Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 731/2015
Urteil vom 19. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug (Wiedererwägungsgesuch),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Juni 2015.
Erwägungen:
1.
1.1. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. am 1. Januar 1964) hatte in der Schweiz mehrere erfolglose Asylverfahren durchlaufen. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt des Kantons Aargau wegen Eingehens einer Scheinehe mit einer Schweizer Bürgerin am 24. April 2006 ab; die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 2A.772/2006 vom 29. Januar 2007).
Am 17. Oktober 2008 heiratete A.________ die aus Brasilien stammende Schweizer Bürgerin B.________ (geb. am 14. Juli 1945). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 7. April 2009 mit der Begründung ab, er sei erneut eine Scheinehe eingegangen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010).
Am 23. März 2010 stellten A.________ und B.________ beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________. Das Migrationsamt trat auf das Begehren nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011).
Am 25. Oktober 2011 stellten A.________ und B.________ erneut ein Wiedererwägungsgesuch. Der Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 16. November 2011 wurde wiederum bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C 574/2012 vom 19. Februar 2013).
1.2. Am 26. März 2014 stellten A.________ und B.________ ein drittes Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________. Das Migrationsamt trat am 30. September 2014 darauf nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Januar 2015; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015).
2.
Die von A.________ und B.________ am 31. August 2015 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
2.1. Der Beschwerdeführer 1 ist in der Schweiz bereits zwei Mal eine Scheinehe eingegangen, was gerichtlich festgestellt wurde. Danach machte er drei Mal wiedererwägungsweise geltend, er und seine Frau hätten sich nachträglich ineinander verliebt, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
Im Zusammenhang mit einer rechtskräftig festgestellten Umgehungsehe stellt der sogenannte amor superveniens, die nachträglich eingetretene echte Ehegemeinschaft, eine neue Tatsache dar, welche ein Rückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigen kann (Urteil 2C 183/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.4). Nachdem die beiden ersten Wiedererwägungsgesuche rechtskräftig mit Nichteintreten erledigt worden sind, bedürfte es nun gewichtiger Indizien, die den Eintritt eines amor superveniens nach der letzten gerichtlichen Überprüfung des vollständigen Sachverhalts als wahrscheinlich erscheinen lassen. Massgebend ist dabei eine Gesamtbetrachtung: Auch wenn sich einzelne Umstände ändern, die bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt worden sind, besteht nur dann Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung, wenn ein anderes Ergebnis realistischerweise möglich ist (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, Rz. 2662). Die Wiedererwägung darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteil 2C 683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1; BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
2.2. Die Vorinstanz hat ohne Willkür verneint, dass seit dem 8. Mai 2012 (rechtskräftiges, den Nichteintretensentscheid bestätigendes Urteil einer mit voller Kognition ausgestatteten, kantonal letztinstanzlichen Gerichtsbehörde) eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, welche auf einen amor superveniens schliessen liesse. Das unverändert bestehende gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 ist kein Indiz für eine echte Lebensgemeinschaft, sondern für den Arrangement-Charakter, der die Beziehung von Beginn an kennzeichnete. Die schriftliche Auskunft des die Beschwerdeführerin 2 behandelnden Psychiaters, wonach "das Paar nicht gewillt" sei, sich "durch behördliche Entscheide auseinanderdividieren zu lassen", ändert daran nichts. Die Vorinstanz durfte denn auch, ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und ohne in Willkür zu verfallen, auf die beantragte Befragung des Psychiaters verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dasselbe gilt in Bezug auf eine Befragung der Beschwerdeführenden selbst, nachdem keine Anhaltspunkte für eine Wandlung von deren Beziehung vorliegen. Dass sie "seit nunmehr drei Jahren ununterbrochen" zusammenleben würden (und nicht
mehr nur zeitweise), ist nicht erstellt: Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. August 2015 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente, welche die Beschwerdeführenden dem Bundesgericht zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit - und damit novenrechtlich zulässig - einreichen, enthält hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 den Vermerk "Getrennt leb. seit 25.05.11". Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, weil das Zusammenwohnen nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung einer echten Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
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1 | Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
2 | Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: |
a | der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; |
b | die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. |
3 | Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62 |
4 | Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. |
gekauft zu haben. Die Natur dieser Bekanntschaften konnte und musste von der Vorinstanz nicht geklärt werden. Entscheidend ist, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nach wie vor von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt ist und keine neuen Tatsachen vorliegen, welche die Qualität der Beziehung in einem neuen Licht erscheinen lassen würden. Selbstredend können die Beschwerdeführenden aus der Tatsache, das der Beschwerdeführer 1 die Schweiz trotz fehlenden Aufenthaltsrechts nicht verlassen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführenden haben den Beweis, dass sie - anders als bis zum 8. Mai 2012 - nunmehr ein Paar seien, nicht erbracht. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts zu Recht bestätigt.
2.3. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb nicht nur sie, sondern auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner