Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 29/2020
Urteil vom 19. Februar 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2019 (IV.2019.110).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 7. Dezember 2015 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zuvor hatte sie vom 15. Juni 2012 bis zum 4. August 2014 als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.________ AG in einem Pensum von 33 % gearbeitet. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 lehnte die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt ihr Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass aufgrund der medizinischen Akten von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit für die bisherige Tätigkeit ausgegangen werde.
A.b. Am 8. November 2018 meldete sich die Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands auf das Begehren nicht ein.
B.
Mit Entscheid vom 6. November 2019 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte es.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und den Invaliditätsgrad zu berechnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung und zur medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie auch im bundesgerichtlichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f








1.2. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2

1.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum betreffen - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche - Tatfragen. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 8C 695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.2). Dagegen geht es um frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteil 8C 775/2018 vom 24. April 2019 E. 1.2 mit Hinweis) bei der unvollständigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, der Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1


2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine rentenbegründende Änderung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 8. Mai 2019 als nicht glaubhaft erachtete und demzufolge die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle bestätigte.
3.
3.1. Die Neuanmeldung wird, wie auch das Gesuch um Leistungsrevision, nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3


mit Hinweis).
3.2. Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3



4.
4.1. Die Vorinstanz schloss nach umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2019, dass von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen und somit das Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin (weiterhin) zu verneinen sei. Nach Vergleich der psychiatrischen Befunde aus dem Jahre 2016 mit denjenigen aus dem Jahre 2019 stellte sie fest, dass eine Besserung der Depression dokumentiert sei, und die Persönlichkeitsstörung gar nicht mehr genannt werde. Aus rheumatologischer Sicht habe eine MRT-Aufnahme der Lendenwirbelsäule im Vergleich zur Voruntersuchung keine Änderung gezeigt.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 43 Abs. 1


4.3. Mit dieser Argumentation scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht um eine Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung handelt, sondern um eine Neuanmeldung, bei der - analog zu einem Revisionsantrag - ein Leistungsbegehren nur dann materiell geprüft wird, wenn und sofern der versicherten Person das Glaubhaftmachen veränderter Verhältnisse gelungen ist (vgl. hiervor E. 3.1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 lehnte die Verwaltung das erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin rechtskräftig ab, weil ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im gewohnten Arbeitspensum (33 %) mit einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % weiterhin zumutbar war. Die Frage, ob die Versicherte mit dem neuen Leistungsbegehren vom 8. November 2018 eine revisionsrelevante Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen konnte, was Voraussetzung für dessen materielle Prüfung wäre, verneinte das kantonale Gericht in Bestätigung der Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2019. Es kam zum Schluss, dass es im massgeblichen Zeitraum zwischen Mai 2016 und Mai 2019 gestützt auf die medizinischen Unterlagen zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen und somit das
Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung zu verneinen sei (vgl. hiervor E. 4.1). Dass einige der im Jahre 2016 noch aufgeführten Diagnosen (akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen, emotional-instabilen und misstrauischen Zügen; anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei Zerebralinfarkt) von ärztlicher Seite im Jahre 2019 nicht mehr oder - wie bei der depressiven Störung - mit einem geringeren Schweregrad aufgeführt werden, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als mutmassliches Versehen qualifiziert werden. Mit dem kantonalen Gericht ist daraus vielmehr zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum gebessert hat.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin begründet ferner das Vorliegen veränderter Verhältnisse mit einem Statuswechsel von Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushalt) zu Vollerwerbstätigkeit (100 %). In diesem Zusammenhang rügt sie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob ein Statuswechsel glaubhaft gemacht worden sei.
5.2. Die Vorinstanz erachtete es als fraglich, ob ein Statuswechsel als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden könne. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Anstrengungen unternommen habe, eine Teilzeitstelle zu finden. Das Alter der beiden Kinder (damals 14-jährig bzw. 16-jährig) hätte jedenfalls auch damals nicht gegen die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit gesprochen. Das Argument der wirtschaftlichen Notwendigkeit infolge der im März 2017 erfolgten Trennung vom Ehemann liess sie mit Hinweis auf das Urteil 9C 286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4 nicht gelten. Wie es sich im Einzelnen damit verhalte, könne jedoch angesichts des fehlenden relevanten Gesundheitsschadens offen gelassen werden.
5.3.
5.3.1. Ob die Vorinstanz mit der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens von einem gänzlichen Fehlen eines solchen ausging oder ob sie ihm nach festgestellter Verbesserung aufgrund seiner zu geringfügigen Ausprägung die Bedeutung absprach, scheint auf Anhieb fraglich. Ihre Wortwahl spricht für ersteres, umso mehr, als sie die Frage nach einer glaubhaft gemachten Veränderung bezüglich der Statusfrage ohne genaue Angabe zur Arbeitsunfähigkeit nur in jenem Fall offen lassen durfte. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann dahin gestellt bleiben. Denn wie zu zeigen ist, ergibt sich aufgrund der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der ergänzend beizuziehenden Aktenlage (vgl. E. 1.1 hiervor; BGE 143 V 19 E. 6.1.3 a.E. S. 32), dass der angefochtene Gerichtsentscheid jedenfalls im Ergebnis stand hält.
5.3.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit Hinweisen). Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt des Gesundheitsschaden tatsächlich -
und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28a).
5.3.3. Nach ihrer im Jahre 2001 erfolgten Einreise in die Schweiz widmete sich die Beschwerdeführerin zunächst familiären Verpflichtungen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sie von Januar 2008 bis August 2014, mit diversen Phasen der Arbeitslosigkeit, in einem niedrigen Arbeitspensum (zuletzt in einem Pensum von 33 %) als Reinigungsmitarbeiterin bei verschiedenen Unternehmen arbeitete. Die (fristlose) Kündigung seitens der B.________ AG im August 2014 erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie nach der Kündigung keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um eine Teilzeitstelle zu finden, obwohl es ihr aufgrund des Alters ihrer Kinder und aus medizinischer Sicht durchaus zumutbar gewesen wäre. Dass sie sich entsprechend der Empfehlung der IV-Stelle bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hätte, lässt sich ebenso wenig aus den Akten erschliessen. Die Begründung einer Vollzeiterwerbstätigkeit erschöpft sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren im Hinweis auf die inzwischen vollzogene Scheidung von ihrem Ehemann. Mit der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer
Erwerbstätigkeit alleine keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Urteile 9C 286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 8C 406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin insgesamt während einer relativ beschränkten Zeit und jeweils in einem sehr geringen Arbeitspensum gearbeitet sowie die weitere Tatsache, dass sie unbestrittenermassen seit der Kündigung ihrer letzten Arbeitgeberin keine Anstrengungen im Hinblick auf eine neue Stelle unternommen hat, sind Indizien, die stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätigkeit. Hinreichend substanzielle Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung hinsichtlich der Statusfrage sind unter diesen Umständen nicht glaubhaft dargetan.
6.
Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen verfängt schliesslich auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
7.
Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht bundesrechtswidrig. Mithin hat es damit sein Bewenden.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dr. Yves Waldmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu