Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5800/2012

Urteil vom 19. November 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

Parteien vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Vorsteuerabzug/Formmangel (1/2006 - 4/2009).

Sachverhalt:

A.
Die A._______AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. April 2002 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Laut Handelsregistereintrag bezweckt sie die Durchführung von Wartung, Unterhalt und Reparatur von Flugzeugen und Flugzeugkomponenten sowie verschiedene weitere damit im Zusammenhang stehende Leistungen.

B.
An mehreren Tagen vom 7. Oktober bis 12. November 2010 fand bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle über die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009) durch die ESTV statt. Daraus resultierte die "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" (nachfolgend: EM) vom 6. Dezember 2010, mit der die ESTV von der Steuerpflichtigen den Betrag von Fr. 2'056'046.- Mehrwertsteuern nebst Verzugszins forderte. Die Nachbelastung erfolgte im Umfang von Fr. 680'140.- unter der Position "Einmaliger Fall, Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer auf Bezügen der B._______ Ltd.".

C.

Die Steuerpflichtige beglich die Aufrechnung aus der genannten EM mit Zahlung vom 19. November 2010.

D.

Gegen die EM vom 6. Dezember 2010 liess die Steuerpflichtige am 21. Januar 2011 "Einsprache" erheben. Sie beantragte, die Steuernachforderung gemäss der Position "Einmaliger Fall, Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer auf Bezügen der B._______ Ltd." sei aufzuheben und ihr sei eine Gutschrift im Umfang von Fr. 680'140.- zuzüglich Vergütungszins seit dem 22. November 2010 auszustellen.

E.

Mit "Einspracheentscheid" vom 4. Oktober 2012 hielt die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) zunächst fest, ihre EM Nr. [...] sei im Umfang von Fr. 1'375'906.- zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 1 des "Einspracheentscheids"). Die "Einsprache" der Steuerpflichtigen wies die ESTV ab. Sie hielt dafür, die Steuerpflichtige schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009 (insbesondere) den Betrag von Fr. 680'140.- an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins und habe diesen Betrag zu Recht bezahlt (Dispositiv-Ziff. 2 des "Einspracheentscheids").

F.

Gegen diesen "Einspracheentscheid" erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. November 2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Dispositiv-Ziff. 2 des "Einspracheentscheids" sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Gutschrift im Umfang von Fr. 680'140.- zuzüglich Vergütungszins auszustellen.

G.

Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und der "Einspracheentscheid" sei zu bestätigen. Mit den Vorakten (im Folgenden: "amtliche Akten") reichte die ESTV sodann ein Dossier "Vertrauliche Akten zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts" ein.

H.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 ersucht die Beschwerdeführerin um Einsicht in die "amtliche Akte" Nr. 1 und die von der ESTV eingereichten vertraulichen Akten.

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 teilweise gut und gewährte Einsicht in die "amtlichen Akten" sowie act. 7 der "vertraulichen Akten". Es ordnete sodann an, dass über die Einsicht in die übrigen "vertraulichen Akten" zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

J.

Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 4. März 2013 hält die Beschwerdeführerin unter Beilage neuer Unterlagen an ihren Beschwerdeanträgen fest.

K.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2 Auf die funktionale Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.

1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Das vorliegende, einen Vorsteuerabzug betreffend eine im Jahr 2009 erbrachte Leistung beschlagende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. auch statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2628/2012 vom 5. Februar 2013 E. 1.3, A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).

1.2.2

1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1816).

1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).

1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 6. Dezember 2010. Freilich ist es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen).

Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichnete Entscheid der ESTV vom 4. Oktober 2012 eine Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen - in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG - als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" vom 4. Oktober 2012 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3).

1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Das aMWSTG stellt hohe Anforderungen an die steuerpflichtige Person, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Pflichten überträgt (sog. Selbstveranlagungsprinzip; vgl. Art. 46 f. aMWSTG; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer für die richtige, vollständige und rechtzeitige Deklaration selber verantwortlich ist und selber abzuklären hat, ob er die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.1, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4728/2011 vom 20. August 2012 E. 2.3, A 3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1).

2.

2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die durch Steuerpflichtige im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).

2.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG abziehen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist der steuerpflichtige Leistungsempfänger einer Leistung, auf welcher die Vorsteuern abgezogen werden sollen (Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247, 251, 253). Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nur bezüglich der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 3.2, A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.6.1, A-1555/2006 vom 27. Juni 2008 E. 2.3.1).

Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann. Die Rechnung des Leistungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG).

Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass die erwähnte Regelung verfassungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerichte im Prinzip an diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind. Wenn die Rechnungen die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug verweigern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.1, A 607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1, je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach der Verwaltungspraxis eine mangelhafte Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist noch korrigiert und dem Leistungsempfänger damit der Vorsteuerabzug noch ermöglicht werden. Einerseits ist eine einfache Korrektur der Rechnung bzw. eine Richtigstellung durch den Leistungserbringer solange möglich, als die Rechnung noch nicht bezahlt ist. In diesem Fall können im Prinzip jegliche Mängel korrigiert werden (vgl. Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009] und Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007], je Rz. 807, sowie die Erläuterungen in den Vorbemerkungen zum Formular 1550). Andererseits ist eine nachträgliche Berichtigung bzw. Ergänzung der Rechnung nur noch unter eingeschränkten Bedingungen vorgesehen, wenn die Bezahlung der Rechnung bereits erfolgt ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.3.1, A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.2, A 6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.3, A 3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.2).

2.3.2 Bei bestimmten, von der ESTV (abschliessend) aufgezählten Mängeln ist eine nachträgliche Korrektur anhand von Formular 1310 (Korrektur mit Mitwirkung der ESTV) bzw. anhand von Formular 1550 (Korrektur ohne Mitwirkung der ESTV) mit dem Titel "Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzugs bei formell ungenügender Rechnung oder Gutschrift" möglich: Wenn die Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers fehlt; wenn Datum oder Zeitraum, Art, Gegenstand und Umfang der Leistung nicht vollständig angegeben sind; oder wenn der Steuersatz fehlt. Wenn diese Mängel mit dem Formular beseitigt werden können, darf der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen (vgl. zur näheren Regelung ausführlich: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 25. März 2002, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.97 E. 4d/bb; s.a. BGE 131 II 185 E. 3.3; Pascal Mollard, La TVA: vers une théorie du chaos? in: Subilia-Rouge/Mollard/Tissot Benedetto [Hrsg.], Mélanges CRC, Lausanne 2004, S. 47 ff., 65 ff.). Die eigentliche Publikation dieser Praxis erfolgte erst mit der Wegleitung 2008 (Rz. 807); seit dem Jahr 2003 ergibt sie sich aber auch aus dem auf dem Internet aufgeschalteten Formular 1550 und dessen Erläuterungen (vgl. auch Praxisforum MWST, in: Steuerrevue [STR] 2003, S. 557 f.). Diese Praxis betreffend Formular 1310 bzw. 1550 wurde von den Gerichten - soweit hier interessierend - geschützt (BGE 131 II 185 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.3.2, mit Hinweisen). Bei Formular 1310 bzw. 1550 handelt es sich, wie dessen Titel schon sagt, um eine "Bestätigung des Leistungserbringers". Er muss auf dem Formular mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die auf den fraglichen Rechnungen aufgeführten Leistungen ordnungsgemäss versteuert hat, und dazu nähere Angaben machen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.3.2, A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.2.2).

2.4

2.4.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a aMWSTGV in Kraft getreten:

Nach Art. 15a aMWSTGV hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b aMWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (vgl. auch Wegleitung 2008 Rz. 764a und 807).

Nach Art. 45a aMWSTGV wird allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung zur Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist.

Diese Verordnungsbestimmungen wurden von den Gerichten - soweit hier interessierend - als im Einklang mit dem Gesetz erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.1, A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1).

2.4.2 Art. 15a und 45a aMWSTGV betreffen einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vorschriften werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben vom neuen Verordnungsrecht folglich unberührt. So bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 5.7). Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a aMWSTGV geheilt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.2, A 6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.4.3, A 3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.3.3, A 6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.3).

2.4.3 Art. 15a aMWSTGV erfasst Rechnungen, die betreffend Angaben zu Leistungserbringer und -empfänger mangelhaft sind. Für andere formelle Mängel in einer Rechnung kann allenfalls die Anwendung von Art. 45a aMWSTGV in Betracht kommen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.4.2, A 1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3.4). Damit können formelle Fehler einer Rechnung unabhängig von einem ausgefüllten Formular 1310 bzw. 1550 aufgrund von Art. 45a aMWSTGV geheilt werden, sofern die Voraussetzung dieser Bestimmung, also das Fehlen eines durch den Formfehler verursachten Steuerausfalles, gegeben ist. Diese Möglichkeit wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die fehlende Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers bejaht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.3.3, A 6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.4, A 1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.3).

2.4.4 Die Möglichkeit, eine Rechnung mittels Formular 1310 bzw. 1550 zu korrigieren, hängt ebenso wie die Anwendung von Art. 45a aMWSTGV davon ab, dass dem Staat kein Steuerausfall entsteht. Daher muss der Leistungserbringer die Steuer, die der Empfänger als Vorsteuer geltend macht, tatsächlich bezahlt haben. Dies gilt, obwohl das Recht zum Vorsteuerabzug normalerweise nicht davon abhängt, dass der Leistungserbringer selbst die fakturierte Steuer abgerechnet hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.4, A2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.4, A 3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.4, A 6555/2007 vom 30. März 2010 E. 3.6.1; vgl. zum Recht auf Vorsteuerabzug: Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 699 Kapitel 5 Rz. 49).

