Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C 542/2007
2C 551/2007

Urteil vom 19. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
2C 542/2007

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,

gegen

1. Liane Gerber,
2. Centro terapeutico Fuente Alamo S.L.,
3. Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus,

bzw.

2C 551/2007

Liane Gerber,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg.

Gegenstand
Sendungen "10 vor 10" vom 4. und 8. August 2006: Beiträge über das Therapiezentrum "Fuente Alamo",

Beschwerden gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
vom 22. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Juli 2006 kam es auf der Schweizer Therapiestation für Drogensüchtige "Fuente Alamo" in Spanien nach der Explosion eines Gasofens zu einem Todesfall. Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte in der Nachrichtensendung "10 vor 10" am 4. und am 8. August 2006 zwei Beiträge hierzu aus: Der erste war dem Tod des drogensüchtigen Oskar N. gewidmet und warf die Frage auf, ob dieser nicht hätte verhindert werden können; zudem konfrontierte er die Leitung des Therapiezentrums mit dem Vorwurf, dass in "Fuente Alamo" starke Medikamente "häufig ohne medizinische Indikation verabreicht" würden, um Leute "ruhig zu stellen". Der zweite Beitrag nahm diesen Vorwurf auf und ergänzte ihn mit der Information, dass die Medikamente durch hierzu nicht qualifizierte Personen "nach Gutdünken" abgegeben und höher dosiert würden. Die Therapiestation verfüge zwar über eine Zertifizierung der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Managementsysteme SQS, doch habe diese die mögliche Interessenkollision übersehen, die darin liege, dass die Zentrumsleitung im Organ Einsitz nehme, das sie eigentlich beaufsichtigen sollte.

B.
PD Dr. med. Liane Gerber, das Centro Terpeutico Fuente Alamo S.L. sowie der Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung gelangten hiergegen am 23. November 2006 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies am 22. Juni 2007 ihre Beschwerde gegen den Beitrag vom 4. August 2006 ab und stellte fest, dass dieser keine Programmbestimmungen verletzt habe; soweit sich die Eingabe gegen den Beitrag vom 8. August 2006 richtete, hiess die UBI die Beschwerde gut: Die Betroffenen hätten zu den neuen Vorwürfen nicht sachgerecht Stellung nehmen können; die journalistischen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der "fairen Anhörung und Verarbeitung einer anderen Meinung" seien verletzt worden.

C.
C.a Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2007 beantragt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Verfahren 2C 542/ 2007, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz aufzuheben, soweit darin der Beitrag vom 8. August 2006 als programmrechtswidrig bezeichnet werde. Die Leitung der Therapiestation habe zu allen zentralen Vorwürfen Stellung nehmen können; ihre wesentlichen Argumente seien im Originalton oder im Off-Text in die Sendung eingeflossen.
Die UBI, Liane Gerber sowie das Centro Terapeutico Fuente Alamo S.L. und der Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Abteilungspräsident wies am 8. Oktober 2007 das mit der Beschwerde verbundene Gesuch der SRG um aufschiebende Wirkung ab, soweit er darauf eintrat.
C.b Am 5. Oktober 2007 gelangte Liane Gerber gegen den Entscheid der UBI ebenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 2C 551/2007). Sie beantragt, diesen aufzuheben und festzustellen, dass der Beitrag über "Fuente Alamo" in der Sendung "10 vor 10" vom 4. August 2006 das Radio- und Fernsehgesetz verletzt habe. Sie rügt, die Unabhängige Beschwerdeinstanz habe die Sachverhaltselemente lückenhaft festgestellt und die von ihr offerierten Beweise, welche die Qualität der Institution und ihrer Leitung belegt hätten, zu Unrecht nicht abgenommen.

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG und die Unabhängige Beschwerdeinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Da sich die vorliegenden Eingaben gegen denselben Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG; BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Sowohl die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG als auch die medizinische Leiterin des Therapiezentrums "Fuente Alamo" sind beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 2C 4/2008 vom 21. Februar 2008, E. 2 u. 3; BGE 131 II 253 E. 1.1 S. 255). Auf ihre frist- und (grundsätzlich) formgerecht eingereichten Eingaben ist einzutreten.

1.2 Beide Parteien rügen, der Sachverhalt sei unvollständig bzw. falsch ermittelt worden; sie verkennen, dass das Bundesgericht diesbezüglich an die Feststellungen der UBI als richterliche Vorinstanz gebunden ist, falls sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 132 II 290 E. 3.2.2 ["SpiderCatcher"]). Inwiefern dies hier der Fall sein soll, legen die Beschwerdeführerinnen entgegen ihrer Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht dar. Der Sachverhalt - nämlich die Frage, was ausgestrahlt wurde - ist unumstritten; uneinig sind sich die Parteien darüber, ob sich der Zuschauer gestützt hierauf ein hinreichend klares Bild hat machen können bzw. ob und inwiefern diesbezüglich journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Nur diese Fragen bilden Verfahrensgegenstand (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 ["SpiderCatcher"]; 121 II 359 E. 2a S. 362 f. ["Gasser"]; 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169 ["VPM"]), nicht dagegen, ob und wieweit die erhobenen Vorwürfe sachlich berechtigt erscheinen oder nicht. Ob die UBI das einschlägige Radio- und Fernsehrecht richtig ausgelegt und die Wirkung der beanstandeten Beiträge auf das Publikum zutreffend gewürdigt hat,
ist Rechts- und nicht Sachverhaltsfrage.

1.3 Am 1. April 2007 ist das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG 2006) in Kraft getreten (SR 784.40; AS 2007 S. 737 ff.), welches die gleichnamige Regelung vom 21. Juni 1991 ersetzt hat (RTVG 1991; AS 1992 S. 601 ff.). Art. 113 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren - 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991134 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
1    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991134 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
2    Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs135.
RTVG 2006 sieht vor, dass das Gesetz von 1991 Anwendung findet, falls sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat und ein Verfahren bereits hängig ist; am 1. April 2007 nicht abgeschlossene Aufsichtsverfahren sind durch die nach neuem Recht zuständige Behörde aufgrund des angepassten Verfahrensrechts zu behandeln (Art. 113 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren - 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991134 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
1    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991134 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
2    Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs135.
RTVG 2006). Die umstrittenen Beiträge wurden unter dem alten Recht ausgestrahlt und das Aufsichtsverfahren bei der UBI am 23. November 2006 noch vor dem Inkrafttreten des neuen Radio- und Fernsehgesetzes eingeleitet, womit das RTVG von 1991 zur Anwendung kommt. Das Verfahren und die Zuständigkeit haben sich im vorliegenden Zusammenhang unter dem neuen Recht nicht geändert.

2.
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 2C 551/2007 macht zu Unrecht geltend, die UBI habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. zu dessen Inhalt: BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

2.1 Entgegen ihren Einwendungen hat die Vorinstanz den Sachverhalt in den relevanten Punkten korrekt festgestellt. Für die Beurteilung der programmrechtlichen Zulässigkeit der umstrittenen Beiträge war irrelevant, ob von ehemaligen Patienten oder Mitarbeitern eine eigentliche "Verunglimpfungskampagne" gegen die Therapiestation "Fuente Alamo" bzw. deren Leitung geführt wird. Entscheidend war die Art und Weise, in der das Fernsehen DRS über den Todesfall und die in diesem Zusammenhang gegen das Therapiezentrum erhobenen Vorwürfe am 4. und 8. August 2006 berichtet hat. Die UBI durfte die Beweisbegehren der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen; die von ihr aufgeworfenen Punkte waren nicht entscheidwesentlich (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56): Die Beschwerdeführerin mag - wie sie geltend macht - zu "den international renommiertesten Entzugstherapeutinnen" zählen und "an den wichtigsten Kongressen als Referentin eingeladen" worden sein; diese Umstände stehen in keinem Bezug zur Frage, ob sie im Interesse der Zuschauer zu den konkret gegen sie erhobenen Vorwürfen in geeigneter Weise hat Stellung nehmen können oder nicht.

