Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2089/2020
Urteil vom 19. Oktober 2022
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
A._______, geboren am (...),
Syrien,
Parteien vertreten durch lic. iur.Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. März 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angabe zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2018. Sie habe zwar über ein humanitäres Visum für die Schweiz verfügt, bei der Ausreise habe aber die PKK (Arbeiterpartei Kurdistan; Partiya Karkerên Kurdistanê) von ihr 1000 US-Dollar und Garantien von Zeugen verlangt. Aus diesem Grund sei sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers illegal ausgereist. Sie sei von Erbil via Istanbul am 8. Mai 2018 in die Schweiz gelangt und habe sich bei ihrem Sohn in Winterthur aufgehalten.
A.b In der Folge reiste die Beschwerdeführerin nach B._______ zu einem ihrer Söhne und stellte am 13. Februar 2019 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde sie am 13. Februar 2019 für die Durchführung des Asylverfahrens in die Schweiz überstellt.
A.c An der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Februar 2019 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die gesamte Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb auch sie manchmal an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie hätten deswegen bereits seit dem Jahre (...) Probleme gehabt. Es sei der Familie 800 Hektaren Land entzogen worden und sie seien sowohl von den Türken als auch den Arabern und Kurden belästigt worden. Ihr verstorbener Ehemann sei früher politisch aktiv gewesen und deswegen verhaftet worden. Die Behörden hätten ihm seine Identitätsdokumente entzogen und ihn dazu verpflichtet, sich alle sechs Monate in C._______ zu melden. Ausserdem hätten die PKK-Leute sie nicht in Ruhe gelassen und ihren jüngsten Sohn zwangsrekrutieren wollen, als dieser noch sehr jung gewesen sei. Sie hätten ihn deswegen mitgenommen, wobei sie ihm die Vorderzähne gebrochen hätten. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, ihre Schulter, ihr Herz sowie ihr Blutdruck würden ihr Probleme bereiten.
B.
Die am 27. Februar 2019 verfügte Kantonszuteilung wurde durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2019 ab.
C.
C.a Anlässlich des Anhörungstermins vom 26. September 2019 wurde am Anfang der Befragung durch die dolmetschende Person vermerkt, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und komplizierte Texte nicht zu verstehen scheine, weshalb ihr die Fragen einfacher dargelegt werden müssten. Zudem ist dem Protokoll zu entnehmen, dass zwar eine Hilfswerksvertretung ordentlich vorgeladen wurde, diese aber nicht zur Anhörung erschien, weshalb die Anhörung ohne deren Anwesenheit stattfand.
C.b Hinsichtlich ihrer Asylgründe gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb sie von drei Seiten behelligt worden seien: dem syrischen Regime, den Türken und den "Apoci" / PKK. Zunächst sei ihr Ehemann politisch aktiv gewesen und habe eng mit D._______ zusammengearbeitet, weshalb er im Jahr (...) vom syrischen Regime verhaftet worden sei. Während der Haft sei er derart gefoltert worden, dass er zwei Herzinfarkte erlitten habe und Jahre später an einem erneuten Herzinfarkt gestorben sei. Nach der Entlassung aus der Haft sei seine Identitätskarte konfisziert und ihm eine monatliche Unterschriftenleistungspflicht auferlegt worden. Sie selber habe einige Male gemeinsam mit ihrem Mann demonstriert und manchmal habe sie an den Parteisitzungen der Frauen teilgenommen, wegen der Diskriminierung der Kurden. Es sei auch vorgekommen, dass die Behörden versucht hätten, sie an Demonstrationen zu verhaften, sie habe aber stets entkommen können. Ungefähr im Jahr (...) seien grosse Teile ihrer Grundstücke durch die Türkei beschlagnahmt worden. Ihre Söhne seien einerseits seitens des Regimes wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes und andererseits seitens der "Apoci" behelligt worden, weil sie diese nicht hätten unterstützen wollen. Aus diesen Gründen hätten alle Söhne Syrien verlassen. Zuletzt sei ihr jüngster Sohn gesucht worden, weshalb sie ihn solange versteckt gehalten hätten, bis sie seine Flucht organisiert hätten. In der Folge hätten die "Apoci" verlangt, dass sich eine ihrer Töchter ihnen anschliesse, woraufhin die Familie deren Heirat organisiert und sie nach B._______ geschickt habe.
Als sie mit dem humanitären Visum habe ausreisen wollen, sei sie krank gewesen und habe deshalb nicht in den E._______ reisen können. Beim Versuch über den F._______ auszureisen, hätten die "Apoci" 1000 Euro sowie Bürgschaften zweier Zeugen für ihre Rückkehr von ihr verlangt. Aufgrund dessen habe sie einen Schlepper organisieren müssen, der sie illegal über die Grenze gebracht habe.