Die Kongruenz zwischen beim Leistungserbringer abgerechneter Mehrwertsteuer und vom Leistungsempfänger geltend gemachtem Vorsteuerabzug ist immerhin Ziel der Mehrwertsteuer und Hintergrund verschiedener Vorschriften: So sollen etwa die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, dass die Steuer durch einen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt wurde, wie auch Art. 37 Abs. 4 aMWSTG sicherstellen, dass der Leistungsempfänger nicht eine Steuer zurückfordern kann, die vom Erbringer gar nicht abgerechnet wurde (vgl. etwa Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1374; Ueli Manser, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000 [im Folgenden: mwst.com], Art. 37 N. 27 f.). Insbesondere aber ist die Voraussetzung des Nachweises der Vorsteuer anhand einer - den Vorschriften von Art. 37 aMWSTG entsprechenden - Rechnung auf dieses Ziel ausgerichtet: Die Rechnung dient dem Empfänger der Leistung als Beleg, dass der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2, 2A.490/2003 vom 13. Januar 2005 E. 5, 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 727 E. 5a; vgl. zum Ganzen auch: Riedo, a.a.O., S. 263; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1312). Sind diese Voraussetzungen erfüllt und liegt insbesondere eine vorsteuerkonforme Rechnung vor, wird der Vorsteuerabzug gewährt, auch wenn die Ablieferung der Steuer durch den Erbringer nicht erfolgt ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, ist gemäss der gesetzlichen Regelung der Vorsteuerabzug zu verweigern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.4, A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.4).

Wenn nun die Verwaltung mit ihrer Praxis zur Korrektur der Rechnung oder der Verordnungsgeber mit Art. 45a aMWSTGV in dieser Situation (mangelhafte Belege) aus Toleranz- oder "Pragmatismus"-Überlegungen den - nach der gesetzlichen Regelung eigentlich ausgeschlossenen - Vorsteuerabzug doch noch gewähren will, dies aber wiederum an die Voraussetzung knüpft, dass der Erbringer die fakturierte Steuer abgeliefert hat, ist dies folglich nicht zu beanstanden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.5, A2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.4, A 3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.4, A 6555/2007 vom 30. März 2010 E. 3.6.1).

2.4.5 Demnach muss nach Art. 45a aMWSTGV erkennbar oder vom Steuerpflichtigen bewiesen sein, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Dabei muss der fragliche Formfehler zumindest geeignet sein, einen Steuerausfall zu bewirken. Wenn diese mögliche Ursache für einen (allfälligen) Steuerausfall quasi durch eine andere Ursache "überholt" wird, müsste zumindest glaubhaft dargetan sein, dass ohne die zweite Ursache kein Steuerausfall eingetreten wäre (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.6, A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.5, A 6555/2007 vom 30. März 2010 E. 3.5.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6152/2009 vom 22. März 2012 E. 5.2).

2.5

2.5.1 Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung (wie z.B. eines Unternehmenszusammenschlusses) hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Lieferung und Dienstleistung zu erfüllen (Meldeverfahren; Art. 47 Abs. 3 aMWSTG). Hier erfüllt der Leistungserbringer (der Übertragende) die Steuerpflicht demnach mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes. Damit entfällt für ihn die Pflicht zur Entrichtung der Steuer. Entsprechend steht dem Leistungsempfänger (dem Übernehmenden) kein Vorsteuerabzugsrecht zu (Entscheide der SRK vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089] E. 4a [bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom 1. November 2005 E. 3.3 und 5.3], und vom 12. August 2003, veröffentlicht in: VPB 68.18 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.4, mit Hinweis;Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1602; Jean-Marc Rivier/Anne Rochat, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 253 ff.). Entsprechend darf auch keine Mehrwertsteuer fakturiert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in: ASA 76 S. 223 ff. E. 5.1). Das Meldeverfahren bezweckt die Vereinfachung in der Abwicklung von Unternehmensreorganisationen (Jean-Daniel Rouvinez, in: mwst.com, Art. 47 Abs. 3 N. 2; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1602; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).

Die Anwendung des Meldeverfahrens wird im Einzelnen von den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig gemacht: (1) Steuerbarkeit der Leistungen; (2) Steuerpflicht des Übertragenden wie auch des Übernehmenden; (3) Gegenstand der Übertragung ist ein Gesamt- oder ein Teilvermögen; (4) Reorganisationstatbestand (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in: ASA 76 S. 223 ff. E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 3.3.2; vgl. Merkblatt [MB] der ESTV Nr. 11 "Übertragung mit Meldeverfahren", gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 [nachfolgend MB der ESTV Nr. 11/2008], Ziff. 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Meldung innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Übertragung zu erfolgen (vgl. Art. 47 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode - 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
1    Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
2    Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr.
MWSTG).

Die Übertragung eines Gesamtvermögens umfasst alle Aktiven des Unternehmens eines Steuerpflichtigen. Beim Teilvermögen wird nur ein Teil aller Vermögenswerte auf den Übernehmenden übertragen. Ein Teilvermögen liegt nach der Praxis der ESTV jedoch nur vor, wenn es aus einer Mehrzahl von Gegenständen und/oder Dienstleistungen besteht, die aus der Sicht des Übertragenden eine organische Einheit bilden. Ob eine solche gegeben ist, prüft die ESTV von Fall zu Fall, wobei regelmässig vom Vorliegen einer organischen Einheit ausgegangen wird bei (a) der Gesamtheit der jeweils gleichen oder gleichartigen Gegenstände und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens oder (b) der Gesamtheit von verschiedenen Gegenständen und/oder Dienstleistungen, mit denen eine einheitliche Tätigkeit ausgeübt werden kann (MB der ESTV Nr. 11/2008, Ziff. 2.4.2-2.4.5; soweit hier interessierend bestätigt etwa durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.2, mit Hinweisen).

2.5.2 Bei gegebenen Voraussetzungen für das Meldeverfahren ist dieses zwingend anzuwenden; es besteht kein Wahlrecht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3; Entscheid der SRK vom 12. August 2003, veröffentlicht in: VPB 68.18 E. 2c). Stellt die ESTV fest, dass eine Vermögensübertragung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht gemeldet wurde, wendet sie das Meldeverfahren - selbst nach Fristablauf - von Amtes wegen an. Ist im Rahmen einer Vermögensübertragung das Meldeverfahren zu Unrecht nicht angewendet worden und wurde auf den Übertragungsbelegen die Mehrwertsteuer ausgewiesen, so ist der Übernehmende trotz Vorliegens eines nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG genügenden Belegs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein allfällig geltend gemachter Vorsteuerabzug wird demnach von der ESTV zurückbelastet (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in: ASA 76 S. 223 ff. E. 5.2; vgl. MB der ESTV Nr. 11/2001, Ziff. 3.2.5). Wurde indessen die Steuer vom Übertragenden nachweislich an die ESTV abgeliefert, kann diese gemäss der mit MB der ESTV Nr. 11 "Übertragung mit Meldeverfahren" vom 1. Juli 2004 in Ziff. 3.2.6 eingeführten Verwaltungspraxis aus verwaltungsökonomischen Gründen von nachträglichen Korrekturmassnahmen, d.h. von der Rückbelastung des Vorsteuerabzugs, absehen (vgl. auch MB der ESTV Nr. 11/2008, Ziff. 3.2.6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.5, A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6642/2008 vom 8. November 2010 E. 3.3.1).

3.
Vorliegend im Streit liegt einzig eine Vorsteuer im Betrag von Fr. 680'140.- auf Eingangsleistungen durch die B._______ Ltd. gemäss einer Rechnung vom 31. Juli 2009. Auf dieser Rechnung fehlt unbestrittenermassen die Schweizer Mehrwertsteuernummer der damals im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV eingetragenen Leistungserbringerin (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4). Die Rechnung genügt folglich den kumulativ zu erfüllenden Anforderungen nicht (vorn E. 2.2). Somit wäre der entsprechende Vorsteuerabzug schon aus formellen Gründen grundsätzlich gänzlich zu verwehren, zumal unbestrittenermassen kein von der B._______ Ltd. unterzeichnetes Formular 1310 bzw. 1550 vorliegt (vgl. Beschwerde, S. 6; Vernehmlassung, S. 2; vgl. zum Formular 1310 bzw. 1550 insbesondere vorn E. 2.3.2). Indes wäre der vorliegend angefochtene Entscheid jedenfalls dann nicht rechtskonform, wenn das Fehlen der Schweizer Mehrwertsteuernummer auf der Rechnung vom 31. Juli 2009 den Vorsteuerabzug aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 15a oder Art. 45a aMWSTGV nicht ausschliessen würde (vorn E. 2.4) und die Beschwerdeführerin mangels erfüllter Voraussetzungen für das Meldeverfahren zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre (vgl. vorn E. 2.5).

Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob vorliegend unter der Annahme, dass das Meldeverfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 3 aMWSTG zu Recht nicht zur Anwendung gelangt ist, Art. 15a oder Art. 45a aMWSTGV greift. Sollte Letzteres der Fall sein, würde das Fehlen der Mehrwertsteuernummer auf der fraglichen Rechnung den streitigen Vorsteuerabzug nicht von vornherein als unzulässig erscheinen lassen.

3.1 Art. 15a aMWSTGV ist nicht anwendbar, da hiervon eine fehlende oder falsche Mehrwertsteuernummer nicht erfasst ist (vorn E. 2.4.1 und 2.4.3). Daran nichts ändern kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die tatsächlich auf der Rechnung vorhandenen Angaben hätten es erlaubt, die mehrwertsteuerpflichtige Person und die Leistungsempfängerin eindeutig zu identifizieren (vgl. Beschwerde, S. 6):

Die in Art. 15a aMWSTGV vorgesehene Möglichkeit, formell mangelhafte Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente zu anerkennen, gilt nach ihrem Wortlaut zwar - unter der in dieser Vorschrift umschriebenen Voraussetzung - insbesondere für unvollständige "Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Bst. a aMWSTG. Nicht unter diese Vorschrift fallen jedoch Fälle, bei welchen die Mehrwertsteuernummer der steuerpflichtigen Person fehlt. Zum einen sind diese Fälle in der fraglichen Verordnungsbestimmung von Art. 15a aMWSTGV nicht ausdrücklich erwähnt. Zum anderen nennt Art. 37 Abs. 1 Bst. a aMWSTG, auf welchen diese Verordnungsbestimmung verweist, die Nummer, unter der die steuerpflichtige Person im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist, neben, also nicht als Teil des auf der Rechnung anzugebenden Namens und der Adresse der steuerpflichtigen Person. Auch aus einem weiteren Grund erscheint es nicht als gerechtfertigt, das Fehlen der Mehrwertsteuernummer unter Art. 15a aMWSTGV zu subsumieren: Diese Vorschrift bildet nämlich lex specialis zu Art. 45a aMWSTGV (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3.4), was bedeutet, dass die in Art. 15a aMWSTGV nicht geregelten formellen Mängel aufgrund von Art. 45a aMWSTGV für sich allein nicht zwingend zu Steuernachbelastungen führen müssen. Es lässt sich deshalb nicht mit Erfolg behaupten, es bestehe eine Regelungslücke, wenn das Fehlen der Mehrwertsteuernummer nicht von Art. 15a aMWSTGV erfasst ist.

Es besteht nach dem Ausgeführten kein Grund, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach das Fehlen der Mehrwertsteuernummer nicht unter Art. 15a aMWSTGV fällt (vgl. insbesondere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2.1, A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.4). Diese Vorschrift könnte vorliegend von der Beschwerdeführerin selbst dann nicht mit Recht angerufen werden, wenn das Meldeverfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 3 aMWSTG nicht hätte zur Anwendung gelangen müssen.

3.2 Weiter ist - wiederum unter der Annahme, dass zu Recht kein Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 aMWSTG durchgeführt worden ist - die Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV zu prüfen.

3.2.1 Art. 45a aMWSTGV kann nur greifen, wenn eine Nachforderung auf einem blossen Formmangel beruht. Nach der Rechtsprechung ist zwar das Vorliegen einer Rechnung unabdingbar und der Mangel der fehlenden Rechnung der Heilung durch Art. 45 aMWSTGV nicht zugänglich (vorn E. 2.4.2). Hingegen ist die Heilung einzelner inhaltlicher Mängel einer Rechnung durch Art. 45a aMWSTGV denkbar. Dies ist insbesondere beim Fehlen der Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers möglich (vorn E. 2.4.3).

3.2.2 Art. 45a aMWSTGV stellt für den Betroffenen eine Rechtswohltat dar, indem er trotz mangelhafter Rechnung unter gewissen Voraussetzungen die Vorsteuer abziehen kann. Wie zuvor angemerkt wurde (vorn E. 2.4.4), ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Wohltat ihrerseits an Voraussetzungen geknüpft ist, hier insbesondere an jene, dass der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, nachweisen muss, dass die entsprechende Steuer vom Leistungserbringer gegenüber der ESTV abgerechnet und bezahlt wurde. Ohne Art. 45a aMWSTGV hätte der Steuerpflichtige nämlich überhaupt keine Möglichkeit, die Vorsteuer abzuziehen. Dass der Bund nun seinerseits dem Steuerpflichtigen nur entgegenkommt, wenn ihm selber (dem Bund) aufgrund des Mangels kein Steuerausfall droht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Immerhin ist das Fehlen der Mehrwertsteuernummer grundsätzlich geeignet, einen Steuerausfall zu bewirken (vgl. dazu E. 2.4.5 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2.2, A1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.4).