2.2 Die UBI hat sich diesbezüglich mit den entscheidwesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt: Gerade der von ihr angeführte Umstand, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Sendung vom 4. August 2006 nur mit Stichentscheid ihrer Präsidentin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots verneint hat, belegt, dass ihre Argumente zur Kenntnis genommen und intensiv diskutiert worden sind. Im angefochtenen Entscheid wird auf die einzelnen Einwände detailliert eingegangen und dargelegt, warum sie eine knappe Mehrheit der Mitglieder der UBI nicht zu überzeugen vermochten; auch die Begründungspflicht ist deshalb nicht verletzt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.
3.1 Nach Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG 1991 sind Ereignisse "sachgerecht" darzustellen; die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Das aus diesen Programmanforderungen abgeleitete Gebot der Objektivität verlangt, dass der Hörer oder Zuschauer durch die vermittelten Tatsachen und Auffassungen in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich darüber möglichst selber ein Bild machen kann. Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden; entscheidend ist, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 131 II 253 E. 2.1 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn dem Zuschauer durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert wird (BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Staatsratswahlen
Freiburg"]).

3.2 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht. Auch in diesem Fall muss aber die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (BGE 131 II 253 E. 2.2 ["Rentenmissbrauch"]). Der Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn das Publikum in Verletzung der im Einzelfall gebotenen journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird, der unvoreingenommene Zuschauer sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann (BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Staatsratswahlen Freiburg"]). Dabei ist auch der nichtverbalen Gestaltung des Beitrags (Kameraführung, Tonfall usw.) Rechnung zu tragen. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen sind an seine publizistische Umsetzung zu stellen. Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur solange Sache des
Veranstalters, als er dem Gebot der "Sachgerechtigkeit" nachkommt. Art. 5 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
RTVG 1991, der die Programmautonomie garantiert, gilt lediglich im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG 1991 bzw. von Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV (BGE 131 II 253 E. 2.2 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]).

3.3 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht bereits dann rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, wenn er auch bei einer Gesamtwürdigung die programmrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG 1991 verletzt (BGE 121 II 359 E. 3 S. 363 f. ["Gasser"]). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
und Art. 93 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren. Untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 134 I 2 E. 3.2.2 ["Staatsratswahlen Freiburg"]).

