Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 1033/2009

Urteil vom 19. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähig-keit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene K.________ meldete sich am 7. März 2005 unter Hinweis auf seit einem Autounfall bestehende Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung, Rente) an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen (insbesondere Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts X.________) vom 30. November 2006 und eines Verlaufsgutachtens (vom 16. Februar 2009) verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügungen vom 12. März 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügungen der IV-Stelle vom 12. März 2009 seien ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie berufliche Massnahmen (insbesondere Umschulungsmassnahmen) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, eventuell an das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Rente und beruflichen Massnahmen.
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Rechtsprechung, namentlich zur Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen [insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.]; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

2.1 Nach den im Wesentlichen gestützt auf die - als beweiskräftig und ausschlaggebend erachteten - im Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ (vom 30. November 2006 und 16. Februar 2009) getroffenen, letztinstanzlich nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) ist der Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Diagnosen eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) mit einem residuellen sensiblen Ausfallsyndrom S1 links (ICD-10: G54.4) bei Status nach Nukleotomie und Sequestrektomie L5/S1 links am 16. März 2004 und Reoperation bei Diskushernienrezidiv L5/S1 links am 28. April 2004 (ICD-10: Z98.8) bei Status nach Verkehrsunfall vom 23. Februar 2004, in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist und Logistiker vollständig arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit hingegen besteht seit Oktober 2004 eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit.
2.2
2.2.1 Dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) der in den Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 30. November 2006 und 16. Februar 2009 in Berücksichtigung der relevanten Vorakten und der geklagten Beschwerden und aufgrund eines multidisziplinären, spezialärztlichen Konsensus für die Zeit ab Oktober 2004 (bis Verfügungserlass am 12. März 2009) attestierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % beweismässig ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist - mit Blick auf die vorinstanzlich vollständige und inhaltlich korrekte Darlegung der medizinischen Aktenlage sowie deren sorgfältige und objektive Prüfung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), aber auch angesichts der beweisrechtlich bedeutsamen Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) - weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig. Das vorinstanzliche Beweisergebnis beruht insbesondere auf einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) genügenden Auseinandersetzung mit den Einwänden des Versicherten.
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich vorbringt, auf die Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ könne nicht abgestellt werden, da sich diese nicht genügend mit den Vorakten auseinandergesetzt hätten und zudem aktenwidrigerweise eine radikuläre Problematik verneint werde, obwohl sich eine solche Problematik mit erheblichen Schmerzausstrahlungen in die Beine aus den Vorakten ergäbe, ist ihm nicht zu folgen: Indem er diesbezüglich auf eine mit MRI der Lendenwirbelsäule vom 22. April 2004 ausgewiesene Kompression der Nervenwurzel S1 verweist, verkennt er, dass dieser Befund präoperativ erhoben worden ist und er nach durchgeführter Reoperation bei Diskushernienrezidiv L5/S1 am 28. April 2004 gemäss radiologischem Bericht des Spitals Y.________ vom 2. Oktober 2004, radikulär beschwerdefrei war. Dementsprechend setzte sich auch der begutachtende orthopädische Chirurge Dr. med. H.________ mit der Wurzelproblematik auseinander und verneinte u.a. gestützt auf eine MR-Tomografie vom 1. Oktober 2004 das Vorliegen von Hinweisen auf eine akute Neurokompression. Zum gleichen Schluss gelangte der begutachtende Dr. med. S.________ anlässlich seiner eingehenden neurologischen Untersuchung vom 5. Oktober 2006, indem er
chronische lumbale Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in beide Beine feststellte. Dies deckt sich insoweit mit der übrigen medizinischen Aktenlage, als auch der Hausarzt Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 8. Februar 2005 von einer nach der Operation verschwundenen radikulären Symptomatik sprach und die begutachtende Frau Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH E.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, ebenfalls einzig ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostizierte (Expertise vom 28. Mai 2006). Die geklagten Schmerzausstrahlungen in beide Beine mit regelmässiger Betroffenheit des linken Beines fanden, entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen, Eingang in die orthopädische wie neurologische Beurteilung des Gutachtens des Begutachtungsinstituts X.________. Dr. med. H.________ führte aus, aufgrund des postoperativen Zustands und der degenerativen Veränderungen bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit im unteren Wirbelsäulenbereich, was sich bei körperlicher Belastung durch Schmerzen bemerkbar mache; nicht objektiviert werden könnten hingegen die weitgehend lageunabhängigen Schmerzen. Im Verlaufsgutachten vom 16. Februar 2009 hielt Dr. med. H.________ im Rahmen der
orthopädischen Beurteilung ausdrücklich ein unverändertes Zustandsbild mit der nach wie vor bestehenden, gleichen Schmerzausstrahlung ins linke Bein fest. Bei Dr. med. S.________ fand die Schmerzausstrahlung, wie erwähnt, Eingang in die Diagnose.
Im Weiteren wurde der Verzicht auf zusätzliche bildgebende Untersuchungen in beiden Expertisen nachvollziehbar begründet, wobei die vorhandenen bildgebenden Dokumente zumindest bei der zweiten Begutachtung vorlagen.
2.2.3 Mit Blick auf den Einwand, die am 31. August 2009 von Dr. med. K.________, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik Z.________, durchgeführte invasive Untersuchung mittels Diskographie L3/L4 und L4/5 habe hinsichtlich der Etage L4/5 eine positive Diskographie ergeben, welche Diagnose den Gutachtern des Begutachtungsinstituts X.________ noch nicht vorgelegen habe, ist einzuwenden, dass damit zwar eine Bandscheibenerkrankung L4/L5 bestätigt wurde, aber eine solche seitens der Gutachter des Begutachtungsinstituts X.________ auch nicht angezweifelt wurde und die entsprechenden Veränderungen der Lendenwirbelsäule bereits in ihre Beurteilung mit einflossen. Überdies führte auch die positive Diskographie im Bericht des Dr. med. K.________ vom 1. September 2009 zur unveränderten Diagnose einer chronischen, linksbetonten Lumboischialgie. Ebensowenig bildet das vom Beschwerdeführer beanstandete Fehlen einer Rücksprache des begutachtenden Orthopäden Dr. med. H.________ mit Dr. med. K.________ einen Grund, um die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen.
2.3
2.3.1 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden bemängelt der Versicherte ebenfalls die Beweistauglichkeit der im Rahmen der Begutachtung im Begutachtungsinstitut X.________ erstellten psychiatrischen Teilexpertise des Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, worin eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F59.0), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch, reizbar (ICD-10: Z73.1) - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - diagnostiziert wurden. Es sei aus den Darlegungen des Dr. med. G.________ nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund welcher Diagnose- und Ausschlusskriterien zur Auffassung gelangte, dass die vom behandelnden Psychiater Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, festgestellten psychischen Erkrankungen in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eines Verdachts auf narzisstische Persönlichkeitsorganisation (ICD-10: F60.8) und einer sekundären leicht- bis mittelgradigen dysphorisch-depressiven Verstimmung, nicht vorlägen.
2.3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde setzte sich der Gutachter Dr. med. G.________ mit den abweichenden Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ auseinander und legte unter Hinweis auf im Unfallzeitpunkt fehlende, lang anhaltende psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren (vgl. Dilling/ Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl. 2008, S. 207) einlässlich dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung gelangte, indem er das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneinte und lediglich leichte depressive Verstimmungen fand, sodass kein krankheitswertiges Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde. Überdies leuchtet in der Tat nicht ohne weiteres ein, dass eine leichte bis mittelgradige disphorisch-depressive Verstimmung sowie eine somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit derart erheblich einschränken, wie dies Dr. med. B.________ in seinem Bericht mit Eingang am 29. Juni 2008 festhielt (maximale Arbeitsfähigkeit für einfache Hilfsarbeiten im Zusammenspiel mit dem somatischen Problemfeld momentan 10 bis 20 %). In diesem Zusammenhang wird des Weiteren gerügt,
dass sich der begutachtende Psychiater nicht mit der Frage der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung auseinandergesetzt habe. Rechtsprechungsgemäss fallen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich unter die psychischen Leiden mit Krankheitswert; sie sind aus rechtlicher Sicht Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.). Hier wurde indessen nicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 diagnostiziert, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54. Bei den Störungen gemäss F50-F59 handelt es sich um Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren. Die Kategorie F54 beinhaltet psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; sie sollte verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Diese psychischen Störungen sind meist leicht und oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte,
Erwartungsangst) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer anderen Kategorie im Kapitel V (F) (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 237). Da beim Beschwerdeführer somit eine Verhaltensauffälligkeit, nicht aber ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, war auf die Kriterien, die die ausnahmsweise Annahme einer dadurch bedingten Invalidisierung zu begründen vermöchten, nicht näher einzugehen. Im Übrigen erfüllt eine leichte depressive Episode, wie sie vorliegend attestiert wird, das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Kriterium der psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) ohnehin nicht.
2.3.3 Unter diesen Umständen kann nicht von einer unhaltbaren Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts gesprochen werden und es verletzt auch sonst nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz dem inhaltlich vollständigen und im Ergebnis schlüssigen Teilgutachten des des Begutachtungsinstituts X.________ höhere Beweiskraft zuerkannt hat, als den Einschätzungen des Dr. med. B.________, wobei aus dessen letztinstanzlich neu eingereichtem Bericht vom 3. Dezember 2009, welcher ohnehin ein unzulässiges neues Beweismittel darstellt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
Zusammenfassend hat das kantonale Gericht zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen - auch in Form von Ergänzungsfragen an die Gutachter - abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen.

