Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4909/2017
lan
Urteil vom 19. Dezember 2017
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren am (...),
Parteien Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 26. Mai 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 4. Juni 2015 zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Die einlässliche Anhörung fand am 30. Januar 2017 statt.
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______, ein Vorort von C._______ [Nordprovinz], wo bis heute seine Eltern wohnhaft sind. Seine Heimat hat er schon (...) 2008 verlassen, worauf er sich während Jahren als Asylsuchender in der Türkei aufgehalten hat. Die ersten 18 Monate habe er dort in Haft verbracht, dann habe er in D._______ und später in E._______ gelebt. Vor diesem Hintergrund machte er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend, er sei in der Heimat bis heute vor Nachstellungen vonseiten der Behörden bedroht, weil er 2003 und 2004 als Schüler an Veranstaltungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen habe. Dazu führte er auf Nachfrage hin aus, er habe in diesen beiden Jahren jeweils die Feier zum Heldentag in B._______ und den Thileepan-Gedenkanlass in F._______ besucht, diese Veranstaltungen seien während der damaligen Friedenszeit legal gewesen und er habe daran auch zusammen mit jeweils zwei- bis dreihundert anderen Schülern teilgenommen. Als Schüler seien sie zur Teilnahme verpflichtet gewesen, da sie von der Schulleitung dazu aufgefordert worden seien. Nach dem Ende der Friedenzeit hätten sich jedoch sowohl der CID als auch die Armee anhand von Videoaufnahmen auf die Suche nach den Teilnehmern dieser Veranstaltungen gemacht, weshalb ab 2006 mutmasslich auch er von den Behörden gesucht worden sei. Die Schulleitung habe derweil keine Probleme bekommen, jedoch alle Schüler, weswegen viele ausgereist und viele auch verschwunden seien. Im Jahre 2006 sei zudem einer seiner Schulfreunde nur wegen seiner Teilnahme an diesen Veranstaltungen erschossen worden. Gerade nach diesem Vorfall habe er um sein Leben gefürchtet, weshalb er sich von da an bis zu seiner Ausreise (...) 2008 überwiegend versteckt gehalten habe. In diesem Zusammenhang gestand er auf Nachfrage hin allerdings zu, bis zu seiner Ausreise habe er nie eine konkrete Suche nach ihm erlebt und bis dahin habe es auch keinen Moment gegeben, in welchem er sich besonders gefährdet gefühlt hätte. Auf weitere Nachfrage hin bestätigte er zudem, er sei damals ausgereist, ohne genau zu wissen, was er eigentlich zu fürchten habe. Gleichzeitig machte er jedoch geltend, nach seiner Ausreise sei ihm von seiner Mutter von einer behördlichen Suche nach ihm berichtet worden, welche schon (...) 2007 stattgefunden habe. Darüber hinaus brachte er vor, er habe sich gerade deshalb vor einer Rückkehr in die Heimat zu fürchten, da er im Verlauf der letzten Jahre erneut von den Behörden gesucht worden sei. So hätten die Behörden 2014, 2015 und 2016 je einmal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, wobei sein Vater und sein Bruder geschlagen worden seien. Dabei sei er nach wie vor wegen seiner Teilnahme an den
Veranstaltungen von 2003 und 2004 gesucht worden. Vor diesem Hintergrund habe auch sein Bruder die Heimat verlassen, indem er (...) 2014 nach Indien gegangen sei. Seine Familie habe zwar nie Verbindungen zu den LTTE gehabt, jedoch hätten sie einen Onkel mütterlicherseits, respektive einen Cousin seiner Mutter, welcher früher (...) solche Verbindungen gehabt habe und deswegen in Rehabilitationshaft gewesen sei. Wegen diesem Onkel sei seine Familie 2016 in den Fokus der Behörden geraten, zumal den Behörden erst zu diesem Zeitpunkt ihre verwandtschaftliche Beziehung bewusst geworden sei, worauf erstere auch ihr Haus durchsucht hätten. Der Onkel sei damals für zwei Tage in Haft gekommen, danach aber wieder freigelassen worden. Ausser dem Onkel habe auch dessen Tochter Verbindungen zu den LTTE gehabt. Diese Cousine, welche in seinem Alter sei, sei festgenommen worden und seither verschwunden. Auch deswegen fürchte er eine Rückkehr in die Heimat.
