dabei einzig auf eine geringfügige Änderung der statistischen Daten berufe, welche ausserhalb des Umfeldes der versicherten Person liege.

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, selbst eine geringfügige Änderung des Sachverhaltes könne Anlass zu einer Revision geben, sofern sie zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führe; genau so verhalte es sich hier.

3.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann u.a. eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Dabei kann auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben, sofern sie zu einer Über- oder Unterschreitung des rentenbestimmenden Schwellenwertes beim Invaliditätsgrad führt (BGE 133 V 545 E. 7 S. 548). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (persönliche Verhältnissen der versicherten Person, namentlich gesundheitliche Umstände oder erwerbliche Faktoren) eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351; Urteil 8C 871/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten,
selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird, denn sie widerspiegeln nicht die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, sondern allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen, mit denen Gesunde wie Invalide stets rechnen müssen (BGE 133 V 545 E. 7.1 und 7.3 S. 548 f.).

3.2 Nach dem Gesagten (E. 3.1) erfolgte die vorinstanzliche Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2008 zu Unrecht. Zwar stellte sich im Rahmen der Rentenrevision von 2007 heraus, dass die Versicherte ihre Meldepflicht verletzt hatte, indem sie der IV-Stelle die Erhöhung ihres Arbeitspensums von 50 % auf 60 % ab Juni 2005 nicht mitteilte. Auch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahre 2006 ist grundsätzlich eine revisionsbegründende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Indes beruhte die Heraufsetzung der Rente im angefochtenem Entscheid allein auf einer - geringen - Änderung der statistischen Berechnungsgrundlagen (Verringerung des statistischen Durchschnittseinkommens von Fr. 6'809.- auf Fr. 6'756.-). Dass mit den erwerblichen Veränderungen grundsätzlich Anlass für eine Leistungsanpassung bestand, ändert nichts. Die Rentenerhöhung oder -herabsetzung gestützt auf eine Änderung der statistischen Grundlagen fällt auch dann ausser Betracht, wenn ein besonderer Anlass für eine Rentenrevision besteht. Würde in solchen Fällen oder auch auf Antrag der versicherten Person, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes bzw. der erwerblichen Grundlagen geltend macht, die Veränderung der statistischen Grundlagen
berücksichtigt, entstünde die Gefahr einer rechtsungleichen Behandlung mit jenen Fällen, in denen kein solcher Anlass besteht bzw. kein Antrag gestellt würde. Darüber hinaus wäre damit zu rechnen, dass Versicherte im Zuge der alle zwei Jahre neu erscheinenden LSE-Werte systematisch eine Neuanpassung ihrer Renten verlangten, was zu einem unverhältnismässigen Aufwand der für die Leistungszusprechung zuständigen Organe führte (BGE a.a.O. E. 7.2 S. 548 f.).

4.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C 695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 6).

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 21. Dezember 2009, soweit die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2008 betreffend, aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren gemäss dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_8/2010
Date : 19. März 2010
Published : 06. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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