4.
4.1 Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beitrags vom 4. August 2006 durch die UBI nicht zu beanstanden: Anlass zur Reportage bot der zu diesem Zeitpunkt (noch) ungeklärte Todesfall des drogensüchtigen Oskar N., der wenige Tage zuvor nach einer Gasexplosion in der Therapiestation "Fuente Alamo" im Süden Spaniens ums Leben gekommen war. Am entsprechenden Thema bestand ein gewisses öffentliches Interesse, da das Therapiezentrum unter Schweizer Leitung steht und vorab Schweizer Patienten betreut, deren Aufenthalt weitgehend aus hiesigen öffentlichen Geldern finanziert wird. Das Recherchenteam von Fernsehen DRS hat sich über "Fuente Alamo" sachkundig gemacht und aus verschiedenen Quellen Informationen zu diesem zusammengetragen, bevor es dem Hinweis eines ehemaligen Patienten weiter nachging, dass es sich beim Tod von Oskar N. um einen Selbstmord gehandelt haben könnte bzw. der Unfall hätte vermieden werden können, wenn mit den Gasinstallationen in "Fuente Alamo" sorgfältiger umgegangen worden wäre.
4.2
Die Umsetzung der Informationen im Beitrag wirkt kritisch, hält sich aber im Rahmen des programmrechtlich Zulässigen:
4.2.1 Die Drogenstation wurde von der Lage und ihrem baulichen Zustand her nicht gezielt in ein schlechtes Licht gerückt. Die verwendeten Bilder erfassten jeweils sowohl das Haupt- wie das Nebengebäude, welches an ein renovationsbedürftiges Bauernhaus angebaut ist. Dieses wurde nicht unnötigerweise und ohne Sachzusammenhang bildlich in den Vordergrund gerückt. Nachdem die Explosion im Nebengebäude stattgefunden hatte, war es sinnvoll, dieses und nicht nur das Hauptgebäude zu zeigen. Ob sich die Drogenentzugsstation tatsächlich einige Kilometer mehr oder weniger von der nächsten grösseren Ortschaft befindet, beschlug einen Nebenpunkt und war nicht entscheidwesentlich.
4.2.2 Gewisse der beanstandeten Off-Texte konnten für sich allein genommen zwar den Zuschauer negativ beeinflussen, durch den jeweiligen Zusammenhang zwischen Bild und Ton wurden sie jedoch in ein anderes Licht gerückt: Der Text, wonach sich die "Schweizer Drogenstation Fuente Alamo" "hinter den wenigen Bäumen" (...) "im dürren Nirgendwo Andalusiens, abgelegen in den Hügeln, weg von der Zivilisation, 30 Kilometer von der nächsten Siedlung Aguilas entfernt (...) versteckt", wird im Zusammenhang mit der aus dem Auto gefilmten Zufahrt des Teams durch das "dürre Nirgendwo" eingespielt, wo sich wie eine Oase einige Bäume und das Therapiezentrum befinden. Das tragische Vorkommnis selber wird anschliessend wie folgt geschildert: "Der Patient Oskar N., der mehrmals geäussert hat, er wolle sich umbringen, verlässt die Gruppentherapie und zieht sich hier ins Schlafzimmer zurück. Kurz darauf explodiert sein Gasofen. Oskar lebt noch, erliegt Stunden später aber seinen Verletzungen. Die Spuren sind beseitigt, das ausgebrannte Mobiliar entsorgt". Der letzte Satz unterstellte aufgrund der Dramaturgie des Beitrags der Anstaltsleitung - entgegen ihrer Kritik - kein illegales Handeln; er erklärt, warum im Raum, in dem es zur Explosion gekommen war,
weder am Boden, an den Mauern noch am Mobiliar Spuren gezeigt werden konnten; für den Zuschauer war dies dienlich, dürfte er doch rund zwei Wochen nach den Vorkommnissen noch mit gewissen (Brand-)Spuren gerechnet haben. Der Text diente der Erläuterung des Bildes.
4.2.3 Tatsache ist, dass der Tod des rückfälligen Patienten Oskar N. auf die Explosion eines Gasofens zurückzuführen ist und sich solche in gewissen Räumlichkeiten der Drogenstation befanden, was von einem ehemaligen Patienten und von einem anonym bleiben wollenden Mitarbeiter im Filmbeitrag bestätigt wurde. Beide stellten die Frage, warum dies so sein müsse, zumal es bereits im November 2005 zu einem Zwischenfall mit einem solchen Ofen gekommen sei, bei dem ein Patient Verbrennungen erlitten habe und ein erheblicher Sachschaden entstanden sei, was mit Fotografien der damaligen Verwüstungen veranschaulicht wird. Dass es sich dabei um diese handelte, ergab sich aus dem Off-Text. Zu den Vorwürfen konnte sich die medizinische Leiterin äussern, wobei sie mit Argumenten zitiert wurde, welche ersichtlich machten, dass und warum sie die Lage anders beurteilte als ihre Kritiker: Gas gehöre im Süden Spaniens zur Kultur des Landes und entspreche der Art, "wie in diesem Land warmes Wasser produziert", gekocht und geheizt werde. Im Off-Text erfolgte zudem - mit neutraler Stimme - der Hinweis, dass Gasöfen in den Zimmern "nicht gegen spanische Vorschriften" verstiessen. Den Einwand eines ehemaligen Mitarbeiters, dass das Gelände für "einigen
Tausend" Euro mit Elektrizität versorgt werden könnte, dürfte der Zuschauer wegen der geographischen Lage von "Fuente Alamo" ("Im dürren Nirgendwo Andalusiens") eher skeptisch beurteilt haben; auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entzugsstation in einem Vogelschutzgebiet liegt. Im Übrigen wird die medizinische Leiterin mit dem von ihr glaubwürdig abgegebenen Statement gezeigt: "Wir werden uns weiter technisch beraten lassen und versuchen, das Problem zu lösen. Ganz sicher".
4.2.4 Auch zu den Vorwürfen bezüglich der Suizidabsichten kam Liane Gerber zu Wort: "Wir haben am 13. Juli starke Medikamente verabreicht. Der Patient hat mich zu Hause angerufen, um 9 Uhr abends. Er sagte, er hätte Suizidgedanken und wolle Hilfe. Und dann habe ich unseren Krankenpfleger angewiesen, ihm Medikamente zu geben; so dass er nicht mehr in Gefahr bleibt". Es war am Zuschauer zu entscheiden, ob ihn diese Erklärung befriedigte oder nicht. Ob tatsächlich ein Sachzusammenhang zwischen dem Tod und den Suizidgedanken bestand, liess der Beitrag mit dem Kommentar offen: "Oscar ist tot. Selbstmord - oder Unfall? Dies untersuchen jetzt spanische Behörden". Zum schweren Vorwurf eines Patienten, die Leiterin habe am Unfallort Oscar, der noch bei Bewusstsein gewesen sei, "hysterisch" angeschrien und ihm keine erste Hilfe geleistet, obwohl er sie "angefleht" habe, konnte Liane Gerber wiederum sachgerecht Stellung nehmen, auch wenn in diesem Zusammenhang nicht alles ausgestrahlt worden sein sollte, was sie gesagt haben will. Die gezeigte Antwort lautete: "Ich habe ihn gefragt: 'Was hast Du gemacht?' Ich habe nämlich nicht verstanden, was passiert ist. Ich fragte: 'Was hast du gemacht?' Aber zwischen 'Was hast du gemacht', um zu
verstehen, worum es geht, und 'den Patienten anschreien', da liegt ein grosser Unterschied. (...) Es kann nicht die Rede von 'Unterlassung der Ersten Hilfe' sein. Der Patient wurde bestens gepflegt. Ich habe meinen Job gemacht. Mein Job war, dafür zu sorgen, dass der Patient gerettet wird". Gestützt hierauf war es wiederum am Zuschauer, darüber zu befinden, welche Version ihn mehr überzeugte; den recherchierenden Journalisten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihn diesbezüglich ungenügend informiert hätten, auch wenn sie den Aussagen der Leitung der Drogenstation eher kritisch gegenüberstanden. Das Publikum konnte sich im Einzelnen und gesamthaft ein eigenes Bild über die unterschiedlichen Einschätzungen der Sachverhalte bzw. über die (wenigen) Fakten und die (vielen) geäusserten Meinungen machen.
4.2.5 Das Gleiche gilt für den im zweiten Teil des Beitrags vom 4. August 2006 von einer Diplompsychologin, von zwei Patienten und einem Vater erhobenen Vorwurf, in "Fuente Alamo" würden leichthin und ohne medizinische Indikation hochdosiert Medikamente abgegeben. Die Leiterin des Therapiezentrums wird zu diesen Vorwürfen mit der Erklärung gezeigt, dass sie unter Umständen Medikamente auch hoch dosiert eingesetzt habe, aber immer nur dann, wenn das nötig gewesen sei; in diesen Fällen habe sie das dem Sozialamt und der Drogenberatung in der Schweiz jeweils auch gemeldet. Im Off-Text wird darauf hingewiesen, dass "laut Ärztin Gerber" die Benzodiazepine dazu helfen sollen, "von der Droge wegzukommen". Auf den Vorwurf, durch dieses Vorgehen eine Abhängigkeit durch eine andere zu ersetzen, entgegnet die Beschwerdeführerin: "Die Therapie bei uns ist freiwillig und abstinenzorientiert. Abstinenzorientiert heisst aber nicht, dass man in dem Moment, in dem man in der Therapie ist, abstinent werden muss. Abstinent muss man nach der Therapie sein". Diese Stellungnahme liess für den Zuschauer den Vorwurf der Patientin Jane W., dass man in "Fuente Alamo" punkto Medikamente alles erhalte, was man wolle, und die Stellungnahme ihres Vaters, dass
seine Tochter als "Drogenabhängige gegangen" und nach fünf Monaten als "Medikamentenabhängige" zurückgekommen sei, in einem milderen Licht erscheinen. Schliesslich wies der Beitrag ausdrücklich darauf hin, dass Jane W. ihre Therapie "abgebrochen" habe, was deren Aussage und jene ihres Vaters zusätzlich relativierte und dem Standpunkt von Liane Gerber weiteres Gewicht verlieh.
4.2.6 Auch die Schlusssequenz, die Liane Gerber zeigte, wie sie einen Weg hinunter geht, wirkte nicht manipulativ. Zwar wird die Szene mit dem Text unterlegt: "Trotz aller Kritik: Liane Gerber ist sich keiner Schuld bewusst. Sie will ihren Weg weitergehen". Es wird damit lediglich - in verkürzter Form - noch einmal deren Position wiedergegeben, wonach sie die Vorwürfe für unberechtigt hält und deshalb bereit ist, auf dem eingeschlagenen "Weg" weiter zu gehen. Die Szene ist weder für sie ungünstig gedreht, noch wird der entsprechende Text hämisch gesprochen. Die Sequenz steht insofern in einer inneren Logik, als der Beitrag mit der Ankunft des Teams in "Fuente Alamo" beginnt und mit der umstrittenen Einspielung (Abschied und weiterer Weg) schliesst. Diese Zusammenhänge waren für den Zuschauer ersichtlich; entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde die Therapiestation deshalb nicht einseitig und manipulativ "in die Pfanne gehauen". Dass der Beitrag vom 4. August 2006 anders und für sie allenfalls vorteilhafter hätte gestaltet werden können, begründet noch keine Programmrechtsverletzung.