D.
Mit Verfügung vom 18. März 2020 - eröffnet am 20. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgeschoben.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Setzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Aufgrund der mit der Corona-Pandemie beschlossenen Massnahmen und dem Umstand, dass sie der Corona Risikogruppe angehöre, sei es ihr schlicht nicht möglich gewesen, sich innert der ihr angesetzten Frist rechtlich beraten zu lassen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie Kopien der Aufenthaltstitel ihrer Kinder sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 respektive 12. Mai 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
G.
Am 30. Mai 2020 vervollständigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeeingabe vom 16. April 2020.
H.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 informierte die vormalige Instruktionsrichterin darüber, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin koordiniert mit dem Verfahren ihres Sohnes E-1948/2020 geführt werde. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Nennung einer Rechtsvertretung, welche die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
I.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 informierte Rechtsanwalt Michael Steiner über seine Mandatierung und ersuchte um Einsicht in sämtliche Akten, zumal ihm ausser der Verfügung vom 1. Juli 2020 keine Unterlagen vorliegen würden.
J.
In der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 bestellte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand und stellte diesem zur Orientierung Kopien bisher eingereichter Eingaben der Beschwerdeführerin inklusive der Verfügung des SEM vom 18. März 2020 und des Aktenverzeichnisses der Vorinstanz zu, verbunden mit einer Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen.
K.
Am 6. August 2020 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung einreichen.
L.
Der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und ihr hierzu die Beschwerdeeingaben zugestellt.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 1. Februar 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin - G._______ (E-1948/2020, N [...]) - koordiniert entschieden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erfolgten Hausdurchsuchungen seien widersprüchlich und inkonsistent ausgefallen. An der Anhörung habe sie ausgeführt, die erste Durchsuchung habe vor zehn bis zwölf Jahren stattgefunden und danach seien sie weitere Male gekommen; sicher fünf oder sechs Mal seien sie gekommen. Auf die Frage, wie lange vor ihrer Ausreise sie das letzte Mal zu Hause aufgesucht worden sei, habe sie ausweichend, ungenau und inkongruent geantwortet und zur Begründung angegeben, das sei alles schon lange her und sie sei inzwischen alt geworden. Zudem habe sie die angeblichen Behelligungen seitens des Regimes und der "Apoci"/PKK unterschiedlich dargelegt. Im Gegensatz dazu habe sie an der BzP lediglich Behelligungen seitens des Regimes vorgebracht. Die Darstellung des angeblichen Sachverhalts erscheine folglich konstruiert. Angesichts ihres Verhaltens sei auch nicht davon auszugehen, sie habe sich wegen des politischen Engagements ihrer Familie und insbesondere ihres verstorbenen Ehemannes in ernsthafter Gefahr durch die syrischen Behörden oder die "Apoci"/PKK befunden. So wäre zu erwarten gewesen, dass sie bei Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr nicht mehrere Jahre und die Ausreise sämtlicher Kinder abgewartet hätte. Vielmehr habe sie als Ausreisegründe in erster Linie ihre gesundheitliche Verfassung sowie die ihrer Familienmitglieder im Ausland genannt. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls nicht geltend gemacht, dass sie je verhaftet, angeklagt oder gar verurteilt worden sei. Selbst wenn von einem gewissen politischen Engagement der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, sei angesichts der Sachlage klar zu verneinen, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis gehabt und deshalb ein Verfolgungsinteresse an ihr entwickelt hätten. So habe sie ihren Angaben zufolge letztmals fünf oder sechs Jahre vor ihrer Ausreise an einer Demonstration teilgenommen und seither weitgehend unbehelligt in ihrem Herkunftsdorf gelebt. Im Übrigen habe sie nie den Nachweis erbracht, ihr Ehemann habe das von ihr geltend gemachte politische Profil aufgewiesen, stattdessen gebe es Hinweise darauf, dass auch dieser nach der Haftentlassung nicht wirklich durch die heimatlichen Behörden kontrolliert und damit wohl nicht mehr als potenzielle Gefahr wahrgenommen worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen habe sie sodann auch widersprüchlich geschildert.
Die eingereichten Fotos könnten die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht bestätigen, insbesondere, weil daraus keine offensichtliche Verbindung zu ihr und ihrer Familiengeschichte hervorgehe. Als Beweismittel seien diese Fotos deshalb nicht geeignet. Die geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sowie den Drohungen seitens der "Apoci"/PKK seien als Folgen der Situation in Syrien zu betrachten und würden damit keine Asylrelevanz entfalten.