3.2.3 Es obliegt daher der Beschwerdeführerin (als Steuerpflichtige) nachzuweisen (oder zumindest glaubhaft zu machen), dass dem Bund aufgrund des Formmangels kein Steuerausfall entstanden ist (vgl. vorn E. 2.4.1). Im konkreten Einzelfall kann es gemäss Art. 45a MWSTGV sogar genügen, dass sich das Nichtvorliegen eines Steuerausfalls erkennbar aus den Umständen ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6365/2012 vom 24. September 2013 E. 3.4.2).

3.2.4 Auf der vorliegend beanstandeten Rechnung ist zwar die schweizerische Mehrwertsteuernummer der Leistungserbringerin B._______ Ltd. nicht aufgeführt. Indessen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Leistungserbringerin B._______ Ltd. habe anhand von Name und Adresse auf der beanstandeten Rechnung trotz des Fehlens der schweizerischen Mehrwertsteuernummer eindeutig identifiziert werden können (Beschwerde, S. 6). Dies wird seitens der Vorinstanz zu Recht nicht ausdrücklich bestritten (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Die in Frage stehende, von der damals noch im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV eingetragenen B._______ Ltd. ausgestellte Rechnung vom 31. Juli 2009 lässt nämlich gestützt auf die darin enthaltenen Namen- und Adressangaben eine eindeutige Identifikation dieser Leistungserbringerin zu. Kann aber die Leistungserbringerin - wie vorliegend - anhand von Name und Adresse auf der Rechnung als im Register der ESTV eingetragene Steuerpflichtige identifiziert werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch das Fehlen der schweizerischen Mehrwertsteuernummer dem Bund ein Steuerausfall entstehen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.4). Aus den Umständen ergibt sich somit, dass vorliegend das Fehlen der schweizerischen Mehrwertsteuernummer der Leistungserbringerin keine Gefahr begründete, dass sie die Steuer nicht ablieferte und damit ein Steuerausfall entstand. Folglich muss die Beschwerdeführerin nach Art. 45a aMWSTGV keinen weiteren Nachweis erbringen, dass dem Bund aufgrund der fehlerbehafteten Rechnung kein Steuerausfall entstanden ist.

Da die Darstellung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin als Vorsteuer geltend gemachte Steuer weder deklariert noch abgeliefert worden ist (Vernehmlassung, S. 3), unwidersprochen blieb, dürfte zwar vorliegend tatsächlich ein Steuerausfall für den Bund entstanden sein. Eigentlich ist damit die Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV, mit welchem verhindert werden wollte, dass dem Leistungsempfänger trotz bezahlter Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug verweigert und die Mehrwertsteuer "doppelt belastet" wird (einmal durch Bezahlung des Vorleistenden und einmal durch Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers; vgl. vorn E. 2.4.4), ausgeschlossen. Indes ist der Grund für den Steuerausfall nicht in der mangelhaften Rechnung zu suchen, sondern offensichtlich in der unzureichenden Deklaration bzw. Nichtablieferung der Mehrwertsteuer durch die Leistungserbringerin. Gemäss Art. 45a aMWSTGV muss sich nämlich - damit aus Formmängeln keine Steuernachforderungen entstehen - aus den Umständen bzw. aufgrund des Nachweises des Steuerpflichtigen ergeben, dass aufgrund des jeweiligen Formmangels kein Steuerausfall für den Bund entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 3.4.3.1). Nicht nachzuweisen (bzw. glaubhaft zu machen) ist dagegen, dass überhaupt kein Steuerausfall entstanden ist (vgl. vorn E. 2.4.5).

Zwar betraf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 unter anderem eine Rechnung, auf welcher die Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers fehlte, und wurde diesbezüglich die Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV verneint (vgl. E. 3.2 und E. 3.6 des Urteils). Freilich ist der betreffende Fall nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar, da seinerzeit mangels entsprechender Behauptung der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin nicht zu prüfen war, ob die als Steuerpflichtige handelnde Leistungserbringerin allein gestützt auf Name und Adresse auf der Rechnung hätte eindeutig identifiziert werden können.

3.2.5 Zusammenfassend ist im Sinne von Art. 45a aMWSTGV durch das Fehlen der Mehrwertsteuernummer der Leistungserbringerin auf der im Streit liegenden Rechnung dem Bund kein Steuerausfall entstanden. Folglich ist die Erhebung der streitigen Steuernachforderung vorliegend trotz des Fehlens der Mehrwertsteuernummer auf der fraglichen Rechnung aufgrund von Art. 45a aMWSTGV ausgeschlossen, sofern das Meldeverfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 3 aMWSTG zu Recht nicht angewendet worden ist.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die in Frage stehende Rechnung keinen Mangel aufweist, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hätte. Der streitige Vorsteuerabzug ist demnach zuzulassen, sofern das Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 aMWSTG nicht hätte zur Anwendung kommen müssen.