5.
5.1 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen bejahte eine solche jedoch zu Recht mit Bezug auf den Beitrag vom 8. August 2006: Die Reportage war vier Tage nach dem ersten Bericht noch einmal der Medikamentenabgabe in "Fuente Alamo" gewidmet und warf Fragen im Zusammenhang mit der Zertifizierung der Station und ihrer Überwachung auf. In der Anmoderation wurde auf den Beitrag vom 4. August 2006 Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass am Freitag bereits über "verschiedene Missstände" und den "ungeklärten Tod" eines Drogenabhängigen berichtet worden sei; für den Zuschauer, welcher den ersten Beitrag nicht gesehen hatte, wurde mit dieser Einleitung ein negatives Bild gezeichnet, das er nicht aufgrund einer objektiv gehaltenen, kurzen inhaltlichen Wiedergabe der Vorwürfe hätte relativieren können; diese wurden affirmativ als "Missstände" bezeichnet. Die positiven Stimmen von Patienten aus dem Zentrum bildeten nur Gegenstand des ersten Beitrags, im zweiten war davon keine Rede mehr. Erklärte am 4. August 2008 der Patient José Ramon noch, dass er in Fuente Alamo in einem sehr schlechten Zustand angekommen sei, jedoch dank dem Betreuungsteam auf der Finca "wieder zum Leben gefunden" habe, was die Patientin Romy mit den
Worten bestätigte, dass auch sie durch das "Superteam" "super" aufgenommen worden sei und "wirklich nur gute Erfahrungen" gemacht habe, kamen im zweiten Beitrag bezüglich der Medikamentenabgabe und hinsichtlich des Therapieansatzes nur noch Kritiker zu Wort. Zu deren Vorwürfen, welche wegen der beruflichen Qualifikation einer der Quellen (ehemalige leitende Psychologin von "Fuente Alamo") besonders schwer wogen, wurde kein Gegengewicht mehr gesetzt, welches es dem Zuschauer erlaubt hätte, sich ein eigenes Bild über die Kritik und die Position der Therapieleitung ihr gegenüber zu machen.
5.2
5.2.1 Nachdem die Frage der Medikamentenabgabe bereits im ersten Beitrag aufgeworfen worden war und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Mehrheit der Zuschauer diesen gesehen hatte, wäre es ein Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht gewesen, die Problematik zu vertiefen und nicht einfach weitere negative Stimmen auszustrahlen. Dem wiederholt geäusserten Vorwurf, Medikamente würden nach Lust und Laune unter falscher Führung der Medikamentenblätter durch hierzu unbefugte Laien in missbräuchlicher Weise abgegeben, wird lediglich im Off-Text in einem Satz entgegengehalten, dass gemäss einem Fax des Krankenpflegers von "Fuente Alamo", die Medikamente den Patienten "stets nach den geltenden Vorschriften abgegeben" worden seien. Mit dem Vorwurf der ehemaligen leitenden Psychologin, dass auch sie unzulässigerweise Medikamente habe abgegeben müssen, wurde Liane Gerber nicht konfrontiert; die von ihr ausgestrahlten Stellungnahmen in diesem Zusammenhang beschränkten sich auf allgemein gehaltene Statements zur Problematik, welche sie in einem anderem Zusammenhang abgegeben hatte und die bereits im ersten Beitrag ausgestrahlt worden waren.
5.2.2 Gab es neues "belastendes" Material, wie dies Anmoderation vermuten liess, waren die Betroffenen mit diesem zu konfrontieren und durfte nicht aus früherem Filmmaterial und mit einem einzigen Satz im Off-Text einfach der (mutmassliche) Standpunkt der Angegriffenen rekonstruiert werden. Dieses Vorgehen stellte nicht sicher, dass die angegriffene Institution und deren medizinische Leiterin auch zu den neuen Vorhaltungen mit ihrem besten Argument zu Wort kamen (vgl. das Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006 ["Managementkurse"], E. 4.3.1; publ. in: sic! 6/2006 S. 401 ff.; STUDER/MAYR VON BALDEGG, Medienrecht für die Praxis, 3. Aufl., Zürich 2006, S. 203 f.). Zwischen "Medikamente verordnen und richten" und "gerichtete Medikamente abgeben" besteht - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - ein Unterschied, auf den wegen der gewählten Gestaltung des Beitrags nicht eingegangen werden konnte, obwohl dies für die Meinungsbildung des Zuschauers relevant gewesen wäre, zumal es sich bei den abgegebenen Medikamenten teilweise um "Placebos" gehandelt haben soll. Wollte "10 vor 10" die Medikamentenabgabe in "Fuente Alamo" in einem zweiten Beitrag erneut problematisieren, wäre es - wie die UBI zu Recht ausgeführt hat - , sinnvoll,
wenn nicht geradezu notwendig gewesen, nunmehr einen neutralen Entzugsspezialisten zur Frage des Einsatzes der Medikamente zu Wort kommen zu lassen. Die entsprechenden Vorwürfe an die Adresse einer Ärztin wogen schwer. Der Beitrag war in diesem Punkt deshalb nicht sachgerecht, da für die Meinungsbildung wesentliche Elemente in Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten nicht offengelegt wurden. Bei schweren, die wirtschaftliche Existenz und den beruflichen Ruf zerstörenden Vorwürfen genügt es - entgegen der Annahme der SRG - programmrechtlich nicht, dass lediglich erkennbar gemacht wird, dass es sich bei einer Behauptung um die Auffassung Dritter handelt (vgl. BGE 119 Ib 166 E. 3a und 3b S. 170 f. ["VPM"]; 116 Ib 37 E. 6 S. 46 ["Grell Pastell"]). Die journalistische Sorgfalt gebietet dem Medienschaffenden, sich nicht instrumentalisieren zu lassen und die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren, auch wenn dies die vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen sollte (Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005, E. 3.3.2 ["Kunstfehler"]; STUDER/MAYR VON BALDEGG, a.a.O., S. 204 f.).