4.2
4.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie aus einer politischen Familie stamme und fast alle ihre Familienangehörigen wegen ihrer politischen Aktivitäten über den Flüchtlingsstatus verfügen würden. Deren Akten hätten auch für ihr Verfahren beigezogen werden müssen, insbesondere auch für die Beurteilung, ob ihr aufgrund des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen Reflexverfolgung drohe.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin merkte in ihrer Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2020 zunächst an, sie habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme weiterhin weitgehend isoliert leben müssen, weshalb es ihr nach wie vor nicht möglich gewesen sei, mit einer Rechtsberatung zu sprechen. Sie vertrete die Ansicht, dass sie Anspruch darauf gehabt hätte, dass an ihrer Anhörung eine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen wäre. Gerade weil sie Analphabetin sei, hätten nämlich ergänzende Fragen gestellt und der Befragungsstil angepasst werden müssen. Der Entscheid erweise sich deshalb als mangelhaft. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres Alters Mühe habe, sich an Sachen zu erinnern, und sie nur über einen geringen Bildungsstand verfüge, weshalb auch das zeitliche Einordnen von Geschehnissen für sie schwierig sei. Es sei dem SEM klar zu widersprechen, soweit es davon ausgehe, sie sei nur ausgereist, weil sie alleine gewesen sei. Vielmehr sei sie wiederholt wegen ihrer Familienangehörigen vom heimatlichen Regime angegangen worden. Hinzukommend sei sie selber politisch aktiv gewesen und deswegen in der Vergangenheit gesucht worden. Es seien ihr hierzu aber nur wenige Fragen gestellt worden. Ihre Aussagen hinsichtlich der Probleme ihres verstorbenen Ehemannes seien entgegen der Ansicht des SEM übereinstimmend ausgefallen. Bereits deshalb drohe ihr in ihrem Heimatstaat Reflexverfolgung. In diesem Zusammenhang seien zudem die politischen Tätigkeiten der anderen Familienmitglieder zu berücksichtigen; hierzu seien einerseits deren Verfahrensakten beizuziehen und andererseits das Asylverfahren ihres Sohnes G._______mit ihrem zu koordinieren.
4.2.3 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 6. August 2020 liess die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen, indem die Verfahren ihrer Kinder weder erwähnt noch beigezogen noch gewürdigt worden seien. Es hätte zumindest eine Notiz betreffend die Verweiserdossiers erstellt werden müssen. Das SEM habe auch die Akten A19 und A20 nicht vollständig bezeichnet, womit nicht ersichtlich sei, worum es darin gehe. Sofern es sich dabei um Notizen betreffend die Verweiserdossiers handle, hätte Einsicht gewährt werden müssen, zumal diese entscheidrelevant seien. An der Anhörung seien sodann nur wenige offene Fragen sowie Nachfragen gestellt und ihr Bildungsgrad nicht entsprechend gewürdigt worden. Bezüglich Zeitpunkt der letzten Hausdurchsuchung sei ihr mit der Frage 60 gar ein suggestiver und falscher Vorhalt gemacht worden. Mit der gewählten Verfahrenssprache, welche im Zuteilungskanton nicht gesprochen werde, habe die Vor-instanz ebenfalls eine Gehörsverletzung begangen. Es sei nicht konkret dargelegt worden, weshalb die Personalsituation die Verfahrensführung in deutscher Sprache verunmöglicht haben soll, es könne sich jedenfalls nicht um objektive Umstände gehandelt haben. Damit sei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Nachdem das Verfahren bereits seit über einem Jahr hängig gewesen sei, wäre eine weitere Verzögerung von mehreren Monaten durchaus zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen innert Beschwerdefrist eine vollständig ausformulierte Beschwerde zu verfassen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, es sei an der Anhörung zu ihren Asylgründen keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen, führte es aus, die Hilfswerksvertretung sei rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen worden. Da die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung keinen prozessualen Anspruch darstelle, habe dies allein nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge. Es sei dem Anhörungsprotokoll denn auch zu entnehmen, dass die Formulierung der Fragen an die Verständnisfähigkeit der Beschwerdeführerin angepasst worden sei, nachdem diese angegeben habe, Analphabetin zu sein. Insofern sei dies nicht als Grund für die widersprüchlichen und unlogischen Antworten der Beschwerdeführerin zu erachten. Insgesamt sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung die wesentlichen Gründe darlegen können, aufgrund welcher sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Aus ihren Ausführungen könne nicht geschlossen werden, sie wäre im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gegenwärtig oder zukünftig einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Für diese Einschätzung spreche auch ihr Verhalten nach dem Tod ihres Ehemannes sowie der Weggang ihrer Kinder. Auch aus den Akten der Kinder der