Anlässlich der Gesuchseinreichung reichte der Beschwerdeführer neben einer sri-lankischen Identitätskarte und einem heimatlichen Geburtsregisterauszug verschiedene Unterlagen aus der Türkei ein, welche für einen Aufenthalt als Asylsuchender in der Türkei ab (...) 2008 sprechen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (eröffnet am 31. Juli 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka.
Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zufolge Verletzung des Willkürverbots (3), des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (4) und der Begründungspflicht (5) sowie zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (6), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (7), subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (8). In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut worden sind, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden (1). Sodann ersuchte er darum (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Ausserdem ersuchte er für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erstens um Durchführung einer erneuten Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch das Gericht und zweitens um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln und Informationen aus der Heimat zum Schicksal und zur Verfolgung von seinen Mitaktivisten (vgl. Beweisanträge in Ziff. 7.1 und 7.2 der Beschwerdebegründung).
Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 - und damit am letzten Tag der ihm angesetzten Zahlungsfrist - liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Vorlage einer aktuellen Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ein nachträgliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Auf die im Rahmen dieser Eingabe eingebrachten Vorbringen und die mit dieser Eingabe vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde an der Abweisung des Gesuches um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der vorerwähnten SEM-Publikation festgehalten. Sodann wurde das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Vor diesem Hintergrund wurde am einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- festgehalten, verbunden mit der Ansetzung einer einmaligen Nach- respektive Notfrist zu dessen Bezahlung (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. Oktober 2017 innerhalb der angesetzten Nach- beziehungsweise Notfrist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 12. September 2017 erfolgten Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31 |
|
1 | Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31 |
2 | Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG. |
3 | Die Fünferbesetzung besteht aus: |
a | den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers; |
b | dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört; |
c | dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt. |
3bis | Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere: |
a | soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft; |
b | wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist; |
c | bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34 |
4 | ...35 |
5 | Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36 |
1.6 Die vorliegende Beschwerde ist - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Eingaben, welche als überdurchschnittlich umfangreich zu bezeichnen sind (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.2, E. 6.2 [am Ende] und E. 8) eine ganze Reihe von schwerwiegenden Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensführung. So macht er namentlich das Vorliegen von Willkür, sodann eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, inklusive Verletzung der Begründungspflicht, und zudem eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Umstände als gerade auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka geltend. Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorgebrachten Rügen als begründet.
2.2 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen (vgl. dazu die Beschwerdebeilagen Nr. 1-29 und 32-33 sowie den separaten Datenträger mit 262 Beilagen [Nr. 1-263; Nr. 195 erwähnt, aber nicht vorhanden]) eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht oder gar Willkür. Das gleiche gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Das Staatssekretariat tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich moniert, ihm sei ein Nachteil daraus erwachsen, dass die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach der Befragung durchgeführt worden, und auch daraus, dass der angefochtene Entscheid nicht von jener Person verfasst worden sei, welche die Anhörung geführt habe, sind seine diesbezüglichen Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM den entscheidrelevanten Sachverhalt erstens vollständig und korrekt erfasst und zweitens umfassend und überzeugend gewürdigt hat (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.4 und E. 4). Die Rüge zeitlicher Natur kann im Übrigen nur schon von daher nicht verfangen, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung und der Anhörung ohnehin nur über Ereignisse berichtet hat, welche sich vor vielen Jahren zugetragen haben sollen oder die ihm bloss vom Hörensagen bekannt sein wollen.
2.3 Im Zusammenhang mit den vorgenannten Rügen bleibt der Ordnung halber anzumerken, dass die im Rahmen der vorgenannten Zwischenverfügungen erfolgte Ablehnung des Gesuches um vollständige Offenlegung auch aller nicht öffentlicher Quellen der SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (mit Stand vom 16. August 2016) der Gerichtspraxis entspricht und unter Verweis auf die bisherigen Erwägungen zu bestätigen ist.
2.4 Aufgrund der Aktenlage dürfen schliesslich die Befragung vom 4. Juni 2015 und die Anhörung vom 30. Januar 2017 als wohlstrukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde an dieser Stelle vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Alleine der Umstand, dass er - wie nachfolgend aufgezeigt - zu keinem überzeugenden Sachverhaltsvortrag in der Lage war, ändert daran nichts. Da insgesamt nichts ersichtlich ist, was noch abzuklären wäre, ist mit dem vorliegendem Urteil das Gesuch um Durchführung einer zusätzlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen abzuweisen (Art. 33 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
2.5 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Anspruch auf Asyl hat demnach, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat aus einen asylrelevanten Grund ernsthaften Nachteilen bereits ausgesetzt war oder zu diesem Zeitpunkt solche Nachteile konkret zu fürchten hatte (sog. Vorfluchtgründe). Anspruch auf Asyl hat ausserdem, wer aufgrund erst nach der Ausreise eingetretener äusserer Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr in die Heimat aus einem asylrelevanten Grund ernsthafte Nachteile befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe). Wer sich hingegen darauf beruft, eine Gefährdungssituation sei erst durch sein persönliches Verhalten nach der Ausreise entstanden (bspw. aufgrund einer illegalen Ausreise oder regimekritischer Aktivitäten im Ausland), macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich bis heute andauernde Verfolgungssituation aus den von ihm geltend gemachten Gründen - weil er vor Jahren während der damaligen Friedenszeit als Schüler pflichtgemäss an öffentlichen LTTE-Anlässen teilgenommen habe - als insgesamt nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Dabei hält das Staatssekretariat auch fest, gemäss seinen diesbezüglichen Ausführungen hätten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Haussuchungen ab 2014 offenkundig jeweils einen anderen Grund gehabt, als von ihm zur Stützung seiner Vorbringen angeführt. Die vorinstanzlichen Schlüsse werden vom Beschwerdeführer im Rahmen sehr umfangreicher Ausführungen und unter Darlegung einer von der Vorinstanz massgeblich abweichenden Lageeinschätzung vollumfänglich bestritten. Der Beschwerdeführer hält dabei an der geltend gemachten Gefährdung aus den von ihm geltend gemachten Gründen - mithin wegen der vorgebrachten Teilnahme an LTTE-Veranstaltungen in den Jahren 2003 und 2004 - fest, wobei er sich im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen als LTTE-Aktivisten darstellt. Seine Vorbringen vermögen indes - wie nachfolgend aufgezeigt - aufgrund der klar anders lautenden Aktenlage nicht zu überzeugen.
4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über ein angeblich bis heute andauerndes behördliches Interesse an seiner Person, nur weil er in den Jahren 2003 und 2004 als damals noch minderjähriger Schüler weisungsgemäss und im Kreis von jeweils zwei- bis dreihundert anderen Schülern an damals legalen Massenveranstaltungen der LTTE teilgenommen habe, sind als durchwegs unsubstanziiert und als in der Sache auch nicht ansatzweise nachvollziehbar zu erkennen. In dieser Hinsicht kann - anstelle einer Wiederholung (Art. 111a Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
Gesuchsvorbringen rund um ein lokal bekanntes Ereignis respektive um den Tod eines Dritten konstruiert hat.