3.3 Es bleibt zu untersuchen, ob vorliegend die Durchführung des Meldeverfahrens gemäss Art. 47 Abs. 3 aMWSTG geboten gewesen wäre.

3.3.1 Wie erwähnt (vorn E. 2.5) greift das Meldeverfahren nach Art. 47 Abs. 3 aMWSTG bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung.

3.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz waren vorliegend die Voraussetzungen für das Meldeverfahren (vgl. dazu vorn E. 2.5.1) erfüllt. Insbesondere seien die Steuerbarkeit der Übertragung und die Steuerpflicht beider Beteiligten gegeben. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gewarteten spezifischen Flugzeugtypen betreffe der fragliche, von ihr getätigte Ankauf des Lagerbestandes von der B._______ Ltd. ein Teilvermögen im Sinne einer organisatorischen Einheit. Auch ein Reorganisationstatbestand liege vor. Die Beschwerdeführerin habe nämlich im Jahr 2003 zunächst beschlossen, ihr Warenlager an die B._______ Ltd. zu veräussern, wobei letztere Gesellschaft ihr danach dieses Lager als Konsignationslager zur Verfügung gestellt habe. Im Jahr 2009 habe sich die Beschwerdeführerin jedoch entschieden, selbst ein Warenlager anzulegen. Deshalb habe sie das Konsignationswarenlager aufgelöst und von der B._______ Ltd. zurückerworben. Damit habe die Beschwerdeführerin den Geschäftsbereich der Warenlagerhaltung zuerst ausgelagert und danach wieder eingegliedert. Nichts an den erfüllten Voraussetzungen des Meldeverfahrens könne der Umstand ändern, dass gewisse Lagerbestandteile im Eigentum der B._______ Ltd. verblieben seien. Die Annahme, dass vorliegend das Meldeverfahren zur Anwendung hätte gelangen müssen, werde auch durch die Tatsache gestützt, dass bei der im Jahr 2003 erfolgten Veräusserung des Warenlagers von der Beschwerdeführerin an die B._______ Ltd. das Meldeverfahren durchgeführt worden sei.

Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass beim hier in Frage stehenden Kauf die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt waren. Sie macht geltend, es sei namentlich kein Teilvermögen im Sinne einer organisatorischen Einheit übertragen worden. Auch liege kein Reorganisationstatbestand vor, da das Konsignationslager nicht aufgelöst worden sei.

3.3.3 Gemäss einem aktenkundigen Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 2. Dezember 2003 kaufte die B._______ Ltd. am 1. Dezember 2003 das Verbrauchsmateriallager der Beschwerdeführerin zum Pauschalpreis von USD [...] und stellte dieses danach als Konsignationslager der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Die damalige Übertragung umfasste nach dem erwähnten Schreiben 120'000 Verbrauchsartikel (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1).

Die vorliegend in Frage stehende Lieferung von Gegenständen basiert auf einem mit der Beschwerde eingereichten, zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ Ltd. abgeschlossenen Kaufvertrag vom 31. Juli 2009 (Beschwerdebeilage 3). Gegenstand dieses Vertrages bildete der Kauf aller in Anhang 1 des Vertrages genannten Flugzeugersatzteile durch die Beschwerdeführerin, und zwar für einen Kaufpreis von USD [...] (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 3.1 f. des Vertrages). Der genannte Anhang 1, welchen die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Eingabe vom 4. März 2013 eingereicht hat, besteht aus einer Liste mit 12'426 Gegenständen.

Es ist davon auszugehen, dass der genannte Kaufvertrag vom 31. Juli 2009 nur einen Teil des bestehenden Lagers der B._______ Ltd. betraf. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass der Kaufvertrag aus dem Jahr 2009 - wie aus den vorstehenden Angaben ersichtlich ist - eine Zahl an Gegenständen von lediglich rund einem Zehntel der im Jahr 2003 übertragenen Waren betrifft. Zum anderen wird in diesem Kaufvertrag einleitend festgehalten, die Beschwerdeführerin beabsichtige den Kauf einer Auswahl der Flugzeugteile, welche Teil des bestehenden, von der B._______ Ltd. in den Betriebsgebäuden der Beschwerdeführerin gehaltenen Lagers bilden (vgl. Ziff. 1.1 des Kaufvertrages: "A._______ AG desires to purchase from Supplier a selection of [...] aircraft parts being part of the existing B._______ Ltd. Inventory ["Parts"] held at A._______ AG Premises [...]").

Vor diesem Hintergrund sind sich die Verfahrensbeteiligten zu Recht insoweit einig, als vorliegend keine Übertragung eines Gesamtvermögens (vgl. vorn E. 2.5.1) im Sinne der Übertragung sämtlicher Aktiven der B._______ Ltd. in Frage steht. Zu klären ist hingegen, ob die streitige Übertragung ein Teilvermögen betraf, indem die übertragenen Gegenstände aus Sicht der B._______ Ltd. eine organische Einheit bildeten.

Es ist vorliegend nicht erstellt, dass die fraglichen Gegenstände als Gesamtheit von gleichen oder gleichartigen Gütern des übertragenden Unternehmens B._______ Ltd. eine organische Einheit bildeten. Denn namentlich ist nicht aktenkundig, dass bei der B._______ Ltd. nach dem entsprechenden Verkauf keine Gegenstände der übertragenen Art verblieben sind. Eine organische, ein Teilvermögen begründende Einheit läge unter diesen Umständen einzig dann vor, wenn es sich um eine Gesamtheit von übertragenen Gegenständen handeln würde, mit denen eine einheitliche Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. vorn E. 2.5.1). Es bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vorliegenden Güter in diesem Sinne eine organische Einheit bildeten. Namentlich geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die übertragenen Gegenstände aus Sicht der B._______ Ltd. die Ausübung einer homogenen Tätigkeit ermöglichten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die gekauften Gegenstände aus den in den Betriebsgebäuden der Beschwerdeführerin gelagerten Waren der B._______ Ltd. mit Blick auf eine solche Tätigkeit ausgewählt wurden. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin spezifische Flugzeugtypen wartet, lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht darauf schliessen, dass ein Teilvermögen im Sinne einer organischen Einheit übertragen wurde.

Zudem ist keineswegs rechtsgenügend erstellt, dass die mit dem Kaufvertrag vom 31. Juli 2009 übertragenen Gegenstände mit den am 1. Dezember 2003 an die B._______ Ltd. verkauften Gegenständen identisch sind. Infolgedessen kann - anders als dies die Vorinstanz darstellt - nicht von einem Rückerwerb der früher verkauften Gegenstände ausgegangen werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob bei einem entsprechenden Rückkauf infolge Auslagerung und späterer Wiedereingliederung eines Geschäftsbereiches der Beschwerdeführerin ein Reorganisationstatbestand anzunehmen wäre.

Nach dem Ausgeführten waren vorliegend die für die Anwendbarkeit des Meldeverfahrens im Sinne von Art. 47 Abs. 3 aMWSTG unabdingbaren Voraussetzungen einer Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens und eines Reorganisationstatbestandes (vorn E. 2.5.1) nicht erfüllt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass im Jahr 2003 beim Verkauf des Verbrauchsmateriallagers der Beschwerdeführerin an die B._______ Ltd. das Meldeverfahren zur Anwendung gelangte.

3.4 Nach dem Gesagten war vorliegend die Durchführung des Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 aMWSTG nicht geboten. Da - wie aufgezeigt (vorn E. 3.2) - zudem aufgrund von Art. 45a aMWSTGV kein Formmangel auf der Rechnung der B._______ Ltd. vom 31. Juli 2009 gegeben ist, dessen Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hätte, ist der streitige Vorsteuerabzug zuzulassen.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 des "Einspracheentscheids" ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den bezahlten Steuerbetrag von Fr. 680'140.- Mehrwertsteuern zuzüglich des dafür bezahlten Verzugszinses und des gesetzlich geschuldeten Vergütungszinses (Art. 48 Abs. 4 aMWSTG) gutzuschreiben.

Anzumerken bleibt, dass sich nach dem Ausgeführten die "vertraulichen Akten" der Vorinstanz, bezüglich welcher der Beschwerdeführerin bislang keine Akteneinsicht gewährt worden ist, für die Entscheidfindung nicht als beachtlich erweisen. Da der vorliegende Entscheid auch ohne diese Akten zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, erübrigt es sich, weiter auf ihr diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch einzugehen.

4.

Ausgangsgemäss sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird praxisgemäss auf gesamthaft Fr. 17'250.- (MWST inbegriffen) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der ESTV vom 4. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den zuzüglich des entsprechenden Verzugszinses geleisteten Steuerbetrag von Fr. 680'140.- Mehrwertsteuern sowie den gesetzlich geschuldeten Vergütungszins gutzuschreiben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'250.- zu bezahlen.

5.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5800/2012
Date : 19. November 2013
Published : 03. Dezember 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Vorsteuerabzug/Formmangel (1/2006 - 4/2009)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 47  83  112  113
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  37  63  64
BGE-register
131-II-185 • 131-V-407 • 132-V-368
Weitere Urteile ab 2000
2A.102/2004 • 2A.490/2003 • 2A.499/2004 • 2A.546/2000 • 2C_206/2012 • 2C_285/2008 • 2C_356/2008 • 2C_650/2011 • 2C_814/2010 • 2C_835/2011
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