Beschwerdeführerin, die als letzte den Heimatstaat verlassen habe, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sie jemals in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre. Es sei jedoch nochmals zu betonen, dass sämtliche Akten sorgfältig auf allfällige Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung geprüft worden seien. Das Aktenstück A20 vom 12. März 2020 betreffe gerade die vorgenommene Konsultation der Verfahrensakten der Kinder der Beschwerdeführerin. Betreffend die gerügte Verfahrenssprache werde auf den SEM-Beschluss vom 18. März 2022 verwiesen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4.4 In ihrer Replik vom 1. Februar 2021 beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass gerade bei ihrer Anhörung die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung wesentlich gewesen wäre, zumal diese bei der Behebung entsprechender Mängel hätte mitwirken können. Desweiteren würde es dem SEM nicht gelingen, mit den pauschalen Behauptungen ihre konkreten Argumente bezüglich der Mängel an der Anhörung zu entkräften. Es reiche sodann nicht aus, dass lediglich in einer internen Aktennotiz der Beizug von Verweiserdossiers behandelt worden sei, vielmehr hätte dies offengelegt und in der Verfügung darauf Bezug genommen werden müssen. Bezüglich Reflexverfolgung stehe fest, dass die heimatlichen Behörden im Falle einer Rückkehr ein zusätzliches Interesse an ihr hätten, nachdem sie sich in Westeuropa bei ihren verfolgten Söhnen aufgehalten habe.
5.
5.1 In ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren rügte die Beschwerdeführerin vorab in prozessualer Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und die unvollständige und falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil die Verfahrensakten ihrer Kinder weder beigezogen noch gewürdigt worden seien. Zudem rügte sie die fehlende Teilnahme einer Hilfswerksvertretung an ihrer Anhörung. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz verletzt, indem sie das Verfahren in italienischer Sprache geführt habe, obschon keine objektiven Umstände vorgelegen hätten. Diese verfahrensrechtlichen Rügen werden vom Gericht vorab geprüft.
5.2
5.2.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |
5.2.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
5.2.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
5.3 Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung bei der Darstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Verfahrensakten ihrer Kinder und setzte sich zudem in der Verfügungsbegründung mit den politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen auseinander (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Damit hat das SEM hinreichend zu erkennen gegeben, dass die Verweiserdossiers in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Zudem wurde in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass in der internen Akte A20 der Beizug dieser Dossiers festgehalten worden sei. Vorliegend gilt ausserdem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie sei wegen der Aktivitäten ihrer Kinder in ihrem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Infolgedessen bestanden für die Vorinstanz keine objektiven Gründe, der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Beizugs der Verfahrensakten ihrer Kinder das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen sind bereits deshalb keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung in den Akten der Kinder der Beschwerdeführerin zu erwarten, weil alle ihre Kinder mindestens ein Jahr vor ihr den Heimatstaat verlassen haben.
5.4
5.4.1 In Bezug auf die gerügte fehlende Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung an der Anhörung führte das SEM in der Vernehmlassung zu Recht aus, dass diese rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen worden sei, weshalb deren Abwesenheit allein nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe.
5.4.2 Gemäss aArt. 30 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 30 |
5.4.3 Vorliegend geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Dolmetscher darauf hingewiesen habe, er werde die Fragen an die Beschwerdeführerin einfacher darlegen, weil sie Analphabetin sei und komplizierte Texte nicht zu verstehen scheine (vgl. A18 S. 2). Im Weiteren wurde im Protokoll vermerkt, dass der Dolmetscher Fragen wiederholte und Erklärungen anbrachte und der Beschwerdeführerin erklärt wurde, wie sie Fotos von ihrem Mobiltelefon als Beweismittel einreichen könne (vgl. A18 ad F26, ad F38 f.). Am Ende der Befragung verneinte die Beschwerdeführerin ausserdem die Frage danach, ob es noch etwas gebe, dass sie bisher nicht habe erzählen können (vgl. A18 ad F67). Insgesamt ist damit nicht darauf zu schliessen, dass die Anhörung ohne Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung - die rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen wurde - einen Verfahrensmangel aufweisen würde. Es wurde den individuellen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen.
5.5
5.5.1 Hinsichtlich die gerügte Verfahrenssprache ist die Beschwerdeführerin auf die in BVGE 2020 VI/8 bestätigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Demgemäss kann als Ausnahme der Regel im Sinn von Art. 16a Abs. 3 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 30 |
5.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2020 zwar nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen es vorliegend die Verfügung in französischer Sprache erlassen hat. Daraus geht auch hervor, dass als einzige Korrektiv-Massnahme das Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf Deutsch übersetzt wurde, aber einzig der italienische Haupttext rechtlich verbindlich sei. Nachdem keine weiteren Massnahmen getroffen wurden, wie beispielsweise die Übersetzung der angefochtenen Verfügung auf Deutsch (vgl. a.a.O. E. 6.5.2 m.w.H.), hat das SEM keine genügenden Vorkehren getroffen, um das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde zu wahren.
5.5.3 Entgegen des Beschwerdeantrags der Beschwerdeführerin führt dieser Verfahrensmangel allerdings nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung. In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr aufgrund der Corona-Massnahmen nicht möglich gewesen, sich rechtlich beraten zu lassen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). In der Folge wurde ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. In der Beschwerdeergänzung konnte sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des Asylentscheids des SEM auseinandersetzen, wies aber darauf hin, sie habe sich weiterhin nicht rechtlich beraten lassen können und es sei ihr kaum möglich den angefochtenen Entscheid zu lesen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2020 S. 7). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 hiess die vormalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, forderte sie zur Nennung einer Rechtsvertretung auf und informierte sie über eine in ihrer Wohnregion ansässige Rechtsberatungsstelle. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin über die Mandatierung ihres Rechtsvertreters informieren und sie erhielt in der Folge ein weiteres Mal Gelegenheit sich zur Verfügung des SEM zu äussern.
5.5.4 Nach dem Gesagten wurde der in E. 4.5.3 genannte Verfahrensmangel insoweit geheilt, als sich die Beschwerdeführerin nach Mandatierung eines Rechtsvertreters erneut zur angefochtenen Verfügung des SEM vom 18. März 2020 äussern konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 29).
5.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen folglich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehen ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.
7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abwies. Insbesondere ist in den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung zu ersehen.
7.2 An der BzP antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie jemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei: "Nein, ich nicht. Aber wie gesagt, wir wurden immer verfolgt. Auch die syrischen Behörden haben unser Haus durchsucht." (vgl. BzP S. 7). An der Anhörung führte sie sodann aus, das Regime habe wegen der Aktivitäten des Vaters die Kinder nicht in Ruhe gelassen und zudem hätten die "Apoci"/PKK verlangt, dass ihre Kinder sich ihnen anschliessen (vgl. A18 ad F21, F31, F33 und F43 f.). Nachdem alle Kinder ausgereist seien, habe sich niemand um sie kümmern können und es habe keine Medizin gegeben (vgl. a.a.O. ad F16, F21, F52 und F59). Sie habe früher zwar auch an Demonstrationen teilgenommen, aber wegen der Kinder nur selten; zuletzt habe sie vor fünf oder sechs Jahren demonstriert (vgl. a.a.O. ad F29 und F35). Insgesamt geht aus ihren Aussagen als Hauptgrund für die Ausreise hervor, dass sie nach der Ausreise ihrer Kinder ganz alleine gewesen sei und es für sie schwierig geworden sei, die nötige medizinische Behandlung zu erhalten. Hingegen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei infolge ihrer einzelnen Demonstrationsteilnahmen als regierungskritische Person in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und sie deswegen gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen erlebt hätte (vgl. a.a.O. ad F46 ff.). Die geltend gemachten Nachteile erreichen jedenfalls nicht die erforderliche asylrelevante Intensität der Vorverfolgung.
7.3 Nachdem vorliegend keine besondere individuelle Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.4
7.4.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.4.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer 3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.4 m.w.H.).
7.4.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch betreffend die in der Beschwerde gerügte Reflexverfolgung zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin machte an ihren Befragungen nicht geltend, sie habe wegen dem politischen Engagement ihrer Familienangehörigen (N [...], N [...] und N [...]) persönliche Verfolgungsmassnahmen erlitten (vgl. E. 6.2). Zudem sind ihren Aussagen auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, sie sei, nachdem alle ihre Kinder den Heimatstaat verlassen hatten, in den Fokus der Regierung oder der PKK geraten und deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder persönliche asylrelevante Verfolgung noch Reflexverfolgung wegen ihrer Familienangehöriger - und auch nicht aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz bei ihren Söhnen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5 m.w.H.) - darzulegen vermochte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.4 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist ihre Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten - unter Berücksichtigung des in Erwägung 5.5 abgehandelten Verfahrensmangels (vgl. EMARK 2004 Nr. 29) - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 wurde Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Diesem ist deshalb ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Michael Steiner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Martina Stark
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