3.
Auf der Grundlage der vorinstanzlich festgelegten Arbeitsfähigkeit ist auch der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden. Selbst ein maximaler Leidensabzug von 25 % würde keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben. Die Invaliditätsbemessung ist in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach bei einem Invaliditätsgrad von maximal 9 % Prozent weder ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung noch auf Umschulung (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG; BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05) besteht, ist bundesrechtskonform. Mit Blick auf die weiteren (beruflichen) Massnahmen nach Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
und 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG, welche keinen Mindestinvaliditätsgrad verlangen, lässt sich die vorinstanzliche Feststellung der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl. AHI 2002 S. 109 E. 2 [I 370/98]) und die gestützt hierauf erfolgte Verneinung eines entsprechenden Anspruchs auf weitere Massnahmen beruflicher Art ebenfalls nicht beanstanden.

4.
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_1033/2009
Date : 19. März 2010
Published : 06. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 65  66  82  95  97  99  105
BV: 29
IVG: 15  17  18
BGE-register
122-V-157 • 124-I-170 • 124-V-108 • 124-V-90 • 125-V-256 • 125-V-351 • 130-V-352 • 132-V-393 • 132-V-93
Weitere Urteile ab 2000
8C_1033/2009 • I_18/05 • I_370/98 • I_701/05
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lower instance • diagnosis • thurgau • somatization disorder • federal court • pathological significance • invalidity insurance office • statement of affairs • mental illness • authenticity • appeal concerning affairs under public law • psychotherapy • psychiatry • question • litigation costs • category • [noenglish] • pain • infringement of a right • decision
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AHI
2002 S.109