4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (in diesem Sinne schon BVGE 2011/24 E. 8). An dieser Praxis hält das Gericht unter laufender Beobachtung der Entwicklungen in Sri Lanka fest. Dabei hat sich das Gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse nochmals sehr einlässlich zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können (vgl. a.a.O., E. 8 f.). Der Beschwerdeführer weist unter keinem der in diesem Entscheid aufgezeigten Risikofaktoren ein nennenswertes Profil auf. Nach vorstehenden Erwägungen besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, er hätte jemals im behaupteten Sinne im Visier der heimatlichen Behörden gestanden. Gemäss Aktenlage weisen sodann weder er noch seine Familienangehörigen eine LTTE-Vergangenheit auf. Zwar versucht sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde als LTTE-Aktivisten darzustellen, in den Akten findet das Vorbringen jedoch keinerlei Stütze. Soweit er sich auf seine familiären Verbindungen zu einem Onkel mütterlicherseits und dessen Tochter (seine Cousine) beruft, welche beide eine LTTE-Vergangenheit hätten, ist wiederum nichts erkennbar, was einen genügend konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen würde. Im Weiteren war er nie persönlich vom Krieg betroffen und er stammt auch nicht aus einer Region, welche längere Zeit unter der Kontrolle der LTTE gestanden hätte, sondern er stammt aus einem Vorort von C._______ und damit aus einem Gebiet, welches schon ab Mitte der 1990er-Jahre ununterbrochen unter der Kontrolle der sri-lankischen Regierung stand. Die einzige Besonderheit ist darin zu erblicken, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner bereits (...) 2008 erfolgten Ausreise während vielen Jahren in der Türkei aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz weitergereist ist. Alleine dieser Punkt - seine lange Landesabwesenheit - stellt jedoch kein Element dar, welchem für sich alleine eine entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer seine Heimat offenkundig legal verlassen hat - mithin unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, im Besitz eines gültigen Visums, ordentlich über den Flughafen von Colombo und in Richtung von H._______ - und er danach während Jahren in der Türkei war, dürfte er sich den heimatlichen
Behörden anlässlich seiner Rückkehr im Wesentlichen als heimkehrender Gastarbeiter darstellen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die massgebliche Praxis vermögen auch von daher die Beschwerdevorbringen über die Gefahren des "Background-Check" nicht zu überzeugen (vgl. auch dazu das Referenzurteil E-1866/2015).
4.4 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde unter Vorlage von drei Fotos neu geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, indem er an einer Reihe von regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen indes auch nicht ansatzweise zu überzeugen, da weder die vorgelegten Fotos, noch die diesbezüglichen Ausführungen, noch die Aktenlage auf ein ernsthaftes politisches Engagement schliessen lassen, geschweige denn auf einen nennenswerten politischen Exponierungsgrad. Relevante exilpolitische Aktivitäten sind damit nicht ersichtlich gemacht, womit der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt kein Risikoprofil aufweist.
4.5 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 und damit schon vor über sieben Jahren zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit aus einem Vorort von C._______. Der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet wird vom Gericht als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2 f., insbesondere E. 13.3.3]). Diese Anforderungen sind im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt. So hat er im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass seine Eltern bis heute im Heimatort leben; dies in guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, da die Familie eigenes Land besitzt. Ausserdem leben seinen Angaben zufolge im Heimatbezirk auch noch eine ganze Reihe von Onkeln und Tanten. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer - ein gemäss Aktenlage gesunder Mann (...) - verfüge am Heimatort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann und auch wird. Zwar hat er angegeben, nach seiner elfjährigen Schulzeit nie einen Beruf erlernt zu haben. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, er habe während seines jahrelangen Aufenthalts in der Türkei sehr wohl einige Arbeitserfahrungen gesammelt. Die sinngemäss anders lautenden Vorbringen erscheinen als realitätsfremd. Mit Blick auf diese Gesamtumstände ist der Wegweisungsvollzug ohne weiteres als zumutbar zu erkennen.
6.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; diese sind vor dem Hintergrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingaben des Beschwerdeführers und des gesetzlich möglichen Kosten- respektive Gebührenrahmens auf Fr. 1'500.- zu bestimmen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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