[AZA 0/2]
5P.41/2002/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

19. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl
und Gerichtsschreiber Schett.

---------

In Sachen
D.________, Beschwerdeführerin,

gegen
Vormundschaftskommission der Stadt Bern, Prediger-gasse 10, Postfach 1025, 3000 Bern 7, Beschwerdegegnerin, Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern,
betreffend

Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Absetzung eines Beistands), hat sich ergeben:

A.- Die Vormundschaftskommission der Stadt Bern stellte die Ehegatten A.________ und B.________ mit Beschluss vom 10. August 1999 unter kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
/393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB. Als Beistand wurde C.________ von der Amtsvormundschaft eingesetzt. D.________ und ihr Bruder E.________, die mit ihren drei Geschwistern zerstritten sind, haben seither zahlreiche Beschwerden gegen den Beistand und die Vormundschaftsbehörde eingereicht. B.________ verstarb am 13. Januar 2001.

Am 22. März/9. April 2000 ersuchte D.________ die Vormundschaftskommission, C.________ als Beistand sofort abzusetzen, ihren Eltern einen neuen Beistand zu ernennen, ein öffentliches Inventar zu erstellen, ihr die Schlüssel der elterlichen Liegenschaft und sämtliche Belege des elterlichen Vermögens und Einkommens auszuhändigen. E.________ reichte ein ähnliches Begehren ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 wies die Vormundschaftskommission die genannten Gesuche ab. Die Regierungsstatthalterin von Bern vereinigte die von D.________ und von E.________ dagegen eingereichten Beschwerden und wies sie mit Entscheid vom 21. September 2001 ab.

B.- Der Appellationshof des Kantons Bern wies die von D.________ gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin erhobene Beschwerde am 4. Dezember 2001 ebenfalls ab.

C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt D.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofs aufzuheben. Subsidiär verlangt sie, zum Beweis ihrer tatsächlichen Vorbringen zugelassen zu werden.
Sie gelangt mit einer nachträglichen Eingabe ein weiteres Mal an das Bundesgericht.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist dem Bundesgericht binnen 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 89 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
OG). Die Beschwerdeführerin hat nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Bundesgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe zukommen lassen, die nicht berücksichtigt werden kann (BGE 113 Ia 407 E. 1 mit Hinweisen).

2.- Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten oder seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (Art. 88
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
OG). Das allgemeine Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verschafft noch keine geschützte Rechtsstellung (BGE 126 I 81 E. 2a, 3b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Amtsführung des Beistandes, der gegenüber der Vormundschaftsbehörde zur Rechenschaft verpflichtet ist (Art. 418
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 418 - Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgesehen ist.
, Art. 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
, Art. 423 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB). Unter bestimmten Voraussetzungen steht auch Dritten das Recht zur Beschwerde gemäss Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB zu (BGE 121 III 1 E. 2a). Inwieweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einwände gegen den Beistand, wie auch in Bezug auf die Frage der Einsicht in die Akten des Beistandes sowie die Befangenheit der Mitglieder der Vormundschaftskommission zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt ist, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, da auf ihre Eingabe ohnehin nicht einzutreten ist.
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte beziehungsweise welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und einlässlich erhobene Rügen (BGE 122 I 70 E. 1c).
Blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren sind nicht zulässig (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin in keiner Weise. Sie legt nicht dar, inwieweit ihr Art. 11 Abs. 1 KV-BE einen bessern Rechtsschutz als Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV einräumt (BGE 124 I 1 E. 2), womit ihre Willkürrüge ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV zu behandeln ist.

Die Beschwerdeführerin bringt die bereits im kantonalen Verfahren erhobene Kritik an der Richtigkeit des Inventars vor, ohne sich mit der einlässlichen Begründung im angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinander zu setzen. Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit von zwei Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde wiederholt sie bloss ihre Behauptung, diese nähmen ihr gegenüber eine feindselige Haltung ein, ohne auf die diesbezüglichen Darlegungen des Appellationshofes einzugehen. Zur Frage des Akteneinsichtsrechts verweist sie auf ihr Beschwerderecht nach Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB, ohne sich zu dessen Voraussetzungen zu äussern. Sie befasst sich auch nicht mit der Frage, wie das Einsichtsrecht des Dritten von der Geheimhaltungspflicht des Beistandes abzugrenzen ist.

Auch das Subsidiärbegehren erweist sich als unzulässig.
Nicht nur fehlt jede Begründung hiezu. Das im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren insbesondere im Hinblick auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltende Novenrecht verbietet die Abnahme von Beweisen durch das Bundesgericht. Art. 95
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG erlangt einzig bei der Abklärung von Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Fristwahrung Bedeutung (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 231).

5.- Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt als unzulässig. Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 19. März 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5P.41/2002
Datum : 19. März 2002
Publiziert : 19. März 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 5P.41/2002/min II. Z I V I L A B T E I L U N G


Gesetzesregister
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 88  89  90  95  156
ZGB: 392 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
393 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
418 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 418 - Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgesehen ist.
419 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
420 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
423
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
BGE Register
113-IA-407 • 115-IA-27 • 121-III-1 • 122-I-70 • 124-I-1 • 126-I-81
Weitere Urteile ab 2000
5P.41/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • wiese • frage • entscheid • inventar • kantonales verfahren • gerichtsschreiber • geschwister • nachträgliche eingabe • beschwerdeschrift • bern • akteneinsicht • begründung des entscheids • rechtsmittel • voraussetzung • gesuch an eine behörde • ehegatte • zivilsache • tag
... Alle anzeigen