5.3 Was die SRG weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie darauf hinweist, dass mit dem Leiter von Infodrog (Schweizer Koordinations- und Fachstelle für Suchthilfe) ein neutraler Fachmann zu Wort gekommen sei, verkennt sie, dass sich dieser zur Kontrolle der Medikamentenabgabe lediglich in dem Sinne äussern konnte, dass ihm die Hände gebunden seien und er davon ausgehe, "dass da eigentlich die spanischen Gesundheitsbehörden" einschreiten oder überprüfen bzw. die Vorwürfe klären müssten; ob dies je geschehen ist oder gestützt auf die recherchierten, von Patienten und ehemaligen Kadermitgliedern erhobenen Vorwürfe nun geschehen wird, wäre für die Meinungsbildung des Publikums in einem Beitrag, der "nachfassen" und vertiefen wollte, entscheidend gewesen; die Aussage, wer nicht zuständig ist und deshalb im Zusammenhang mit einer allenfalls missbräuchlichen Medikamentenabgabe nichts sagen kann, ist nur von beschränktem Interesse und vermag eine faire Darstellung des Standpunkts der Betroffenen nicht zu ersetzen. Aus der Erklärung der medizinischen Leiterin, dass die Medikamentenabgabe nicht im Versteckten erfolge, sondern "wir uns beraten" und "wir dies dem Sozialamt und der Drogenberatung melden", konnte der unbefangene Zuschauer
- entgegen den Darlegungen der SRG - nicht erkennen, dass die Medikamentenabgabe jeweils im Team beschlossen wurde, weshalb die Unterscheidung von Verschreibung und Abgabe der Medikamente für die Meinungsbildung des Zuschauers ohne Bedeutung war. Der Beizug eines Fachmanns hätte nicht zum Gegenstand einer kontroversen Expertendiskussion führen müssen; ein kurzes Statement bezüglich des Einsatzes von Medikamenten bei Suchttherapien hätte dem Zuschauer genügt, um sich ein eigenes, vertieftes Bild über die kritisierte Therapiemethode zu machen. Auch eine Berichterstattung aus der Sicht von Konsumenten oder Patienten muss den journalistischen Sorgfaltspflichten genügen und es dem Zuschauer ermöglichen, sich in ausgewogener Weise zu informieren; will der Journalist in erster Linie werten und seine eigene Meinung kundtun, dann soll er kommentieren (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG 1991) und nicht durch eine unausgeglichene Darstellung der Fakten oder der Positionen der Betroffenen suggerieren (Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006, E. 4.3.2 ["Managementkurse"]; publ. in: sic! 6/2006 S. 401 ff.).

