Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 13/2016
Urteil vom 19. Januar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franco Fähndrich,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, vom 17. November 2015.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 21. Juni 2013 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern verlangte, die Beschwerdeführerin habe ihr Fr. 48'519.05 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen;
dass die Beschwerdeführerin in der Klageantwort die Abweisung der Klage beantragte und widerklageweise die Bezahlung von Fr. 14'434.03 verlangte;
dass das Arbeitsgericht mit Urteil vom 25. November 2014 der Beschwerdegegnerin in der von ihr angehobenen Betreibung für den Betrag von Fr. 6'686.95 die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin ein Arbeitszeugnis mit vorgegebenem Wortlaut auszustellen, und die Klage und die Widerklage im Übrigen abwies;
dass die Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht Luzern Berufung erhob mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 48'519.05 zu bezahlen, und die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort beantragte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen;
dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. November 2015 feststellte, der Urteilsspruch des Arbeitsgerichts sei bezüglich der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1), dass es die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 29'330.45 nebst Zins zu bezahlen (Ziffer 2) und dass es ferner den Rechtsvorschlag in der von dieser angehobenen Betreibung im Umfang von Fr. 6'686.95 nebst Zins beseitigte (Ziffer 3) und im Rahmen der Kostenverteilung u.a. die Entschädigung für den Vertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Arbeitsgericht auf Fr. 6'060.90 und diejenige für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'100.-- festsetzte (Ziffer 4 Abs. 4);
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, es sei Ziffer 2 des Urteils aufzuheben; im Kostenpunkt sei das Urteil neu zu fassen und die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin die volle Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
dass Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteile 4A 226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.2; 4A 89/2014 vom 25. Februar 2014; 4A 12/2014 vom 6. März 2014 E. 2; 4A 225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2; 5A 34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in BGE 135 III 513; 4A 43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f.);
dass daran nichts ändert, dass das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen festlegt (vgl. Urteile 4G 2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2; 4A 375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24; Urteil 4A 691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2), da das Bundesgericht jedenfalls die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden, was die Beschwerdeführerin vorliegend denn auch beantragt;
dass es immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);
dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziffer 2) beantragt und aus der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres klar wird, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt;
dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der Gerichtskosten auf den Antrag beschränkt, diese seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;
dass sie es damit unterlässt auszuführen und nicht ohne weiteres klar wird, welche Kosten welcher Instanz in welchem Betrag der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären, zumal die Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung erhoben hatte und in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt nichts ausführt;
dass es die Beschwerdeführerin auch unterlässt, ihren Antrag auf Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu beziffern;
dass die Beschwerdeführerin insoweit beanstandet, dass die Vorinstanz gestützt auf § 29 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Luzern über die Kosten in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) nur die Hälfte der Gebühr nach § 31 JusKV zusprach, weil ihr Vertreter gemäss Webauftritt Konsulent der Beschwerdeführerin sei, dass jedoch aus den Ausführungen in der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres klar wird, was sie ziffernmässig je für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren verlangen will, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, zu präzisieren, welcher exakte Betrag ihrer Ansicht nach verdoppelt werden soll und welchen Betrag sie letztlich insgesamt verlangt;
dass damit auf die vorliegende Beschwerde in allen Punkten nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer