Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1610/2019

Urteil vom 19. Oktober 2020

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______, geboren am [...],

mutmasslich Äthiopien, und ihr Kind

B._______, geboren am [...],

Eritrea,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,

HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,

[...],

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 4. März 2019

Sachverhalt:

A.
Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin (Mutter) und Vater des Beschwerdeführers (Kind B._______), C._______ (Asylverfahrensnummer [...]), stellte am 8. Februar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) C._______ als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

B.
Die Beschwerdeführerin stellte ebenfalls am 8. Februar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses lehnte das damalige BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab, wobei es zudem die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-430/2014 vom 25. Februar 2014 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein.

C.
Am 23. Oktober 2016 wurde D._______, das erste gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und von C._______, geboren.

D.

D.a Mit Eingabe an das SEM vom 31. Mai 2017 ersuchte C._______ zugunsten des Kindes D._______ um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls.

D.b Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und um Gewährung des Familienasyls zugunsten des Kindes D._______ ab.

D.c Diesen Entscheid focht C._______ mit Beschwerde vom 4. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.

D.d Mit Urteil D-4376/2017 vom 4. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde bezüglich des Kindes D._______ gut, hob die entsprechende Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 auf und wies das Staatssekretariat an, das Kind D._______ in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und in dessen Asyl einzubeziehen.

E.
Am 15. September 2018 wurde B._______, das zweite gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und von C._______, geboren.

F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das SEM vom 16. Januar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind B._______ um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und um Gewährung des Familienasyls.

G.
Mit Verfügung vom 4. März 2019 (Datum der Eröffnung: 5. März 2019) lehnte das SEM dieses Gesuch ab.

H.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und die Gewährung des Familienasyls für sich und ihr Kind B._______, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu gewähren sowie - in der Person der bisherigen Rechtsvertreterin - eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Weiter ersuchte sie um Koordination des Verfahrens mit dem damals hängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Kind D._______. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Honorarabrechnung eingereicht.

I.
Mit Verfügung vom 25. April 2019 hob das SEM seinen Entscheid vom 4. März 2019 wiedererwägungsweise auf, soweit das Kind B._______ betreffend, anerkannte B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (recte: Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Zugleich hielt das Staatssekretariat fest, betreffend die Beschwerdeführerin (Mutter) werde die Verfügung vom 4. März 2019 nicht aufgehoben.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gut. Angesichts der auf das Kind B._______ beschränkten wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung des SEM vom 4. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin zudem Gelegenheit gegeben, mit Frist bis zum 23. Mai 2019 eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen.

M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf eine Ergänzung der Beschwerde.

N.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Kenntnis gegeben.

O.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um baldigen Abschluss des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 25. April 2019 hob das SEM seinen Entscheid vom 4. März 2019 wiedererwägungsweise auf, soweit das Kind B._______ betreffend, anerkannte dieses als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In Bezug auf das Kind B._______ ist die Beschwerde folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.2 Des Weiteren erweist sich angesichts des Urteils D-4376/2017 vom 4. April 2019 auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem damals hängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Kind D._______ als gegenstandslos.

4.

4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und um Gewährung des Familienasyls in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen, soweit die Person der Beschwerdeführerin betreffend: Gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprächen. Dabei seien gemäss Art. 1a Bst. e
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben würden, den Ehegatten gleichgestellt. Wenn jedoch die Partner unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien, liege grundsätzlich ein besonderer Umstand vor, der gegen den Einbezug spreche. Wenn es zudem an sich zumutbar und möglich sei, dass das Paar statt in der Schweiz im Heimatstaat der einzubeziehenden Person leben könne, die in jenem Staat keiner Verfolgung ausgesetzt sei, werde das Gesuch um Einbezug in den Flüchtlingsstatus aufgrund dieses besonderen Umstands abgelehnt. Den Akten sei zu entnehmen, dass C._______ eritreischer Staatsangehöriger sei, während in Bezug auf die Beschwerdeführerin, wie das damalige BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 rechtskräftig festgestellt habe, vom Besitz der äthiopischen Staatsbürgerschaft auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin könne die Familiengemeinschaft mit C._______ und den beiden gemeinsamen Kindern somit auch in ihrem eigenen Heimatstaat, Äthiopien, leben. Es sei ihr auch zumutbar und möglich, das gemeinsame Familienleben künftig in Äthiopien fortzuführen.

