Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1065/2016

Urteil vom 19. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Claude Wyssmann,

gegen

Anwaltskammer Solothurn.

Gegenstand
Ausstand, etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2016
sowie gegen die Verfügung der Verwaltungsgerichts-präsidentin vom 20. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.
Gegen Rechtsanwalt A.________ wurde bei der Anwaltskammer des Kantons Solothurn durch eine schweizerische Versicherungsgesellschaft eine Aufsichtsanzeige eingereicht. Gegenstand derselben bildete der Vorwurf, A.________ habe in missbräuchlicher Weise zwei Betreibungen gegen die Versicherungsgesellschaft über jeweils 500 Millionen Franken eingereicht, obwohl im einen Fall ein anspruchsverneinendes Endurteil des Bundesgerichts vorliege und es im anderen Fall bloss um eine Streitsumme von wenigen zehntausend Franken gehe.
In der Folge wurde die Aufsichtsanzeige A.________ zur Stellungnahme zugestellt. Das daraufhin gegen ihren Präsidenten und ihren Sekretär gestellte Ausstandsbegehren von A.________ wies die Anwaltskammer am 23. September 2015 ab; gegen diesen Entscheid erhob A.________ eine Beschwerde, welche nun vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hängig ist. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2016 (Umfang: 1 Seite) lehnte es die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ab, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss diverser von A.________ angestrengten Datenherausgabeverfahren zu sistieren. Daraufhin stellte A.________ gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts nachträglich ein Ausstandsbegehren, auf welches mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2016 (Umfang inklusive Rubrum: 3 Seiten) nicht eingetreten wurde.
Sowohl gegen die genannte Instruktionsverfügung als auch gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert sich A.________ am 18. November 2016 beim Bundesgericht; wegen übermässiger Weitschweifigkeit der Rechtsschrift (50 Seiten) wurde er indes zur Nachreichung einer verbesserten, d.h. massiv kürzeren Rechtsschrift aufgefordert. Am 25. November 2016 wurde eine neue, zwar kürzere, jedoch immer noch 29 Seiten umfassende Rechtsschrift eingereicht. Darin beantragt A.________ im Wesentlichen die Aufhebung der genannten Entscheide sowie die Feststellung, dass sich sämtliche daran beteiligten Gerichtspersonen im Ausstand befinden. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen und Anträgen rügt A.________ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und auf ein unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV), des Anspruchs auf wirksame Beschwerdeführung (Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK), sowie verschiedener weiterer Prinzipien und prozessualen Bestimmungen.
Am 28. November 2016 ordnete das Bundesgericht den Aktenbeizug ohne Vernehmlassung an. Mit Verfügung vom 30. November 2016 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde superprovisorisch teilweise in dem Sinne eine aufschiebende Wirkung, als dem Verwaltungsgericht untersagt wird, ein Endurteil zu fällen.

2.
Vorliegend richtet sich die Beschwerde einerseits gegen den Nichteintretensentscheid vom 27. Oktober 2016 betreffend ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), andererseits gegen die Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2016, mit welcher die Sistierung des beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelehnt wurde. Betreffend den letzteren Entscheid wäre eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Ob dies der Fall ist, erscheint aufgrund der nachstehenden Ausführungen als sehr fraglich. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, zumal sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweisen, und die Beschwerde deswegen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist:

2.1. Der Beschwerdeführer verlangte bei der Vorinstanz die Sistierung des beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahrens, zumal er diverse Datenherausgabeverfahren angestrebt hatte. Soweit ersichtlich, beabsichtigt er durch die herausverlangten Unterlagen zu belegen, dass (a) solothurnische Richter von vornherein nicht Einsitz in die solothurnische Anwaltskammer nehmen dürften, (b) die am Gericht tätigen Mitglieder der Anwaltskammer aus zeitlichen Gründen überhaupt nicht in der Lage seien, ihre Aufsichtstätigkeit über die Anwälte rechtsgenüglich auszuüben und (c) die Anwaltskammer in unzulässiger Weise stets auf Aufsichtsanzeigen eintrete, soweit diese durch Behörden und Versicherungen eingereicht würden. Indes legt er weder Unterlagen ins Recht noch trägt er sachverhaltliche Umstände vor, die seine Behauptungen bei objektiver Betrachtungsweise zumindest indiziell als plausibel erscheinen lassen würden. Vielmehr bringt er zum Ausdruck, er erhoffe sich, solche Unterlagen und Umstände durch die von ihm gestellten Editionsbegehren erst zu entdecken (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 in fine). Bei dieser Sachlage ist weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, noch eine Missachtung von Bundesrecht oder eine willkürliche
Rechtsanwendung kantonalen Gesetzesrechts darin zu erkennen, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2016 auf eine Verfahrenssistierung verzichtet hat. Ebenso wenig besteht Veranlassung dazu, die Informations- und Datenschutzbeauftragte des Kantons Solothurn im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren beizuladen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt.