6.
6.1 Die beiden Beschwerden erweisen sich als unbegründet; sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen verletzt kein Bundesrecht; er hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums.

6.2 Nach Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG sind mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn sie - ohne Vermögensinteressen - in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln. Die SRG erfüllt im redaktionellen Bereich einen gesetzlichen Leistungsauftrag, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat (vgl. die in BGE 134 I 2 ff. nicht veröffentlichte E. 5). Als unterliegende Partei muss sie die Beschwerdegegner für das Verfahren 2C 542/ 2007 jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die im Verfahren 2C 551/2007 unterliegende Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Kosten zu tragen; der diesbezüglich obsiegenden SRG ist keine Entschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 542/2007 und 2C 551/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1
Für das Verfahren 2C 542/2007 werden keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
3.2
Im Verfahren 2C 551/2007 werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_542/2007
Date : 19. März 2008
Published : 06. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Medien
Subject : Sendungen 10 vor 10 vom 4. und 8. August 2006; Beiträge über das Therapiezentrum Fuente Alamo


Legislation register
BGG: 42  66  68  71  86  89  95  97
BV: 17  29  93
BZP: 24
RTVG: 4  5  113
BGE-register
113-IA-390 • 116-IB-37 • 119-IB-166 • 121-II-359 • 127-I-54 • 131-II-253 • 132-II-290 • 133-I-270 • 134-I-2
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2A.41/2005 • 2A.653/2005 • 2C_4/2008 • 2C_542/2007 • 2C_551/2007
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6/2006 S.401