4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeschrift, soweit ihre eigene Person betreffend, im Wesentlichen Folgendes entgegen: Auch wenn ihr von der Vorinstanz die eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt und sie als Äthiopierin erfasst worden sei, bedeute dies nicht, dass Äthiopien die Frage ihrer Staatsangehörigkeit gleich beurteile wie die Schweiz. Es müsse zudem auch geprüft werden, ob es der Familie zuzumuten wäre, in einem anderen Staat als der Schweiz zu leben. Sie bestreite nach wie vor, dass sie und ihre Kinder in Äthiopien eine Anwesenheitsberechtigung hätten. Zudem habe es das SEM unterlassen, zu prüfen, ob es C._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, zugemutet werden könne, diesen Schutzstatus durch die Ausreise in einen Drittstaat preiszugeben. Dies sei strikt zu verneinen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör verletzt. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin würde sich, sollte er sich nach Äthiopien begeben, einem Staat anvertrauen, welcher mit seinem Heimatstaat Eritrea neuerdings freundschaftlichen Umgang pflege. Es könne nicht von ihm verlangt werden, seinen Schutz vor dem eritreischen Regime aufs Spiel zu setzen, da ernsthaft zu befürchten sei, dass er durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea ausgeschafft werden könnte. Im Übrigen seien die Beschwerdeführerin und C._______ nicht verheiratet, weshalb nicht geklärt sei, ob es Letzterem überhaupt möglich wäre, in Äthiopien einen regulären Aufenthaltsstatus zu erhalten.

5.

5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungsweise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Das Kriterium der "besonderen Umstände" dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (Urteil E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 (zur Publikation vorgesehen) ausserdem festgehalten, dass ein "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG gegeben ist, wenn dem SEM die Prüfung des Vorliegens einer weiteren Staatsangehörigkeit verunmöglicht wird, weil die gesuchstellende Person im Rahmen des Verfahrens betreffend Familienasyl eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung begangen hat (a.a.O., E. 9.10). Dabei darf das SEM einer antragstellenden Person im Verfahren um Familienasyl eine Mitwirkungspflichtverletzung, welche dieser Person bereits in einem vorgängigen (abgeschlossenen) ordentlichen Asylverfahren vorgeworfen wurde, vorhalten, wenn sich die Person im Rahmen eines rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Würdigung der sich aus dem ersten Verfahren ergebenden Sachverhaltselemente und Beweismittel erneut äussern konnte und sie über die Konsequenzen einer Mitwirkungspflichtverletzung in Bezug auf den Entscheid zum Familienasyl informiert worden ist (ebd., E. 8.3.5). Das SEM berücksichtigt im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur das für das vorherige Verfahren erstellte Lingua-Gutachten, sondern auch das Fehlen von Beweismitteln oder konkreten neuen Anhaltspunkten betreffend die Identität der gesuchstellenden Person, das Fehlen von Beweismitteln betreffend ihren Hauptsozialisationsort, ihre Aussagen im ersten ordentlichen Asylverfahren und im Verfahren betreffend das Familienasyl sowie auch ihr Verhalten während beider Verfahren im Lichte des Prinzips von Treu und Glauben und des Fairnessgedankens (ebd., E. 9.8).

5.3 Im vorliegenden Fall wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, nachdem sie selbst geltend gemacht hatte, sie sei eritreische Staatsbürgerin. Dabei begründete das Bundesamt seine Einschätzung im Wesentlichen damit, dass ein durchgeführtes Lingua-Gutachten zum Schluss gekommen sei, die Hauptsozialisation der Genannten habe nicht in Eritrea stattgefunden, da sie weder die geographischen Gegebenheiten kenne noch über Alltagswissen verfüge und kaum Tigrinya spreche. Auch habe sich eine eingereichte eritreische Identitätskarte als gefälscht erwiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfügung betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf eine summarische Beurteilung als aussichtslos erachtet. Dies mit der Folge, dass das Gericht - nachdem der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war - auf die Beschwerde mit Urteil D-430/2014 vom 25. Februar 2014 nicht eintrat. Wie bereits im Rahmen des Urteils D-4376/2017 vom 4. April 2019 (dortige E. 4.) betreffend Familienasyl zugunsten des Kindes D._______ festgestellt wurde, ist es angesichts der soeben erwähnten Umstände zwar als wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist. Jedoch kann ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht - etwa aufgrund entsprechender Identitätsdokumente - als gesichert bezeichnet werden. Somit ist auch nicht mit Sicherheit erstellt, dass die äthiopischen Behörden die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenlage jedenfalls auf dem Territorium des heutigen Staats Eritrea geboren wurde auch tatsächlich anerkennen. Wie mit dem Urteil D-4376/2017 vom 4. April 2019 weiter festgestellt wurde, ist der Sachverhalt in diesem Punkt als nicht vollständig abgeklärt zu bezeichnen. Im betreffenden Entscheid konnte die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit der Mutter (der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall) mangels Entscheidwesentlichkeit offen gelassen werden.

