Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 775/2007

Urteil vom 19. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Firma F.________, Beschwerdeführerin,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit durch Rückzug der Beschwerde in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 verpflichtete das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Firma F.________, die für die Zeit von Mai 2003 bis Juni 2004 ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 122'154.65 zurückzuerstatten.
In der Folge ersuchte die Firma um Erlass der Rückzahlung. Mit Verfügung vom 30. März 2007 lehnte das beco Berner Wirtschaft (beco) das Gesuch ab, was es mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2007 bestätigte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Firma den vollständigen oder teilweisen Erlass der Rückforderung, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Verfahrensmässig wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Das beco und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Im Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen gilt die eingeschränkte Kognition mit der Folge, dass das Bundesgericht lediglich Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zu prüfen hat.

1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, zutreffend dargelegt (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG; siehe auch Art. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV; BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319; 112 V 97 E. 2c S. 103; ARV 2003 Nr. 29 S. 258, E. 1.2 mit Hinweisen [Urteil C 295/03 vom 12. Juni 2003]; Urteile C 269/03 vom 25. Mai 2004, E. 3, und C 82/04 vom 30. Dezember 2004, E. 4).

1.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.
Das kantonale Gericht hat die Frage, ob den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurzarbeitsentschädigung ein Unrechtsbewusstsein fehlte, nicht näher geprüft; stattdessen sprach es der Firma das Recht ab, sich unter den konkreten Umständen auf den guten Glauben berufen zu können.

2.1 Dabei setzte es sich mit den, letztinstanzlich wiederholten, Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander und legte dar, dass es dieser bei sorgfältigem Studium der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung", Ausgabe 2003, Ziff. 6, und dem Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung", Titel "2. Anspruchsvoraussetzungen", hätte klar sein müssen, dass das Arbeitszeiterfassungssystem ihrer beiden grössten, praktisch einzigen Kunden dem Erfordernis einer eigenen, über die effektiv für den eigenen Betrieb geleisteten Arbeitsstunden Auskunft gebende Arbeitszeitkontrolle nicht zu genügen vermag. Gerade weil die Firma zur Erhaltung der Arbeitsplätze auf die finanzielle Unterstützung in Form der Kurzarbeitsentschädigung angewiesen war, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, den Anforderungen an den Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung in jeder Hinsicht hohe Beachtung zu schenken und sich bei allfälligen Unklarheiten umgehend an die zuständigen Ämter zu wenden; dies hat sie indessen unterlassen.

Den vorinstanzlichen Ausführungen ist genauso beizupflichten wie der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dergestalt könne das Verhalten der Firma nicht mehr als leichte Nachlässigkeit eingestuft werden, womit es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was nicht bereits von der Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten entkräftet worden wäre:
Zwar erscheint es tatsächlich als im Interesse aller Beteiligten wünschbar, dass die Informationsblätter und die Formulare bezüglich der Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle noch deutlicher abgefasst würden, als dies heute der Fall ist (Näheres dazu im Urteil C 115/06 vom 4. September 2006, insbesondere E. 3.3; siehe auch Urteil 8C 375/2007 vom 28. September 2007). Daraus kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits ist die Verwaltung ihren Informationspflichten gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG durch die Abgabe der aktuell gebräuchlichen Informationsbroschüre und den Hinweis im Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung" in ausreichendem Masse nachgekommen (vgl. Urteil C 114/05 vom 26. Oktober 2005, E. 3). Andererseits bleibt es beim gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Vorhalt, das unter den konkreten Umständen gebotene Mindestmass an Sorgfalt nicht eingehalten zu haben.

3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_775/2007
Date : 19. März 2008
Published : 06. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
ATSG: 25  27
ATSV: 4
BGG: 66  95  105
BGE-register
112-V-97 • 122-V-221 • 130-V-318
Weitere Urteile ab 2000
8C_375/2007 • 8C_775/2007 • C_114/05 • C_115/06 • C_269/03 • C_295/03 • C_82/04
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