2.2. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich, die die Präsidentin des Verwaltungsgerichts verpflichtet hätten, sich in den Ausstand zu begeben. Namentlich ist ein solcher Grund nicht darin zu sehen, dass sich die Präsidentin - gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers - in einer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 gegenüber der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons gegen eine Datenherausgabe ausgesprochen und zudem erklärt habe, es könnten nur existierende Dokumente herausgegeben werden.

2.3. Gemäss § 99 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO/SO) kann die zuständige Instanz das Nichteintreten auf ein Ablehnungsgesuch beschliessen, wenn dieses offensichtlich in der Absicht gestellt wurde, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen. Dieselbe Bestimmung sieht auch vor, dass der Richter, der bloss über die Ablehnung zu befinden hat, selbst nicht abgelehnt werden kann.
Aufgrund des nicht ersichtlichen Grundes für einen Ausstand der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und des überdies erst nachträglich gestellten und somit verspäteten Gesuches des Beschwerdeführers erscheint die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil vom 27. Oktober 2016 als nachvollziehbar, der Beschwerdeführer habe das Rechtsmittel offensichtlich in der Absicht gestellt, das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend den Ausstand des Präsidenten und des Sekretärs der Anwaltskammer des Kantons Solothurn und damit auch das eigentliche Verfahren vor der Anwaltskammer weiter zu verzögern und dessen geordneten Verlauf zu verunmöglichen.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zwar vor, eine Verfahrensverzögerung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil formell noch überhaupt kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und die einjährige Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet: Wohl verjährt eine disziplinarische Verfolgung gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. Gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA wird diese Frist indes durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. Mit Urteil 2A.496/2005 vom 23. Januar 2006 hielt das Bundesgericht diesbezüglich ausdrücklich fest, dass auch verfahrensleitende Anordnungen einer Rechtsmittelinstanz der Abwicklung des Disziplinarverfahrens dienen und deswegen als Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA einzustufen sind (E. 3.2 des genannten Entscheids). Wie ausgeführt, liess die Anwaltskammer dem Beschwerdeführer die eingegangene Aufsichtsanzeige zur Stellungnahme zukommen, was diesen veranlasste, den Ausstand des Präsidenten und des Sekretärs der
Anwaltskammer zu verlangen und gegen die ergangenen negativen Entscheide diverse Rechtsmittelverfahren einzuleiten, verbunden mit neuen Ausstandsgesuchen gegen die Mitglieder der Rechtsmittelinstanzen, sowie weitere Beschwerdeverfahren betreffend die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen anzustrengen (vgl. auch Urteil 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016). Soweit man eine solche Vorgehensweise nicht a priori als rechtsmissbräuchliche Verfahrensverschleppung bezeichnen möchte, könnte ein legitimer Zweck nur im Interesse an einer richtigen Zusammensetzung der Disziplinarbehörde und einem ordentlichen Gang des im Raum stehenden Disziplinarverfahrens erkannt werden, weswegen entsprechende Rechtsmittelentscheide gemäss der aufgezeigten Praxis ebenfalls eine Unterbrechung der Verjährung bewirken.
Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, Oberrichter Frank-Urs Müller hätte nicht am Urteil vom 28. Oktober 2016 [recte: 27. Oktober 2016] mitwirken dürfen, zumal er Ersatzmitglied der Anwaltskammer sei: Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im angefochtenen Urteil vom 27. Oktober 2016 einzig um das von ihm gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts betreffend das von ihr beurteilte Sistierungsgesuch ging. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer weder eine Vorbefassung noch eine Voreingenommenheit des betreffenden Verwaltungsrichters aufgezeigt.
Ebenso wenig wird vom Beschwerdeführer schlüssig substantiiert, weshalb der am Urteil vom 27. Oktober 2016 mitwirkende Vizepräsident des Verwaltungsgerichts sowie zwei am Verfahren beteiligte Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand hätten treten müssen; soweit sich dies seinen Ausführungen entnehmen lässt, scheint der Beschwerdeführer abermals einzig aufgrund von für ihn ungünstigen Prozessergebnissen vor Verwaltungsgericht auf eine Voreingenommenheit der genannten Personen zu schliessen.
Bei dieser Sachlage kann auch darin keine Verfassungsverletzung erkannt werden, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil vom 27. Oktober 2016 Kosten in Höhe von Fr. 400.-- auferlegt hat.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund des vorliegenden Endentscheides erübrigen sich weitere Anordnungen betreffend die Frage der superprovisorsch teilweise angeordneten aufschiebenden Wirkung.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_1065/2016
Datum : 19. Januar 2017
Publiziert : 03. Februar 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Ausstand,


Gesetzesregister
BGFA: 19
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
29a 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Weitere Urteile ab 2000
2A.496/2005 • 2C_1065/2016 • 2C_72/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anwaltskammer • bundesgericht • ausstand • rechtsmittelinstanz • disziplinarverfahren • gerichtsschreiber • verfahrensbeteiligter • bundesgesetz über die freizügigkeit der anwältinnen und anwälte • aufschiebende wirkung • datenschutzbeauftragter • rechtsanwalt • entscheid • endentscheid • richterliche behörde • nichteintretensentscheid • beschwerdeschrift • solothurn • schriftstück • gerichtskosten • rechtsmittel
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