5.4 Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung stützt sich einzig auf die Feststellungen im vorangegangenen Asylverfahren, wobei das SEM es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Familienasyl vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Sinne des Urteils E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin jedoch einladen müssen, sich zur Frage zu äussern, ob sie an ihren Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren betreffend ihre Staatsangehörigkeit festhalte oder nicht. Weiter hätte sie aufgefordert werden müssen, allfällige neue Beweismittel in Bezug auf ihre früheren Vorbringen beizubringen oder ihre Tatsachenbehauptungen in substantiierter Weise und wahrheitsgemäss zu ändern oder zu ergänzen. Nach der heute geltenden Rechtsprechung hat das SEM damit zum einen das Recht der Beschwerdeführerin verletzt, im neuen Verfahren mitzuwirken und sich vor Ergehen des Entscheides betreffend Familienasyl zu den entscheidrelevanten Elementen zu äussern - beides Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zum anderen hat die Vorinstanz damit auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Das SEM wird deshalb der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg oder im Rahmen einer erneuten Anhörung zu gewähren haben. Sollte die Beschwerdeführerin dann weiterhin an ihren früheren Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer Hauptsozialisation und ihrer Staatsangehörigkeit festhalten oder nichts Neues und Entscheidendes vorbringen, sei es auch nur, um ihre früheren Vorbringen zu untermauern, so wird das SEM auf die Beweiswürdigung im ordentlichen Asylverfahren abstellen dürfen (vgl. Urteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 E. 10.6).

5.5 Über das soeben Gesagte ist festzustellen, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall auch in weiterer Hinsicht nicht vollständig abgeklärt worden ist. Wie bereits erwähnt wurde, ist zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte, wenn der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden soll (vgl. Urteil E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4).

5.5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM in Bezug auf die beiden Kinder B._______ und D._______ auf den Standpunkt, deren Niederlassung in Äthiopien "dürfte aufgrund der (...) Möglichkeit zur Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit ebenfalls möglich sein". Jedoch kann, wie sich erwiesen hat, nicht mit ausreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden überhaupt die Staatsangehörigkeit der Kindesmutter - der Beschwerdeführerin - auch tatsächlich anerkennen. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Möglichkeit zur Erlangung der äthiopischen Staatsangehörigkeit für die Kinder der Beschwerdeführerin ebenfalls als ungewiss zu bezeichnen ist.

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die Frage eingegangen ist, ob die Niederlassung in Äthiopien für die Kinder im Alter von vier und zwei Jahren als zumutbar zu erachten wäre, was selbstverständlich eine Prüfung des Kindeswohls mit einschliessen muss. Auch in diesem Zusammenhang ist der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Das vom SEM in der angefochtenen Verfügung - allerdings nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst - erwähnte alleinige Kriterium, dass die Genannte in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, indem dort ihr Vater und mehrere Brüder leben würden, lässt offensichtlich keine Schlüsse in Bezug auf allfällige Lebensumstände der Familie im Falle ihrer Niederlassung in Äthiopien zu. Festzustellen ist diesbezüglich ausserdem, dass die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, auf welche sich das Staatssekretariat stützt, anlässlich ihrer Erstbefragung im ordentlichen Asylverfahren gemacht wurden, welche am 17. Februar 2010 stattfand, mithin vor mehr als zehn Jahren. Zum damaligen Zeitpunkt sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Vater sei unbekannten Aufenthalts, eventuell lebe er in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba, und sie habe ihn letztmals im Jahr 1998 gesehen (entsprechendes Protokoll, S. 5). Auch in Bezug auf die Lebensumstände des Vaters und allfälliger weiterer Angehöriger in Äthiopien bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auf dieser Grundlage, ohne jegliche weitere Abklärungen, kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge in Äthiopien über ein familiäres Netz, das im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zu prüfende Frage von Belang sein könnte, ob die Niederlassung der Familie in Äthiopien als zumutbar erachtet werden könnte. Völlig ausser Acht gelassen wurde des Weiteren die sich stellende Frage nach der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzsicherung der Familie im Falle einer Niederlassung in Äthiopien unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Kindeswohl zweier Kleinkinder ergeben. Auch ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz damit in keiner Weise nachgekommen.

5.5.2 In Bezug auf den Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder, C._______, wird in der angefochtenen Verfügung unter dem Gesichtspunkt der allfälligen Niederlassung der Familie in Äthiopien Folgendes ausgeführt: Als Partner einer äthiopischen Staatsangehörigen habe er die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen, und könne folglich dort einreisen. Nach seiner Ankunft könne er vor Ort eine permanente Aufenthaltsbewilligung beantragen. Auch die Zumutbarkeit sei als gegeben zu erachten, da er sich erst seit einigen Jahren in der Schweiz aufhalte und nicht hier sozialisiert worden sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass es ihm unmöglich sein könnte, in Äthiopien den Lebensbedarf zu erwirtschaften, womit nicht ersichtlich sei, dass eine Umsiedlung nach Äthiopien ihn in eine existentielle Notlage bringen würde.

In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut festzuhalten, dass in Bezug auf die Frage der Anerkennung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin seitens der äthiopischen Behörden aufgrund der vorliegenden Akten keine ausreichende Gewissheit besteht. Soweit die Vorinstanz von der Annahme ausgeht, der (als offen zu bezeichnende) rechtliche Status der Beschwerdeführerin in Äthiopien führe gewissermassen automatisch auch für C._______ zu einem gesicherten Aufenthaltsstatus in diesem Staat, ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Paar nicht verheiratet ist. Selbst unter der Voraussetzung, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin eindeutig belegt wäre, liessen sich somit mangels jeglicher Informationen über die entsprechende Rechtslage in Äthiopien nicht ohne weiteres eindeutige Rückschlüsse auf den dortigen möglichen Aufenthaltsstatus ihres Lebenspartners ziehen. Der genannte Standpunkt des SEM ist angesichts dieser Umstände als eine blosse Vermutung zu bezeichnen, die beim derzeitigen Stand der Akten durch keinerlei konkrete Erkenntnisse gestützt wird.

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Frage einer Niederlassung von C._______ in Äthiopien offensichtlich die zu beurteilenden Kriterien verkennt. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Prüfung, ob sich die Familie in Äthiopien niederlassen könnte, die Aufenthaltsdauer des Familienvaters in der Schweiz von Belang sein sollte. Zum anderen liegt auf der Hand, dass die Frage, ob in Äthiopien eine wirtschaftliche Existenzsicherung möglich wäre, eine eingehende Beurteilung aller wesentlichen Umstände erfordert, unter Einschluss der Anforderungen, die sich aus dem Kindeswohl ergeben. Mit der blossen Feststellung, es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass es dem Familienvater unmöglich sein könnte, in Äthiopien den erforderlichen Lebensbedarf zu erwirtschaften, erfolgt keine rechtsgenügliche Beurteilung der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzsicherung. Im Übrigen wurde durch das SEM auch in keiner Weise abgeklärt, welche beruflichen Kenntnisse C._______ überhaupt vorweisen kann. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Frage der wirtschaftlichen Existenzsicherung von der Vorinstanz zwar in Bezug auf den Familienvater, nicht aber in Bezug auf die Beschwerdeführerin in Erwägung gezogen wurde (vgl. auch zuvor, E. 5.6.1).

5.5.3 Abschliessend ist ergänzend festzuhalten, dass sich, wie in der Beschwerdeschrift zurecht angeführt worden ist, die Frage stellt, ob C._______, welchem als eritreischer Staatsangehöriger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, die Ausreise nach Äthiopien unter dem Aspekt der Wahrung seines asylrechtlichen Schutzstatus zugemutet werden könnte. Angesichts der notorisch schwierigen zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen Eritrea und Äthiopien erscheint keineswegs klar, ob C._______ auf die Beachtung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots seitens der äthiopischen Behörden vertrauen könnte. Während es sich im vorliegenden Verfahren erübrigt, auf diese Frage weiter einzugehen, ist sie durch das SEM im weiteren vorinstanzlichen Verfahrensverlauf angemessen zu berücksichtigen.

5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und den Sachverhalt in mehrfacher Weise nicht ausreichend abgeklärt hat.

6.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 4. März 2019 ist - soweit die Beschwerdeführerin betreffend (vgl. E. 3.1) - aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 4. April 2019 sind der Beschwerdeführerin Fr. 870. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.

7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In Bezug auf B._______ wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

Die Verfügung des SEM vom 4. März 2019 wird, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 870. zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1610/2019
Date : 19. Oktober 2020
Published : 03. November 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl); Verfügung des SEM vom 4. März 2019


Legislation register
AsylG: 51  105  106  108  110a
AsylV 1: 1a
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9
VwVG: 5  48  52  63  64  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • lower instance • question • family • statement of affairs • asylum procedure • life • eritrea • spouse • father • letter of complaint • extraordinary circumstances • home country • mother • best interest of the child • asylum law • knowledge • petitioner • advance on costs • departure
... Show all
BVGE
2012/32
BVGer
D-1610/2019 • D-430/2014 • D-4376/2017 • E-1683/2013 • E-1813/2019